0.110.033.16•Kundmachung vom 14. November 2000 des Beschlusses Nr. 79/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.16Decree14.11.2000
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Oktober 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 79/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 79/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) Folgendes eingefügt:
"64c. 396 L 0067 : Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft ( ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36 ). Diese Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In den Art. 6, 9, 11 und 12 wird das Wort "Kommission" in Bezug auf die EFTA-Staaten durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt; b) Art. 20 Abs. 2 findet keine Anwendung."
Der Wortlaut der Richtlinie 96/67/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 1 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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