0.110.031.80•Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.80Law02.06.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. November 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 80/1997 bis 82/1997, 84/1997 und 85/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfungund Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/97 vom 10. März 1997 1 geändert.
Die Entscheidung 96/71/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25 Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVIII nach Nummer 4l (Entscheidung 95/526/EG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"4m. 396 D 0071: Entscheidung 96/71/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Zugang zu paketvermittelten öffentlichen Datennetzen über X.25 Schnittstellen gemäss der CCITT-Empfehlung ( ABl. Nr. L 13 vom 18.1.1996, S. 23 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/71/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs IV(Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/97 vom 10. Juli 1997 geändert.
Mit der Entscheidung 97/8/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 wird die Richtlinie 75/405/EWG über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken 3 aufgehoben.
Die Richtlinie 75/405/EWG des Rates über die Einschränkung des Einsatzes von Erdölerzeugnissen in Kraftwerken 4 sollte daher aus dem Abkommen gestrichen werden -
beschliesst:
Der Wortlaut unter Nummer 2 (Richtlinie 75/405/EWG des Rates) wird gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/97 5 geändert.
Die Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 6 , der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 7 und bestimmter in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge aufgeführter Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 8 sind in das Abkommen aufzunehmen.
Aus Gründen der Klarheit ist es erforderlich, den gesamten Anhang VI auf den neuesten Stand zu bringen; zu diesem Zweck sollten nicht nur diejenigen Abschnitte, die mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses geändert werden, sondern auch jene Abschnitte, die bereits geändert wurden und die unveränderten Abschnitte in einen einheitlichen Text aufgenommen werden -
beschliesst:
Anhang VI des Abkommens erhält die diesem Beschluss beigefügte Fassung.
Der Wortlaut der Anpassungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates und der in Kapitel IV Abschnitt A des Anhangs I der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge aufgeführten Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Nrn. 117, 118, 135, 136 und 150 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie - Präambeln, - die Adressaten der gemeinschaftlichen Rechtsakte, - Bezugnahmen auf Gebiete oder Sprachen der EG, - Bezugnahmen auf Rechte und Pflichten der EG-Mitgliedstaaten, deren Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen oder Einzelpersonen in ihren Beziehungen zueinander und - Bezugnahmen auf Informations- und Notifizierungsverfahren, so findet das Protokoll 1 über horizontale Anpassungen Anwendung, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist.
I. Für die Zwecke dieses Anhangs und unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls 1 gelten als "Mitgliedstaat(en)" neben den in den EG-Rechtsakten, auf die Bezug genommen wird, gemeinten Ländern auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
II. Bei der Anwendung der Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in diesem Anhang im Sinne dieses Abkommens Bezug genommen wird, gehen die Rechte und Pflichten der bei der EG-Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und die Rechte und Pflichten des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission gemäss den Bestimmungen des Teils VII des Abkommens auf den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über.
aktualisiert durch: - 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 6 ) und im weiteren geändert durch: - 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 ( ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 1 ), - 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 ( ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7 ), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge ( ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 170 ), - 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 ( ABl. L 355 vom 16.12.1986, S. 5 ), - 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 ( ABl. L 131 vom 13.5.1989, S. 1 ), - 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 ( ABl. L 224 vom 2.8.1989, S. 1 ), - 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ( ABl. L 331 vom 16.11.1989, S. 1 ), - 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 ( ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 2 ), - 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 ( ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 1 ), - 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 ( ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 7 ), - 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 ( ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 28 ), - 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 ( ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 1 ), - 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ( ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 ), - 395 R 3095: Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 ( ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 1 ), - 395 R 3096: Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 ( ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 10 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Bst. j Unterabs. 