0.110.031.99•Kundmachung vom 1. September 1998 der Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.031.99Law01.09.1998
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 46/1998 und 48/1998 bis 52/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/97 vom 9. Dezember 1997 1 geändert.
Die Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XII der Nummer 18 (Richtlinie 79/112/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0004: Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 ( ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 21 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/97 vom 9. Dezember 1997 3 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XIII unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 R 0434: Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates vom 3. März 1997 ( ABl. L 67 vom 7.3.1997, S. 1 ); - 397 R 0716: Verordnung (EG) Nr. 716/97 der Kommission vom 23. April 1997 ( ABl. L 106 vom 24.4.1997, S. 10 ); - 397 R 0748: Verordnung (EG) Nr. 748/97 der Kommission vom 25. April 1997 ( ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 21 ); - 397 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/97 der Kommission vom 25. April 1997 ( ABl. L 110 vom 26.4.1997, S. 24 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 434/97 des Rates und der Verordnungen (EG) Nrn. 716/97, 748/97 und 749/97 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/98 vom 6. März 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 zur fünfzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV der Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0016: Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 ( ABl. L 116 vom 6.5.1997, S. 31 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 97/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/98 vom 30. April 1998 geändert.
Die Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 zur Anpassung der Anhänge II, III, VI und VII der Richtlinie 76/768/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt 9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche für Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen kosmetischer Mittel untersagt sind 10 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVI der Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 L 0001: Zwanzigste Richtlinie 97/1/EG der Kommission vom 10. Januar 1997 ( ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 85 ); - 397 L 0018: Richtlinie 97/18/EG der Kommission vom 17. April 1997 ( ABl. L 114 vom 1.5.1997, S. 43 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 97/1/EG und 97/18/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1998 11 geändert.
Die Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte 12 , die Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind 13 , die Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metalldübel zur Verwendung in Beton zur Befestigung von leichten Systemen 14 , die Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel 15 und die Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Injektionsdübel aus Metall zur Verwendung in Mauerwerk 16 sind in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 395 D 0467: Entscheidung 95/467/EG der Kommission vom 24. Oktober 1995 ( ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29 ); - 396 D 0603: Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 ( ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23 ); - 397 D 0161: Entscheidung 97/161/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 62 vom 4.3.1997, S. 41 ); - 397 D 0176: Entscheidung 97/176/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19 ); - 397 D 0177: Entscheidung 97/177/EG der Kommission vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 24 )."
Der Wortlaut der Entscheidungen 95/467/EG, 96/603/EG, 97/161/EG, 97/176/EG und 97/177/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/97 vom 4. Oktober 1997 17 geändert.
Die Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe 18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Kunststoffdübel zur Verwendung in Beton und Mauerwerk 19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung 20 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel 21 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend aussenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS) 22 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Verbindungsmittel für Bauholz/für tragende Holzbauteile 23 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI der Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 397 D 0462: Entscheidung 97/462/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27 ), - 397 D 0463: Entscheidung 97/463/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 31 ), - 397 D 0464: Entscheidung 97/464/EG der Kommission vom 27. Juni 1997 ( ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 33 ), - 397 D 0555: Entscheidung 97/555/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 ( ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9 ), - 397 D 0556: Entscheidung 97/556/EG der Kommission vom 14. Juli 1997 ( ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14 ), - 397 D 0638: Entscheidung 97/638/EG der Kommission vom 19. September 1997 ( ABl. L 268 vom 1.10.1997, S. 36 )."
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/462/EG, 97/463/EG, 97/464/EG, 97/555/EG, 97/556/EG und 97/638/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
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