Kundmachung vom 6. März 2001 der Beschlüsse Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 des Gemeinsamen

0.110.033.32Law06.03.2001

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Januar 2001

Präambel

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2001 bis 3/2001, 5/2001 und 7/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Anhang 1

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2000 vom 2. Oktober 2000 1 geändert. 2. Die Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 2 , berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54v (Entscheidung 1999/217/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"54w. 399 L 0021 :Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79 ( ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission, berichtigt in ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 79 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 2

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2000 vom 2. Oktober 2000 4 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1286/2000 der Kommission vom 19. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1295/2000 der Kommission vom 20. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1286 :Verordnung (EG) Nr. 1286/2000 der Kommission vom 19. Juni 2000 ( ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 15 ), - 32000 R 1295 :Verordnung (EG) Nr. 1295/2000 der Kommission vom 20. Juni 2000 ( ABl. L 146 vom 21.6.2000, S. 11 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1286/2000 und 1295/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 3

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2000 vom 31. März 2000 8 geändert. 2. Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon 9 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 D 0367 :Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 ( ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2000/367/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 10 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 4

zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/1999 vom 30. September 1999 11 geändert. 2. Die Empfehlung 2000/408/EG der Kommission vom 23. Juni 2000 zur Offenlegung von Informationen über Finanzinstrumente und andere ähnliche Instrumente in Ergänzung der Offenlegung gemäss der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten 12 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 38 (Empfehlung 97/489/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

"39. 32000 X 0408 : Empfehlung 2000/408/EG der Kommission vom 23. Juni 2000 zur Offenlegung von Informationen über Finanzinstrumente und andere ähnliche Instrumente in Ergänzung der Offenlegung gemäss der Richtlinie 86/635/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 36 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2000/408/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 13 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Anhang 5

zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/1999 vom 5. November 1999 14 geändert. 2. Die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 15 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 7 (Richtlinie 80/778/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"7a. 398 L 0083 : Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32 )."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 98/83/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 16 .

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlicht.

Footnotes

  1. ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 11.

  2. ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29.

  3. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  4. ABl. L 315 vom 14.12.2000, S. 14.

  5. ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 15.

  6. ABl. L 146 vom 21.6.2000, S. 11.

  7. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  8. ABl. L 141 vom 15.6.2000, S. 53.

  9. ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26.

  10. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  11. ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 32.

  12. ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 36.

  13. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

  14. ABl. L 15 vom 18.1.2001, S. 53.

  15. ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

  16. Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

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