3 findet keine Anwendung; b) Hinsichtlich der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene gilt Art. 49 mit Wirkung vom 1. Januar 1994; c) In Art. 88 wird "Art. 106 des Vertrags" ersetzt durch "Art. 41 des EWR-Abkommens"; d) Art. 94 Abs. 9 findet keine Anwendung; e) Art. 95b findet keine Anwendung; f) Art. 96 findet keine Anwendung; g) Art. 100 findet keine Anwendung; h) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt: "P. Island Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Art. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Bestimmungen in bezug auf die berufliche Unfallversicherung des Gesetzes über die soziale Sicherheit ist. Q. Liechtenstein Gegenstandslos. R. Norwegen Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Art. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Gesetzes über nationale Versicherungen ist."; i) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt: "P. Island Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren. Q. Liechtenstein Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 25 Jahren. R. Norwegen Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 25 Jahren."; j) Anhang II Teil I wird wie folgt ergänzt: "P. Island Gegenstandslos. Q. Liechtenstein Gegenstandslos. R. Norwegen Gegenstandslos."; k) Anhang II Teil II wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen a) Pauschale, zahlbar bei Geburt eines Kindes, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz; b) Pauschale, zahlbar bei der Adoption, gemäss norwegischem Versicherungsgesetz."; l) Anhang II Teil III wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine."; m) Anhang IIa wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein a) Witwerbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Witwerbeihilfen vom 25. November 1981). b) Blindenbeihilfen (Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfen vom 17. Dezember 1970). c) Mutterschaftszulagen (Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage vom 25. November 1981). d) Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992). e) Hilflosenentschädigung (Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 10. Dezember 1965 in der Fassung vom 12. November 1992). R. Norwegen a) Grundbeihilfe und Pflegebeihilfe gemäss Art. 8 Abs. 2 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12 zur Deckung ausserordentlicher Ausgaben für besondere Betreuung, Pflege oder Hilfe im Haushalt aufgrund der Behinderung, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Begünstigte Alters-, Behinderten- oder Witwenrente von der norwegischen Versicherungskasse erhält. b) Garantierte Mindestzusatzrente für Personen mit einer angeborenen oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung gemäss Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 4 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12. c) Kinderbetreuungs- und Erziehungsbeihilfe für Witwen gemäss Art. 10 Abs. 2 und 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes vom 17. Juni 1966 Nr. 12."; n) Anhang III Teil A wird wie folgt ergänzt: "106. Island - Belgien Kein Abkommen. 107. Island- Dänemark Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 108. Island - Deutschland Kein Abkommen. 109. Island - Spanien Kein Abkommen. 110. Island - Frankreich Kein Abkommen. 111. Island - Griechenland Kein Abkommen. 112. Island - Irland Kein Abkommen. 113. Island - Italien Kein Abkommen. 114. Island - Luxemburg Kein Abkommen. 115. Island - Niederlande Kein Abkommen. 116. Island - Österreich Kein Abkommen. 117. Island - Portugal Kein Abkommen. 118. Island - Finnland Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 119. Island - Schweden Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 120. Island - Vereinigtes Königreich Keine. 121. Island - Liechtenstein Kein Abkommen. 122. Island - Norwegen Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 123. Liechtenstein - Belgien Kein Abkommen. 124. Liechtenstein - Dänemark Kein Abkommen. 125. Liechtenstein - Deutschland Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 126. Liechtenstein - Spanien Kein Abkommen. 127. Liechtenstein - Frankreich Kein Abkommen. 128. Liechtenstein - Griechenland Kein Abkommen. 129. Liechtenstein - Irland Kein Abkommen. 130. Liechtenstein - Italien Art. 5 Satz 2 des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 131. Liechtenstein - Luxemburg Kein Abkommen. 132. Liechtenstein - Niederlande Kein Abkommen. 133. Liechtenstein - Österreich Art. 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1977 und Nr. 2 vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 134. Liechtenstein - Portugal Kein Abkommen. 135. Liechtenstein - Finnland Kein Abkommen. 136. Liechtenstein - Schweden Kein Abkommen. 137. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich Kein Abkommen. 138. Liechtenstein - Norwegen Kein Abkommen. 139. Norwegen - Belgien Kein Abkommen. 140. Norwegen - Dänemark Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 141. Norwegen - Deutschland Kein Abkommen. 142. Norwegen - Spanien Kein Abkommen. 143. Norwegen - Frankreich Keine. 144. Norwegen - Griechenland Art. 16 Abs. 5 des Abkommens vom 12. Juni 1980 über soziale Sicherheit. 145. Norwegen - Irland Kein Abkommen. 146. Norwegen - Italien Keine. 