0.110.033.68•Kundmachung vom 23. April 2002 der Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.68Law23.04.2002
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. März 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 11/2002 bis 25/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 11/2002 bis 25/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2001 vom 11. Dezember 2001 1 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 94/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates 2 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 3 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens werden unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32000 R 1566: Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 ( ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 17 ), - 32001 R 0436: Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001 ( ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1566/2000 und 436/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2002 vom 1. Februar 2002 5 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 749/2001 der Kommission vom 18. April 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission vom 18. April 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 1274/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 8 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 9 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 1478/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 10 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 0749: Verordnung (EG) Nr. 749/2001 der Kommission vom 18. April 2001 ( ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 32 ), - 32001 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2001 der Kommission vom 18. April 2001 ( ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 35 ), - 32001 R 1274: Verordnung (EG) Nr. 1274/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 ( ABl. L 175 vom 28.6.2001, S. 14 ), - 32001 R 1322: Verordnung (EG) Nr. 1322/2001 der Kommission vom 29. Juni 2001 ( ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 52 ), - 32001 R 1478: Verordnung (EG) Nr. 1478/2001 der Kommission vom 18. Juli 2001 ( ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 32 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 749/2001, 750/2001, 1274/2001, 1322/2001 und 1478/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2002 vom 1. Februar 2002 12 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1553/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 13 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1680/2001 der Kommission vom 22. August 2001 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 14 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 1815/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 15 , berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 1879/2001 der Kommission vom 26. September 2001 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 16 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32001 R 1553: Verordnung (EG) Nr. 1553/2001 der Kommission vom 30. Juli 2001 ( ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 16 ), - 32001 R 1680: Verordnung (EG) Nr. 1680/2001 der Kommission vom 22. August 2001 ( ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 33 ), - 32001 R 1815: Verordnung (EG) Nr. 1815/2001 der Kommission vom 14. September 2001 ( ABl. L 246 vom 15.9.2001, S. 11 ), berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50 , - 32001 R 1879: Verordnung (EG) Nr. 1879/2001 der Kommission vom 26. September 2001 ( ABl. L 258 vom 27.9.2001, S. 11 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1553/2001, 1680/2001, 1815/2001, berichtigt in ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 50 , und 1879/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 17 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2002 vom 1. Februar 2002 18 geändert. 2. Die Empfehlung 2001/194/EG der Kommission vom 5. März 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivat und Cumol 19 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird nach Nummer 19 (Empfehlung 1999/721/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"20. 32001 H 0194: Empfehlung 2001/194/EG der Kommission vom 5. März 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivat und Cumol ( ABl. L 69 vom 10.3.2001, S. 30 )."
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/194/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 20 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II Kapitel XX des Abkommens wurde bisher nicht geändert. 2. Die Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung 21 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird nach Nummer 2 (Mitteilung KOM (85) 310 endg. der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3. 32000 Y 0519(02): Entschliessung 2000/C 141/02 des Rates vom 28. Oktober 1999 zur gegenseitigen Anerkennung ( ABl. C 141 vom 19.5.2000, S. 5 )."
Der Wortlaut der Entschliessung 2000/C 141/02 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 22 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 2002 23 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 24 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37c (Entscheidung 2001/260/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37d. 32001 L 0016: Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ( ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 1 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 25 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 2002 26 geändert. 2. Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 27 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2001/25/EG wird die Richtlinie 94/58/EG des Rates vom 22. November 1994 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten, die Bestandteil des Abkommens ist, aufgehoben, so dass die letztgenannte Richtlinie im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist - beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56i (Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56j. 32001 L 0025: Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten ( ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17 )."
In Anhang XIII wird der Wortlaut von Nummer 54a (Richtlinie 94/58/EG des Rates) gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 28 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 2002 29 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 92/14/EWG des Rates zur Einschränkung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 2 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) 30 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 0991: Verordnung (EG) Nr. 991/2001 der Kommission vom 21. Mai 2001 ( ABl. L 138 vom 22.5.2001, S. 12 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 991/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 31 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002 vom 1. Februar 2002 32 geändert. 2. Die Empfehlung 2001/290/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Richtlinie 96/48/EG 33 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 93 (Entschliessung 2000/C 56/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"94. 32001 H 0290: Empfehlung 2001/290/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b der Richtlinie 96/48/EG ( ABl. L 100 vom 11.4.2001, S. 17 )."
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/290/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 34 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 35 geändert. 2. Die Entscheidung 1999/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus 36 , berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7c (Richtlinie 95/57/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7d. 399 D 0035: Entscheidung 1999/35/EG der Kommission vom 9. Dezember 1998 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/57/EG des Rates über die Erhebung statistischer Daten im Bereich des Tourismus ( ABl. L 9 vom 15.1.1999, S. 23 ), berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35 ."
Der Wortlaut der Entscheidung 1999/35/EG, berichtigt in ABl. L 14 vom 19.1.1999, S. 35 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 37 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 38 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) 39 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen 40 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"2a. 32001 R 0586: Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der industriellen Hauptgruppen (MIGS) ( ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11 ).
2b. 32001 R 0588: Verordnung (EG) Nr. 588/2001 der Kommission vom 26. März 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken: Definition der Variablen ( ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 586/2001 und 588/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 41 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 42 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge 43 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 R 0995: Verordnung (EG) Nr. 995/2001 der Kommission vom 22. Mai 2001 ( ABl. L 139 vom 23.5.2001, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 995/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 44 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 45 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates über die Vorlage von Statistiken über die Fangmengen und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben 46 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25b (Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 R 1636: Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 ( ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 47 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 48 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 49 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25a (Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 R 1637: Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 der Kommission vom 23. Juli 2001 ( ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 20 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1637/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 50 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001 vom 19. Juni 2001 51 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten ausserhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben 52 , ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 25c (Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 R 1638: Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 ( ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 29 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1638/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 2. März 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 53 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Ein Bestehen verfassungrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfssungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgteilt. ↩
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