0.110.032.41•Kundmachung vom 29. Juni 1999 des Beschlusses Nr. 121/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.41Decree29.06.1999
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Dezember 1998
Zustimmung des Landtags: 21. April 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 121/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 121/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs XIII(Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/98 vom 27. November 1998 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen 1 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind 2 , wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nichtig erklärt.
Die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind 3 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Wirkungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates werden bis zum Beginn der vollständigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates aufrechterhalten -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens erhält Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) folgende Fassung:
Vor den Anpassungen wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 398 R 0011 : Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 ( ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 1 )."
Anpassung b erhält folgende Fassung: "Art. 1 Abs. 3 findet keine Anwendung."
Nach Anpassung b werden folgende weiteren Anpassungen angefügt: "c) Die EFTA-Staaten erkennen die von den Mitgliedstaaten der EG gemäss der Verordnung erteilte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen über die Gemeinschaftslizenz im Anhang der Verordnung der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" durch den Ausdruck "EG-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen" ersetzt. d) Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen gemäss der durch Anlage 4 dieses Anhangs geänderten Verordnung ausgestellten Dokumente an. e) Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Dokumente müssen dem Muster in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen."
Anlage 4 des Anhangs XIII des Abkommens wird durch die im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Anlage ersetzt.
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 33a (Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"33b. 398 R 0012 : Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind ( ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 4 Abs. 1 Bst. e erhält folgende Fassung: "Mehrwertsteuer (MwSt.) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen." b) In den Fällen, auf die in Art. 9 Bezug genommen wird, gilt Folgendes: - Für die EFTA-Staaten wird der Ausdruck "Kommission" durch den Ausdruck "EFTA-Überwachungsbehörde" und der Ausdruck "Rat" durch den Ausdruck "Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten" ersetzt; - beantragt ein EG-Mitgliedstaat bei der EG-Kommission oder ein EFTA-Staat bei der EFTA-Überwachungsbehörde Schutzmassnahmen, so ist dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit allen erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Auf Antrag der Vertragsparteien werden im Gemeinsamen EWR-Ausschuss Konsultationen abgehalten. Diese Konsultationen können auch im Fall der Verlängerung von Schutzmassnahmen beantragt werden. Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, notifiziert sie dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unverzüglich die getroffenen Massnahmen. Ist eine der Vertragsparteien der Auffassung, dass durch eine Schutzmassnahme ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht, gilt Art. 114 des Abkommens entsprechend."
In Anhang XIII des Abkommens wird Nummer 33a (Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 11/98 und (EG) Nr. 12/98 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 121/98
Lizenz des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
(siehe Anhang XIII des Abkommens, Nummer 32, Anpassung e)
Der Inhaber dieser Lizenz 4
ist zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 und für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepasst, festgelegten Bedingungen sowie nach Massgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz auf dem Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Liechtensteins und Norwegens 5 zum gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zugelassen.
Besondere Bemerkungen:
Diese Lizenz gilt von bis
Ausgestellt in , am 6
sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit dem Verkehr gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 684/92.
Bei Beförderungen von einem EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat in einen Drittstaat und umgekehrt findet für die Fahrstrecke in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder EFTA-Staats, in dem die Fahrgäste aufgenommen oder abgesetzt werden, die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 keine Anwendung.
Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Gemeinschaftslizenz begangenen Verstosses und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.
Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seinen Charakter als Linienverkehr.
Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.
Sonderformen des Linienverkehrs sind die regelmässige Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.
Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere: a) die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte; b) die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt; c) die Beförderung von Angehörigen der Streitkräfte und ihren Familien zwischen Wohnort und Stationierungsort.
Die Regelmässigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.
Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie durch einen Vertrag zwischen Veranstalter und Verkehrsunternehmen abgedeckt sind.
Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.
Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschliesslich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und für den insbesondere kennzeichnend ist, dass auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst vorabgebildete Fahrgastgruppen befördert werden. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Abschnitt II der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.
Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.
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