0.110.033.46•Kundmachung vom 14. August 2001 der Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.46Law14.08.2001
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juni 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 86/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2000 vom 2. Oktober 2000 1 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1j. 399 R 2293: Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 284 vom 6.11.1999, S. 1 ).
1k. 399 R 2430: Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen ( ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3 ).
1l. 399 R 2439: Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung ( ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8 ).
1m. 399 R 2562: Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen ( ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 11 ).
1n. 399 R 2690: Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung ( ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2293/1999, 2430/1999, 2439/1999, 2562/1999 und 2690/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2001 vom 23. Februar 2001 8 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/31/EWG des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 9 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 10 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt 11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0074: Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 ( ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 24 )."
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0072: Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 ( ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18 )."
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0073: Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 ( ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 20 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/72/EG, 2000/73/EG und 2000/74/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 12 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2001 vom 23. Februar 2001 13 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse 14 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0024: Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 ( ABl. L 107 vom 4.5.2000, S. 28 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/24/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 15 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2001 vom 23. Februar 2001 16 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse 17 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0048: Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 ( ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 26 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 18 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 19 geändert. 2. Die Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln 20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 399 L 0104: Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 ( ABl. L 3 vom 6.1.2000, S. 18 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/104/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 21 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 22 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1960/2000 der Kommission vom 15. September 2000 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 23 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2391/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1960: Verordnung (EG) Nr. 1960/2000 der Kommission vom 15. September 2000 ( ABl. L 234 vom 16.9.2000, S. 5 ), - 32000 R 2391: Verordnung (EG) Nr. 2391/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 ( ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 5 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1960/2000 und 2391/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 25 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 26 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2338/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 27 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2000 der Kommission vom 17. November 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 2338: Verordnung (EG) Nr. 2338/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 ( ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 21 ), - 32000 R 2535: Verordnung (EG) Nr. 2535/2000 der Kommission vom 17. November 2000 ( ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 9 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2338/2000 und 2535/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 29 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 30 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden 31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15l (Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15m. 32000 R 0141: Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden ( ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 32 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001 33 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va (Pharmakovigilanz) der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten 34 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe "ähnliches Arzneimittel" und "klinische Überlegenheit" 35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 3 (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 L 0038: Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 ( ABl. L 139 vom 10.6.2000, S. 28 )."
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15m (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"15n. 32000 R 0847: Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe 'ähnliches Arzneimittel' und 'klinische Überlegenheit' ( ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 5 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/38/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 36 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2000 vom 22. Dezember 2000 37 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 38 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 L 0049: Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 ( ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 32 ). - 32000 L 0050: Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 ( ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 39 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/49/EG und 2000/50/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 40 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2001 vom 30. März 2001 41 geändert. 2. Der Beschluss Nr. 180 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212) 42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.57 (Beschluss Nr. 178) folgende Nummer eingefügt:
"3.58 32001 D 0070: Beschluss Nr. 180 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212) ( ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33 )."
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 43 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2001 vom 30. März 2001 44 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt 45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0007: Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 ( ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 43 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/7/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2001 vom 30. März 2001 47 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich 48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter den Nummern 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) und 26aa (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2012: Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich ( ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 18 )."
Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung a erhält folgende Fassung: Jahr Prozentsatz der Ökopunkte Ökopunkte für die Fahrzeuge der Vertragsparteien (1) (2) (3) 1991 100.0 % 23.962.280 2001 47.2 % 11.318.836 2002 43.5 % 10.432.232 2003 39.6 % 9.483.955
Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung b erhält folgende Fassung: Land 2001 2002 2003 I 3 688 365 3 401 686 3 076 080 D 3 453 294 3 182 073 2 898 150 A 1 476 911 1 355 533 1 274 152 NL 909 981 840 560 750 500 GR 443 800 409 792 366 994 DK 298 415 275 649 246 115 B 234 349 216 080 195 793 FL 155 548 143 682 128 287 UK 62 630 57 852 51 654 S 55 553 51 315 45 817 F 36 841 34 031 30 385 LUX 36 841 34 031 30 385 SF 34 072 31 473 28 101 N 34 072 31 473 28 101 E 8 842 8 167 7 292 IRL 7 368 6 806 6 077 P 2 947 2 722 2 431 ISL 741 684 611 EWR Reserve 378 266 348 623 317 030 Insgesamt 11 318 836 10 432 232 9 483 955
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 49 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2001 vom 30. März 2001 50 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt 51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0006: Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 ( ABl. L 30 vom 1.2.2001, S. 42 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/6/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 52 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2001 vom 30. März 2001 53 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt 54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32000 R 2871: Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 ( ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 47 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 55 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2001 vom 23. Februar 2001 56 geändert. 2. Die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XVIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 15 (Richtlinie 90/679/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32000 L 0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 58 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001 59 geändert. 2. Der Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäss Art. 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates 60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21aba. 32000 D 0541: Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäss Art. 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates ( ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 16 )."