147. Norwegen - Luxemburg Keine. 148. Norwegen - Niederlande Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit. 149. Norwegen - Österreich a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit. b) Art. 4 des genannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. c) Ziff. II des Schlussprotokolls des genannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 150. Norwegen - Portugal Art. 6 des Abkommens vom 5. Juni 1980 über soziale Sicherheit. 151. Norwegen - Finnland Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 152. Norwegen - Schweden Art. 10 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit. 153. Norwegen - Vereinigtes Königreich Keine."; o) Anhang III Teil B wird wie folgt ergänzt: "106. Island - Belgien Kein Abkommen. 107. Island - Dänemark Keine. 108. Island - Deutschland Kein Abkommen. 109. Island - Spanien Kein Abkommen. 110. Island - Frankreich Kein Abkommen. 111. Island - Griechenland Kein Abkommen. 112. Island - Irland Kein Abkommen. 113. Island - Italien Kein Abkommen. 114. Island - Luxemburg Kein Abkommen. 115. Island - Niederlande Kein Abkommen. 116. Island - Österreich Kein Abkommen. 117. Island - Portugal Kein Abkommen. 118. Island - Finnland Keine. 119. Island - Schweden Keine. 120. Island - Vereinigtes Königreich Keine. 121. Island - Liechtenstein Kein Abkommen. 122. Island - Norwegen Keine. 123. Liechtenstein - Belgien Kein Abkommen. 124. Liechtenstein - Dänemark Kein Abkommen. 125. Liechtenstein - Deutschland Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vom 7. April 1977 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen Nr. 1 vom 11. August 1989 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 126. Liechtenstein - Spanien Kein Abkommen. 127. Liechtenstein - Frankreich Kein Abkommen. 128. Liechtenstein - Griechenland Kein Abkommen. 129. Liechtenstein - Irland Kein Abkommen. 130. Liechtenstein - Italien Art. 5 zweiter Satz des Abkommens vom 11. November 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 131. Liechtenstein - Luxemburg Kein Abkommen. 132. Liechtenstein - Niederlande Kein Abkommen. 133. Liechtenstein - Österreich Art. 4 des Abkommens vom 26. September 1968 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1977 und Nr. 2 vom 22. Oktober 1987 in bezug auf die Zahlung von Geldleistungen an Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 134. Liechtenstein - Portugal Kein Abkommen. 135. Liechtenstein - Finnland Kein Abkommen. 136. Liechtenstein - Schweden Kein Abkommen. 137. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich Kein Abkommen. 138. Liechtenstein - Norwegen Kein Abkommen. 139. Norwegen - Belgien Kein Abkommen. 140. Norwegen - Dänemark Keine. 141. Norwegen - Deutschland Kein Abkommen. 142. Norwegen - Spanien Kein Abkommen. 143. Norwegen - Frankreich Keine. 144. Norwegen - Griechenland Keine. 145. Norwegen - Irland Kein Abkommen. 146. Norwegen - Italien Keine. 147. Norwegen - Luxemburg Keine. 148. Norwegen - Niederlande Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 13. April 1989 über soziale Sicherheit 149. Norwegen - Österreich a) Art. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 27. August 1985 über soziale Sicherheit. b) Art. 4 des genannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. c) Ziff. II des Schlussprotokolls des genannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen. 150. Norwegen - Portugal Keine. 151. Norwegen - Finnland Keine. 152. Norwegen - Schweden Keine. 153. Norwegen - Vereinigtes Königreich Keine."; p) Anhang IV Teil A wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine."; q) Anhang IV Teil B wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine."; r) Anhang IV Teil C wird wie folgt ergänzt: "P. Island Alle Anträge auf Altersgrund- und -zusatzrenten. Q. Liechtenstein Alle Anträge auf ordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als auch auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der betrieblichen Personalvorsorge, sofern die Reglemente der betreffenden Vorsorgeeinrichtung keine Kürzungsbestimmungen enthalten. R. Norwegen Alle Anträge auf Altersrenten mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten."; s) Anhang IV Abschnitt D Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: "g) Norwegische Invaliditätsrenten, auch wenn sie bei Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden, und alle (Hinterbliebenen- und Alters-) Renten, die auf den Renteneinkünften einer verstorbenen Person beruhen."; t) Anhang VI wird wie folgt ergänzt: "P. Island Ist eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Island beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, ein und schliesst die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung wie auch der Zusatzversicherungssysteme (Rentenkassen) in Island den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Island zurückgelegte Versicherungszeiten. Q. Liechtenstein 1. Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, gilt bei Anwendung des Kapitels 3 des Titels III der Verordnung in bezug auf die ordentlichen Invalidenrenten als in dieser Versicherung versichert, wenn: a) er entweder für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den Bestimmungen der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung: i) Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung bezieht; oder ii) im Sinne der Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, versichert ist; oder iii) Anspruch auf eine Rente aus der Invaliden- oder Altersversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder eine solche Rente bezieht; oder iv) arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, ist und Anspruch auf Leistungen der Kranken- oder Unfallversicherung dieses Staates hat oder eine solche Leistung bezieht; oder v) aufgrund von Arbeitslosigkeit Anspruch auf Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung eines anderen Staates, für den diese Verordnung gilt, hat oder solche Leistungen bezieht; b) oder er in Liechtenstein als Grenzgänger erwerbstätig war und in den drei Jahren, die dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäss den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge gemäss diesen Rechtsvorschriften entrichtet hat; oder c) wenn er seine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder seine selbständige Erwerbstätigkeit in Liechtenstein infolge Unfall oder Erkrankung aufgeben muss, solange er in Liechtenstein verbleibt; dabei muss er Beiträge auf der gleichen Grundlage entrichten wie eine nicht erwerbstätige Person. 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung wird die Freizügigkeitsleistung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge vom 20. Oktober 1987 einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung den liechtensteinischen Rechtsvorschriften nicht mehr unterliegt, auf seinen Antrag bar ausbezahlt, wenn diese Person den Wirtschaftsraum Liechtenstein und Schweiz vor dem 1. Januar 1998 endgültig verlässt und der Antrag auf Barauszahlung vor dem 1. Januar 1998 gestellt wird. R. Norwegen 1. Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle dieser Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person. 2. Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte und Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Staat als Norwegen, für den diese Verordnung gilt, Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäss dem norwegischen Arbeitsrecht befindet. 3. Soweit nach der Verordnung eine gemäss Art. 46 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 berechnete norwegische Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente zahlbar ist, finden Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 10 Abs. 11 Unterabs. 3 des norwegischen Versicherungsgesetzes, die die Bewilligung einer Rente in Abweichung von der allgemeinen Voraussetzung erlauben, dass in den zwölf Monaten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles eine Versicherung gemäss dem norwegischen Versicherungsgesetz bestanden haben muss, keine Anwendung."; u) Anhang VII wird wie folgt ergänzt: "13. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Island und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Island. 14. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Liechtenstein und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt. 15. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Staat, für den diese Verordnung gilt, durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.".
aktualisiert durch: - 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 ( ABl. L 230 vom 22.8.1983, S. 6 ) und im weiteren geändert durch: - 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 ( ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 1 ), - 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 ( ABl. L 160 vom 20.6.1985, S. 7 ), - 1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassung der Verträge ( ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 188 ), - 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 ( ABl. L 51 vom 28.2.1986, S. 44 ), - 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 ( ABl. L 355 vom 16.12.1986, S. 5 ), - 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 ( ABl. L 131 vom 13.5.1989, S. 1 ), - 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 ( ABl. L 224 vom 2.8.1989, S. 1 ), - 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 ( ABl. L 331 vom 16.11.1989, S. 1 ), - 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 ( ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 2 ), - 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 ( ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 7 ), - 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 ( ABl. L 136 vom 19.5.1992, S. 28 ), - 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 ( ABl. L 181 vom 23.7.1993, S. 1 ), geändert durch: - 1 94 N: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ( ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1 ), - 395 R 3095: Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 ( ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 1 ), - 395 R 3096: Verordnung (EG) Nr. 3096/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 ( ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 10 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Anhang 1 wird wie folgt ergänzt: "P. Island 1. Heilbrigdis- og tryggingamálarádherra (Minister für Volksgesundheit und Soziale Sicherheit), Reykjavík. 2. Félagsmálarádherra (Minister für Soziale Angelegenheiten), Reykjavík. 3. Fjármálarádherra (Minister der Finanzen), Reykjavík. Q. Liechtenstein Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz. R. Norwegen 1. Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit), Oslo. 2. Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Gemeindeverwaltung und Arbeit), Oslo. 3. