0.110.031.84•Kundmachung vom 2. Juni 1998 der Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.84Law02.06.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 100/1997 bis 102/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 100/1997 und 101/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997 1 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 2061 : Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 277 vom 30.10.1996, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2061/96 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/97 vom 10. Juli 1997 3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission vom 20. November 1996 zur Festlegung von abweichenden Bestimmungen für den Glühwein 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII nach Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 2009/92 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"7. 396 R 2215: Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission vom 20. November 1996 zur Festlegung von abweichenden Bestimmungen für den Glühwein ( ABl. Nr. L 296 vom 21.11.1996, S. 1 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2215/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Protokolls 47 desEWR-Abkommens über die Beseitigungtechnischer Handelshemmnisse für Wein
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/97 vom 11. Juli 1997 5 geändert.
Mehrere Rechtsakte der Gemeinschaft über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anlage 1 zu Protokoll 47 des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnungen Nrn. 1128/96 und 1915/96 der Kommission und der Verordnungen 1426/96, 1427/96, 1428/96, 1429/96, 1592/96 und 1594/96 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 16. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
des Beschlusses Nr. 102/97
Anlage 1 zu Protokoll 47 des EWR-Abkommens über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein wird wie folgt abgeändert: 1. Unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
{
"legislation": {
"lgbiNo": "1998.093",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/1998093000",
"lrNumber": "0.110.031.84",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/1998093000"
},
"content": {
"lgbiNo": "1998.093",
"lrNumber": "0.110.031.84"
}
}