Der Wortlaut des Beschlusses 2000/541/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 61 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001 62 geändert. 2. Die Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäss Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen 63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 24a (Entscheidung 91/448/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"24b. 32000 D 0608: Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäss Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen ( ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 43 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/608/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 64 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001 65 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission vom 27. September 2000 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 66 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32000 R 2032: Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission vom 27. September 2000 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 67 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001 68 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung 69 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit 70 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"18aa. 32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung ( ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16 ).
18ab. 32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit ( ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1575/2000 und 1897/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 71 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001 72 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex 73 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex 74 ist in das Abkommen aufzunehmen - 4. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates gilt nicht für Liechtenstein -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 19j (Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"19k. 32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex ( ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14 ).
19l. 32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex ( ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2601/2000 und 2602/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 75 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001 76 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates 77 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates gilt nicht für Liechtenstein -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32000 R 2516: Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 ( ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 1 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 78 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001 79 geändert. 2. Gemäss dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein 80 muss Liechtenstein ab dem 1. Januar 1999 im Einklang mit dem Abkommen Daten im Bereich der Statistiken des Aussenhandels übermitteln. 3. Diese Verpflichtung war vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Ablauf der Übergangszeit unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins zu überprüfen. 4. Aufgrund der vorgenannten Überprüfung ist Liechtenstein von der Erstellung bestimmter Aussenhandelsstatistiken zu befreien -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der erste Absatz unter der Überschrift "Statistiken des Aussenhandels" wird gestrichen.
Unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "e) Liechtenstein erhebt die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten ab dem 1. Januar 2000. f) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein erheben. g) Liechtenstein erhebt lediglich Daten über die direkten Ein- und Ausfuhren. h) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel mit Münzen und Barren aus Gold und Silber erheben. i) Der Zusatz 'einschliesslich des elektrischen Stroms' in Art. 2 Bst. b gilt nicht für Liechtenstein. j) Liechtenstein übermittelt im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 lediglich sechsstellige Angaben. k) Im Falle Liechtensteins ist die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. i lediglich im Bereich des Strassenverkehrs anzugeben. l) Liechtenstein muss die Daten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. j nicht erheben. m) Im Falle Liechtensteins werden die statistischen Ergebnisse nach Art. 13 Abs. 1, anhand deren die Aus- und Einführer indirekt identifiziert werden können, nicht verbreitet; es werden lediglich zweistellige Angaben gemäss dem Harmonisierten System verbreitet."
Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt: "f) Code Nr. 7 gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. a und b gilt nicht für Liechtenstein. g) 'Eigener Antrieb' als Verkehrszweig gemäss Art. 10 Abs. 3 wird für Liechtenstein nicht verwendet."
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 81 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2000 vom 2. Oktober 2000 82 geändert. 2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft 83 ausgeweitet werden. 3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
In Protokoll 31 zum Abkommen wird in Art. 2 Abs. 5 folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 D 0048: Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft ( ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32 )."
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 84 . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2000 vom 11. April 2000 85 geändert. 2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) 86 ausgeweitet werden. 3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
Abs. 5 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm und mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm."
In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 D 0051: Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) ( ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22 )."
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 87 . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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