0.110.031.77•Kundmachung vom 17. März 1998 der Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.77Law17.03.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 2/1998 bis 4/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 2/1998 bis 4/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/97 vom 29. Mai 1997 1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission vom 11. Juni 1997 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Strassenverkehr an den technischen Fortschritt 2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Anhang XIII muss infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union angepasst werden -
beschliesst:
Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) des Anhangs XIII zu dem Abkommen
a) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 1056 : Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission vom 11. Juni 1997 ( ABl. Nr. L 154 vom 12.6.1997, S. 21 ).";
b) die Anpassung a sowie der entsprechende Einleitungssatz werden gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1996.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/97 vom 10. März 1997 3 geändert.
Die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgendes angefügt: "- 397 L 0026: Verordnung (EG) Nr. 97/26/EG der Kommission vom 2. Juni 1997 ( ABl. Nr. L 150 vom 7.6.1997, S. 41 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 97/26/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/97 vom 14. März 1997 5 geändert.
Die Richtlinie 97/34/EG der Kommission vom 6. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 55a (Richtlinie 93/75/EWG des Rates) folgendes angefügt: "- 397 L 0034: Richtlinie 97/34/EG vom 6. Juni 1997 ( ABl. Nr. L 158 vom 17.6.1997, S. 40 ), berichtigt durch ABl. Nr. L 162 vom 19.6.1997, S. 56 .".
Der Wortlaut der Richtlinie 97/34/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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