0.110.032.79•Kundmachung vom 23. Mai 2000 des Beschlusses Nr. 33/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.79Decree23.05.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. April 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 33/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 33/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2er. 399 D 0698 : Entscheidung 1999/698/EG der Kommission vom 13. Oktober 1999 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft an tragbare Computer ( ABl. L 276 vom 27.10.1999, S. 7 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/698/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 19. April 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 1 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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