0.110.032.76•Kundmachung vom 2. Mai 2000 der Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.76Law02.05.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Februar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 19/2000, 23/2000 und 24/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 19/2000 und 23/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0033 : Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 ( ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57 )."
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 8 (Richtlinie 87/18/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 399 L 0011 : Richtlinie 1999/11/EG der Kommission vom 8. März 1999 ( ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 8 )."
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 9 (Richtlinie 88/320/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0012 : Richtlinie 1999/12/EG der Kommission vom 8. März 1999 ( ABl. L 77 vom 23.3.1999, S. 22 )."
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 399 L 0073 : Richtlinie 1999/73/EG der Kommission vom 19. Juli 1999 ( ABl. L 206 vom 5.8.1999, S. 16 ), - 399 L 0080 : Richtlinie 1999/80/EG der Kommission vom 28. Juli 1999 ( ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/11/EG, 1999/12/EG, 1999/73/EG und 1999/80/EG der Kommission und der Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 1 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
über die Änderung des Anhangs XXI(Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2700/98 2 , 2701/98 3 , 2702/98 4 , 2645/98 5 und 2646/98 6 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den entsprechenden Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2000
Anhang XXI (Statistik) des Abkommens wird wie folgt geändert:
A. Unternehmensstatistik
Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 58/97 des Rates) werden die folgenden Nummern eingefügt: "1a. 398 R 2700 : Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik ( ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49 ). 1b. 398 R 2701 : Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik ( ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 81 ). 1c. 398 R 2702 : Verordnung (EG) Nr. 2702/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend das technische Format für die Übermittlung struktureller Unternehmensstatistiken ( ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 102 )."
B. Aussenhandelsstatistik
Der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
" 398 R 2645 : Verordnung (EG) Nr. 2645/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 über das Länderverzeichnis für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 22 )."
C. Wirtschaftsstatistik
Nach Nummer 19f (Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "19g. 398 R 2646 : Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex ( ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30 )."
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
In Art. 3 Abs. 1 des Protokolls 31 zum Abkommen wird unter dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 D 2179 : Beschluss Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Massnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" ( ABl. L 275 vom 10.10.1998, S. 1 )."
Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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