0.110.031.78•Kundmachung vom 17. März 1998 der Beschlüsse Nr. 5/1998 und 6/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.78Law17.03.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. Januar 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 5/1998 und 6/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 5/1998 und 6/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/96 vom 26. März 1996 1 geändert.
Die Entschliessung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Strassenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 86 (Entschliessung des Rates 95/C 264/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"87. 397 Y 0625(01): Entschliessung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Strassenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung ( ABl. Nr. C 194 vom 25.6.1997, S. 5 ).".
Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 194/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs VII(Gegenseitige Anerkennung beruflicherQualifikationen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/97 vom 30. April 1997 3 geändert.
Die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VII des Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0038: Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 ( ABl. Nr. L 184 vom 12.7.1997, S. 31 ).".
In Anhang VII des Abkommens werden am Ende der Anpassung c) unter Nummer 1a (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) die Worte "geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission" angefügt.
Der Wortlaut der Richtlinie 97/38/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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