0.110.032.92•Kundmachung vom 13. Juni 2000 der Beschlüsse Nr. 165/1999 und 166/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.032.92Law13.06.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. November 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 165/1999 und 166/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 165/1999 und 166/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 1 geändert.
Die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmässig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern 2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXVIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/7/EWG des Rates) folgender Wortlaut eingefügt: ", geändert durch: - 396 L 0100 :Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Februar 1997 ( ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 vom 21. März 1994 3 geändert.
Die Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird nach Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"2. 398 L 0079 : Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika ( ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 ), geändert durch ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 75 ."
In Anhang II Kapitel XXIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 398 L 0079 : Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 ( ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 ), geändert durch ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 75 ."
In Anhang II Kapitel XXX des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgendes angefügt: ", geändert durch: - 398 L 0079 : Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 ( ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1 ), geändert durch ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 75 ."
Der Wortlaut der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 27. November 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
{
"legislation": {
"lgbiNo": "2000.126",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/2000126000",
"lrNumber": "0.110.032.92",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/2000126000"
},
"content": {
"lgbiNo": "2000.126",
"lrNumber": "0.110.032.92"
}
}