0.110.033.07•Kundmachung vom 22. August 2000 des Beschlusses Nr. 39/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.07Decree22.08.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. April 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 39/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
über die Änderung des Protokolls 31über die Zusammenarbeit in bestimmtenBereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
Art. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0293 : Beschluss Nr. 293/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 zur Annahme eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft (Daphne-Programm) (2000 bis 2003) über vorbeugende Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen ( ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 1 )."
Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Dieser Beschluss tritt am Tag nach dem Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens beim Gemeinsamen EWR-Ausschuss in Kraft. Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2000.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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