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo. 4. Justisdepartement (Ministerium für Justiz), Oslo. 5. Utenriksdepartement (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), Oslo."; b) Anhang 2 wird wie folgt ergänzt: "P. Island 1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Arbeitslosigkeits- und Familienleistungen: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík. 2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskristofan (Arbeitsoenericherung), Reykjavík. 3. Für Familienleistungen: a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík, b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík. Q. Liechtenstein 1. Krankheit und Mutterschaft: - die anerkannte Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist; oder - das Amt für Volkswirtschaft. 2. Invalidität: a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. 3. Alter und Tod (Renten): a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber angeschlossen ist. 4. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: - die Unfallversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist, oder - das Amt für Volkswirtschaft. 5. Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft. 6. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse. R. Norwegen 1. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontor paa bostedet eller oppholdsstedet (staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort). 2. Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliches Versicherungsbüro für die Versicherung im Ausland), Oslo. 3. Familienleistungen: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo und Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliches Versicherungsbüro für die Versicherung im Ausland), Oslo. 4. Rentenversicherung für Seeleute: Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo. 5. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av 16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo. 6. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjomannsloven av 30. mai 1975): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist."; c) Am Ende von Anhang 3 wird folgendes eingefügt: "P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík. 2. Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskristofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavík. 3. Familienleistungen: a) Familienleistungen mit Ausnahme von Kinderzulage und ergänzender Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík. b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík. Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft. 2. Alter und Tod: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. 3. Invalidität: a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. 4. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse. R. Norwegen 1. De lokale arbeidskontor og trygdekontor pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort). 2. Gesetz vom 16. Juni 1989 über die Arbeitsunfallversicherung (lov av 16. juni 1989 om yrkesskadeforsikring): Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls er nicht versichert ist: Yrkesskadeforsikringsforeningen (Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft), Oslo. 3. System der Absicherung von Sozialversicherungsansprüchen gemäss § 32 des Gesetzes zur Absicherung von Seeleuten vom 30. Mai 1975 (sjomannsloven av 30. Mai 1975): Die Arbeitnehmer können sich am Dienstort, d.h. an Bord eines Schiffes, an den Arbeitgeber wenden. Vom Wohn- oder Aufenthaltsort aus muss sich der Arbeitnehmer an den Versicherer wenden, bei dem der Arbeitgeber versichert ist."; d) In Anhang 4 wird unter "K. Österreich" am Ende von Abs. 2 folgendes eingefügt: "c) für die Beziehungen zu Liechtenstein: Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice, Bregenz"; e) In Anhang 4 wird unter "K. Österreich" am Ende von Abs. 3 Bst. b folgendes eingefügt: "iii) für die Beziehungen zu Liechtenstein: Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice, Bregenz"; f) Anhang 4 wird wie folgt ergänzt: "P. Island 1. Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten: Tryggingastofnun ríkisins (staatliches Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík. 2. Arbeitslosigkeit: Atvinnuleysistryggingasjódur, Vinnumálaskristofan (Arbeitslosenversicherung), Reykjavík. 3. Familienleistungen: a) Familienleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage und der ergänzenden Kinderzulage: Tryggingastofnun ríkisins (das staatliche Institut für soziale Sicherheit), Reykjavík, b) Kinderzulage und ergänzende Kinderzulage: Ríkisskattstjóri (der Leiter der Finanzbehörde), Reykjavík. Q. Liechtenstein 1. Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Arbeitslosigkeit: Amt für Volkswirtschaft. 2. Alter und Tod: a) Alters- und Hinterlassenenversicherung: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. 3. Invalidität: a) Invalidenversicherung: Liechtensteinische Invalidenversicherung, b) Betriebliche Personalvorsorge: Amt für Volkswirtschaft. 4. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse. R. Norwegen 1. Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo. 2. In allen übrigen Fällen: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo"; g) Anhang 5 wird wie folgt ergänzt: "106. Island - Belgien Gegenstandslos. 107. Island - Dänemark Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 108. Island - Deutschland Gegenstandslos. 109. Island - Spanien Gegenstandslos. 110. Island - Frankreich Gegenstandslos. 111. Island - Griechenland Gegenstandslos. 112. Island - Irland Gegenstandslos. 113. Island - Italien Gegenstandslos. 114. Island - Luxemburg Keine. 