0.110.032.73•Kundmachung vom 29. Februar 2000 des Beschlusses Nr. 172/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.73Decree29.02.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Zustimmung des Landtags: 17. Dezember 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 172/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
über die Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
Art. 4 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Nach Abs. 2b wird folgender Absatz eingefügt: "2c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 2000 an folgenden Gemeinschaftsprogrammen: - 399 D 0382 : Beschluss 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung "Leonardo da Vinci" ( ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 33 )."
Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten leisten entsprechend Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b und 2c genannten Programmen und Massnahmen."
Dieser Beschluss tritt am 29. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. Er gilt ab 1. Januar 2000.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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