0.110.031.94•Kundmachung vom 1. September 1998 des Beschlusses Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.94Decree01.09.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. März 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen die Beschlüsse Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/1998 bis 11/1998, 14/1998, 16/1998, 17/1998, 19/1998 und 20/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/97 vom 9. Dezember 1997 1 geändert.
Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/97 vom 9. Dezember 1997 2 geändert.
Die Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/12/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel IV unter Nummer 4b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch: - 396 L 0089 : Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 ( ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 85 ).".
In Anhang IV des Abkommens wird unter Nummer 11b (Richtlinie 95/12/EG der Kommission) folgendes angefügt: ", geändert durch: - 396 L 0089 : Richtlinie 96/89/EG der Kommission vom 17. Dezember 1996 ( ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 85 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/89/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 4 geändert.
Die Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 zur zweiten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt (chlorierte Lösungsmittel) 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0055 : Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996 ( ABl. Nr. L 231 vom 12.9.1996, S. 20 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/55/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 6 geändert.
Die Richtlinie 97/10/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 zur 3. Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0010 : Richtlinie 97/19/EG der Kommission vom 26. Februar 1997 ( ABl. Nr. L 68 vom 8.3.1997, S. 24 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 97/10/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 8 geändert.
Die Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 zur vierten Anpassung der Richtlinie 88/379/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt und zur Änderung der Richtlinie 91/442/EWG über gefährliche Zubereitungen, deren Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen versehen sein müssen 9 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 10 (Richtlinie 88/379/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 L 0065 : Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 265 vom 18.10.1996, S. 15 ).".
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12b (Richtlinie 91/442/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch: - 396 L 0065 : Richtlinie 96/65/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 ( ABl. Nr. L 265 vom 18.10.1996, S. 15 ).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/65/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/97 vom 9. Dezember 1997 10 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission vom 26. Juli 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien 11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 396 R 1492 : Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission ( ABl. Nr. L 189 vom 30.7.1996, S. 19 ).".
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1492/96 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/97 vom 29. Mai 1997 12 geändert.
Die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit 13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XVIII des Abkommens wird unter Nummer 20 (Richtlinie 86/378/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch: - 396 L 0097 : Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 ( ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 20 .).".
Der Wortlaut der Richtlinie 96/97/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/97 vom 28. November 1997 14 geändert.
Die Entscheidung 97/283/EG der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Massnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle 15 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21c. 397 D 0283 : Entscheidung 97/283/EG der Kommission vom 21. April 1997 über harmonisierte Massnahmen für die Festlegung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen in den Emissionen gemäss Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 94/67/EG über die Verbrennung gefährlicher Abfälle ( ABl. Nr. L 113 vom 30.4.1997, S. 11 ).".
Der Wortlaut der Entscheidung 97/283/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 zur Änderung des Protokolls 47 und bestimmter Anhänge des EWR-Abkommens 16 geändert.
Zur Aufrechterhaltung der Homogenität des Abkommens im Bereich der Statistik und zur Gewährleistung der Kohärenz und der Vergleichbarkeit der erhobenen und verbreiteten statistischen Daten zum Zwecke der Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums ist es notwendig geworden, eine Reihe von Rechtsakten, die die Europäische Gemeinschaft seit den letzten Änderungen des Anhangs XXI erlassen hat, in Anhang XXI des Abkommens einzubeziehen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Richtlinie 95/64/EG des Rates 17 , der Richtlinie 95/57/EG des Rates 18 , der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates 19 , der Verordnung (EG) Nr. 68/96 der Kommission 20 , der Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission 21 , der Verordnung (EG) Nr. 2744/95 des Rates 22 , der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates 23 , der Entscheidung 96/14/EG der Kommission 24 , der Entscheidung 96/170/EG der Kommission 25 , der Verordnung (EG) Nr. 959/93 des Rates 26 , der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates 27 und der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates 28 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zum Beschluss Nr. 17/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: A. Verkehrsstatistik Die Überschrift "Verkehrsstatistik" wird durch die Überschrift "Verkehrs- und Tourismusstatistik" ersetzt. Unter dieser Überschrift werden nach Nummer 7a (Entscheidung 93/704/EG des Rates) folgende neue Nummern eingefügt: "7b. 395 L 0064: Richtlinie 95/64/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs ( ABl. L 320 vom 30.12.1995, S. 25 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 10 Abs. 2 wird nach "- Daten über die Nationalität des Seetransportunternehmers" folgender Gedankenstrich angefügt:
über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/97 vom 12. November 1997 geändert.
Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EG) Nr. 2600 vom 19. Dezember 1997 29 über Beihilfen für den Schiffbau zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Beihilfen für den Schiffbau 30 angenommen, in der ihre Verpflichtungen aus dem OECD-Übereinkommen über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der gewerblichen Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie enthalten sind.
In Anhang XV des Abkommens ist unter Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) die Anpassung t infolge der Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates 31 , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1904/96 des Rates, durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/97 vom 12. November 1997 zu streichen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1c (Verordnung (EG) Nr. 3094/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 R 2600 : Verordnung (EG) Nr. 2600/97 des Rates vom 19. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3094/95 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. Nr. 351 vom 23.12.1997, S. 18)."
In Anhang XV des Abkommens wird unter Nummer 1b (Richtlinie 90/684/EWG des Rates) die Anpassung t gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Er gilt ab dem 1. Januar 1998.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XV des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/97 vom 12. November 1997 geändert.
Die Kommission hat die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie 32 angenommen, mit der die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie 33 ersetzt wird, die am 31. Dezember 1996 auslief.
Die Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 in das Abkommen aufgenommen.
Die Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XV des Abkommens erhält Nummer 1a (Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission) folgende Fassung:
"1a. 396 S 2496 : Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie ( ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 42 ).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) der Ausdruck "Kommission" wird durch den Ausdruck "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt;
b) der Ausdruck "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" wird durch den Ausdruck "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt;
c) in Art. 2 wird nach "1996" folgendes eingefügt: "oder, im Falle eines EFTA-Staates, in Kapitel 14 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 15. Mai 1996 erlassenen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen 34 35 ";
d) in Art. 3 wird nach "1994" folgendes eingefügt: "oder, im Falle eines EFTA-Staates in Kapitel 15 der von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassenen verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen 36 "; ferner wird in demselben Artikel nach "EGKS-Stahlunternehmen" folgendes eingefügt: "und auf vergleichbare Unternehmen in den EFTA-Staaten";
e) im Anhang der Entscheidung wird der Ausdruck "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen" durch den Ausdruck "von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994 erlassene verfahrens- und materiellrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Umweltschutzbeihilfen" ersetzt;
f) Art. 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von EGKS-Stahlunternehmen und vergleichbaren Unternehmen in den EFTA-Staaten können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn";
g) dem Art. 4 Abs. 1 Bst. c wird folgendes angefügt: "oder, im Falle eines EFTA-Staates, die Beihilfen für die Zahlungen die Beihilfen nicht überschreiten, die in einer vergleichbaren Situation einem EG-Stahlunternehmen gewährt werden können";
h) in Art. 6 Abs. 1 wird der Ausdruck "aufgrund des EG-Vertrags" durch den Ausdruck "aufgrund des EG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes" ersetzt;
i) in Art. 6 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 5 wird der Ausdruck "Art. 88 Abs. 1 EGKS-Vertrag" durch den Ausdruck "Art. 88 Abs. 1 EGKS-Vertrag und dem entsprechenden Verfahren des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes" ersetzt."
Der Wortlaut der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. März 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Punkt 14.5.3 Abs. 3 und 4 der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Behilfen, der auf ein Forschungsprojekt anwendbar ist, das zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das laufende FuE-Rahmenprogramm der Gemeinschaft fallenden Projekts oder Programms beiträgt, gilt auch für Beihilfen zugunsten eines Forschungsprojekts, das im Rahmen eines FuE-Projekts oder -Programms der EGKS im Eisen- und Stahlbereich durchgeführt wird. ↩
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