115. Island - Niederlande Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1995 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung betreffend den Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen im Zusammenhang mit Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ausgenommen Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 55 Abs. 1 Bst. c. 116. Island - Österreich Vereinbarung vom 21. Juni 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit. 117. Island - Portugal Gegenstandslos. 118. Island - Finnland Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 119. Island - Schweden Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 120. Island - Vereinigtes Königreich Keine. 121. Island - Liechtenstein Gegenstandslos. 122. Island - Norwegen Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 123. Liechtenstein - Belgien Gegenstandslos. 124. Liechtenstein - Dänemark Gegenstandslos. 125. Liechtenstein - Deutschland Keine. 126. Liechtenstein - Spanien Gegenstandslos. 127. Liechtenstein - Frankreich Gegenstandslos. 128. Liechtenstein - Griechenland Gegenstandslos. 129. Liechtenstein - Irland Gegenstandslos. 130. Liechtenstein - Italien Keine. 131. Liechtenstein - Luxemburg Gegenstandslos. 132. Liechtenstein - Niederlande Gegenstandslos. 133. Liechtenstein - Österreich Vereinbarung vom 14. Dezember 1995 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit. 134. Liechtenstein - Portugal Gegenstandslos. 135. Liechtenstein - Finnland Gegenstandslos. 136. Liechtenstein - Schweden Gegenstandslos. 137. Liechtenstein - Vereinigtes Königreich Gegenstandslos. 138. Liechtenstein - Norwegen Gegenstandslos. 139. Norwegen - Belgien Gegenstandslos. 140. Norwegen - Dänemark Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 141. Norwegen - Deutschland Gegenstandslos. 142. Norwegen - Spanien Gegenstandslos. 143. Norwegen - Frankreich Keine. 144. Norwegen - Griechenland Keine. 145. Norwegen - Irland Gegenstandslos. 146. Norwegen - Italien Keine. 147. Norwegen - Luxemburg Kein Abkommen. 148. Norwegen - Niederlande Briefwechsel vom 13. Januar 1994 und 10. Juni 1994 zu Art. 36 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 1408/71 (Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen gemäss Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Art. 55 Abs. 1 Bst. c sowie der Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen gemäss Art. 105 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72). 149. Norwegen - Österreich Keine. 150. Norwegen - Portugal Keine. 151. Norwegen - Finnland Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 152. Norwegen - Schweden Art. 23 des Nordischen Übereinkommens vom 15. Juni 1992 über die soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen). 153. Norwegen - Vereinigtes Königreich Art. 7 Abs. 3 des Verwaltungsabkommens vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über Soziale Sicherheit."; h) Anhang 6 wird wie folgt ergänzt: "P. Island Unmittelbare Zahlung. Q. Liechtenstein Unmittelbare Zahlung. R. Norwegen Unmittelbare Zahlung."; i) Anhang 7 wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Liechtensteinische Landesbank, Vaduz. R. Norwegen Sparebanken Nor (Unionsbank von Norwegen), Oslo."; j) In Anhang 8 wird am Ende von Abschnitt A Bst. a folgendes eingefügt: "Island und Belgien, Island und Deutschland, Island und Spanien, Island und Frankreich, Island und Luxemburg, Island und den Niederlanden, Island und Österreich, Island und Finnland, Island und Schweden, Island und dem Vereinigten Königreich, Island und Liechtenstein, Island und Norwegen, Liechtenstein und Belgien, Liechtenstein und Deutschland, Liechtenstein und Spanien, Liechtenstein und Frankreich, Liechtenstein und Irland, Liechtenstein und Luxemburg, Liechtenstein und den Niederlanden, Liechtenstein und Österreich, Liechtenstein und Finnland, Liechtenstein und Schweden, Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich, Liechtenstein und Norwegen, Norwegen und Belgien, Norwegen und Deutschland, Norwegen und Spanien, Norwegen und Frankreich, Norwegen und Irland, Norwegen und Luxemburg, Norwegen und den Niederlanden, Norwegen und Österreich, Norwegen und Portugal, Norwegen und Finnland, Norwegen und Schweden, Norwegen und dem Vereinigten Königreich"; k) In Anhang 8 wird am Ende von Abschnitt A Bst. b folgendes eingefügt: "Norwegen und Dänemark"; l) Anhang 9 wird wie folgt ergänzt: "P. Island Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der allgemeinen Systeme der sozialen Sicherheit in Island berechnet. Q. Liechtenstein Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen anerkannter Krankenversicherer gemäss den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung berechnet. R. Norwegen Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund des Gesetzes vom 19. Juni 1969 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1961 über die psychische Gesundheitsfürsorge berechnet."; m) Anhang 10 wird wie folgt ergänzt: "P. Island Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Art. 17 der Verordnung und Art. 102 Abs. 2 der Durchführungsverordnung: Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Reykjavík. Q. Liechtenstein 1. Für die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 der Durchführungsverordnung: a) In bezug auf Art. 14 Abs. 1 und Art. 14b Abs. 1 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, b) in bezug auf Art. 