0.110.033.87•Kundmachung vom 14. Januar 2003 des Beschlusses Nr. 86/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.033.87Decree14.01.2003
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. Juni 2002
Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 86/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 86/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) und des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2002 vom 19. April 2002 1 geändert. 2. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2002 vom 1. Februar 2002 2 geändert. 3. Die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze 3 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32001 L 0065: Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 ( ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28 )."
In Anhang XXII des Abkommens wird unter den Nummern 4 (Richtlinie 78/660/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 83/349/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32001 L 0065: Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 ( ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 28 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. ↩
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