0.110.033.14•Kundmachung vom 14. November 2000 des Beschlusses Nr. 71/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.14Decree14.11.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Oktober 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 71/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Massgabe des Anhangs dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Entscheidung 98/728/EG des Rates 1 , der Richtlinien 98/92/EG 2 , 1999/20/EG 3 und 1999/29/EG 4 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2821/98 des Rates 5 , der Richtlinien 98/19/EG 6 , 98/51/EG 7 , 98/54/EG 8 , 98/64/EG 9 98/67/EG 10 , 98/68/EG 11 , 98/87/EG 12 , 98/88/EG 13 , 1999/27/EG 14 , 1999/61/EG 15 , 1999/76/EG 16 , 1999/78/EG 17 und 1999/79/EG 18 der Kommission, der Verordnungen (EG) Nrn. 1436/98 19 , 2316/98 20 , 2374/98 21 , 2785/98 22 , 2786/98 23 , 2788/98 24 , 45/1999 25 , 639/1999 26 , 866/1999 27 , 1245/1999 28 , 1411/1999 29 , 1594/1999 30 und 1636/1999 31 der Kommission und die Entscheidung 1999/420/EG 32 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Für das Inkrafttreten oder die Umsetzung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Rechtsakte ist für die Zwecke des Abkommens: - der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses massgeblich, sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes vor ihm liegt, - der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Umsetzung des Rechtsaktes massgeblich, sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses vor ihm liegt.
Dieser Beschluss tritt am 25. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 33 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.
", geändert durch: - 399 L 0078 :Richtlinie 1999/78/EG der Kommission vom 27. Juli 1999 ( ABl. L 209 vom 7.8.1999, S. 22 )."
", geändert durch: - 399 L 0020 : Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 ( ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20 )."
", geändert durch: - 398 L 0092 : Richtlinie 98/92/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 ( ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 49 ), - 399 L 0020 : Richtlinie 1999/20/EG des Rates vom 22. März 1999 ( ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20 )."
" 399 L 0029 : Richtlinie 1999/29/EG des Rates vom 22. April 1999 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung ( ABl. L 115 vom 4.5.1999, S. 32 )."
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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