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft. 2. Für die Anwendung von Art. 11a Abs. 1 der Durchführungsverordnung: a) In bezug auf Art. 14a Abs. 1 und Art. 14b Abs. 2 der Verordnung: Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, b) in bezug auf Art. 17 der Verordnung: Amt für Volkswirtschaft. 3. Für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Volkswirtschaft und Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. 4. Für die Anwendung von Art. 38 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 82 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2: Gemeindeverwaltung des Wohnortes. 5. Für die Anwendung von Art. 80 Abs. 2 und Art. 81: Amt für Volkswirtschaft. 6. Für die Anwendung von Art. 102 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Art. 36, 63 und 70: Amt für Volkswirtschaft. 7. Für die Anwendung von Art. 113 Abs. 2 der Durchführungsverordnung: Amt für Volkswirtschaft. R. Norwegen 1. Für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung, Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit ausserhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Art. 14a Abs. 1 Bst. b der Verordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 2. Für die Anwendung von Art. 14a Abs. 1 Bst. a der Verordnung, wenn die Tätigkeit in Norwegen ausgeübt wird: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat. 3. Für die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung, wenn die betreffende Person in Norwegen entsandt ist: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Arbeitgeber registriert ist, oder, wenn der Arbeitgeber in Norwegen nicht registriert ist, Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger. 4. Für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 3: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren Wohnsitz hat. 5. Für die Anwendung von Art. 14a Abs. 2: das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird. 6. Für die Anwendung von Art. 14b Abs. 1 und 2: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 7. Für die Anwendung von Art. 17 der Verordnung: a) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, b) Stavanger trygdekontor (das örtliche Versicherungsbüro Stavanger), Stavanger i) für Personen, die in Norwegen für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, der nicht in Norwegen registriert ist, ii) für Personen, die in Norwegen für einen Arbeitgeber arbeiten, der in Stavanger registriert ist. 8. Für die Anwendung der Art. 36, 63 und 87 der Verordnung und des Art. 102 Abs. 2 sowie des Art. 105 Abs. 1 der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo. 9. Für die Anwendung der übrigen Bestimmungen des Titels III Kapitel 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und nachgeordnete Stellen (Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Oslo (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros). 10. Für die Anwendung des Titels III Kapitel 6 der Verordnung und der entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung: Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo, und nachgeordnete Stellen. 11. Für die Anwendung des Art. 10a der Verordnung und des Art. 2 der Durchführungsverordnung: Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 12. Für das Rentenversicherungssystem für Seeleute: a) das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort, wenn die betreffende Person einen Wohnsitz in Norwegen hat, b) Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo, in bezug auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit Wohnsitz im Ausland"; n) Anhang 11 wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nummer 2 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:
"Island
Tryggingastotnun rískins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík.
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nummer 2 Abs. 4 wird wie folgt ergänzt:
"Island
Tryggingastotnun rískins (staatliche Sozialversicherungsanstalt), Reykjavík.
Liechtenstein
Liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Vaduz.
Norwegen
Rikstrygdeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Nummer 2 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: "p) IKR 35 000 für den Wohnortträger in Island; q) SFR 800 für den Wohnortträger in Liechtenstein; r) NKR 3 600 für den Wohnortträger in Norwegen."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "P. Island Keine. Q. Liechtenstein Keine. R. Norwegen Keine."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ziff. 1 findet keine Anwendung. b) Ziff. 3 findet keine Anwendung.
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "P. Island Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Laugavegur 114, 150 Reykjavik. Q. Liechtenstein 1. Familienleistungen: Liechtensteinische Familienausgleichskasse. 2. Waisenrenten: Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung. R. Norwegen Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo."
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Der Anhang wird wie folgt ergänzt: "13. Island: - Tryggingastofnun ríkisins (staatliche Anstalt für soziale Sicherheit), Laugavegur 114, 150 Reykjavík. 14. Norwegen: - Folketrygdkontoret for utenlandssaker (staatliche Versicherungsanstalt für Sozialversicherungen im Ausland), Oslo. 15. Liechtenstein: - Amt für Volkswirtschaft (Mutterschaftszulagen), - Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwerbeihilfen, Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Hilflosenentschädigung), - Liechtensteinische Invalidenversicherung (Blindenbeihilfen)."
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt nachstehender Rechtsakte zur Kenntnis: 4.1 Empfehlung Nr. 14 vom 23. Januar 1975 über die Ausgabe des Formblatts E 111 an entsandte Arbeitnehmer (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 139. Tagung am 23. Januar 1975). 4.2 Empfehlung Nr. 15 vom 19. Dezember 1980 über die Festlegung der Ausgabesprache der Formblätter für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates (angenommen von der Verwaltungskommission auf ihrer 176. Tagung am 19. Dezember 1980). 4.3 385 Y 0016: Empfehlung Nr. 16 vom 12. Dezember 1984 zum Abschluss von Vereinbarungen aufgrund des Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates ( ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3 ). 4.4 385 Y 0017: Empfehlung Nr. 17 vom 12. Dezember 1984 bezüglich der statistischen Angaben, die alljährlich für die Berichte der Verwaltungskommission zur Verfügung gestellt werden sollen ( ABl. C 273 vom 24.10.1985, S. 3 ). 4.5 386 Y 0018: Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 über die Rechtsvorschriften für Arbeitslose, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnland eine Teilzeitbeschäftigung ausüben ( ABl. C 284 vom 11.11.1986, S. 4 ). 4.6 93/C 199/11: Empfehlung Nr. 19 vom 24. November 1992 über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Gemeinschaftsregelung ( ABl. C 199 vom 23.7.1993, S. 11 ). 4.7 396 X 0592: Empfehlung Nr. 20 vom 31. Mai 1996 zur Verbesserung bei der Einreichung und Bereinigung gegenseitiger Forderungen ( ABl. L 259 vom 12.10.1996, S. 19 ). 5.1 380 Y 0609(03): Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 139 vom 9.6.1980, S. 1 ). 5.2 381 Y 0613(01): Erklärungen Griechenlands zu Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 143 vom 13.6.1981, S. 1 ). 5.3 383 Y 1224(01): Änderungen betreffend die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland gemäss Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 351 vom 24.12.1983, S. 1 ). 5.4 86/C 338/01: Aktualisierung der Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 338 vom 31.12.1986, S. 1 ). 5.5 87/C 107/01: Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 107 vom 22.4.1987, S. 1 ). 5.6 80/C 323/01: Notifizierungen seitens der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Grossherzogtums Luxemburg an den Rat betreffend den Abschluss eines Abkommens zwischen diesen beiden Regierungen über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit gemäss Art. 8 Abs. 2 und Art. 96 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. C 323 vom 11.12.1980, S. 1 ). 5.7 87/L 90/39: Erklärung der Französischen Republik nach Art. 1 Bst. j der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( ABl. L 90 vom 2.4.1987, S. 39 ).
Island, Liechtenstein und Norwegen können je einen Vertreter in beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie zu den Sitzungen des Rechnungsausschusses dieser Verwaltungskommission entsenden.
über die Änderung des Anhangs XIV(Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/97 vom 14. März 1997 9 geändert.
Die Verordnungen (EWG) Nrn. 1983/83 10 und 1984/83 11 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen bzw. Alleinbezugsvereinbarungen sind bereits Teil des Abkommens.
Da die Verordnungen (EWG) Nrn. 1983/83 und 1984/83 am 31. Dezember 1997 auslaufen, beschloss die Kommission, die Geltungsdauer dieser Verordnungen bis zum 31. Dezember 1999 zu verlängern.
Damit die Rechtssicherheit von Unternehmen und ein einheitlicher Europäischer Wirtschaftsraum gewahrt bleiben, ist die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und von Alleinbezugsvereinbarungen 12 in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission) folgende Fassung:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 397 R 1582 : Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 ( ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1997, S. 27 ).".
Anpassung e wird gestrichen.
In Anhang XIV des Abkommens erhält Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission) folgende Fassung:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 397 R 1582 : Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 ( ABl. Nr. L 214 vom 6.8.1997, S. 27 ).".
Anpassung e wird gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XV(Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/96 vom 28. Oktober 1996 13 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau 14 , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates 15 , in der die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem OECD-Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie enthalten sind, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XV des Abkommens wird nach Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"1c. 395 R 3094: Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau ( ABl. Nr. L 332 vom 30.12.1995, S. 1 ), geändert durch: - 396 R 1904 : Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates vom 27. September 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau ( ABl. Nr. L 251 vom 3.10.1996, S. 5 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) "Art. 92 des Vertrages" wird durch "Art. 61 des EWR-Abkommens" ersetzt; b) "Art. 93 des Vertrages" wird durch "Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt; c) in Art. 7 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 wird der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren dieses Abkommens vereinbar" ersetzt; d) Art. 7 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung; e) Art. 7 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; f) Art. 7 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates über Beihilfen für den Schiffbau und der Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates zur Änderung jener Verordnung in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 13. November 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, S. 21 , angepasst durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1. ↩
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