0.110.034.37•Kundmachung vom 11. Mai 2004 der Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.37Law11.05.2004
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. März 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 15 die Beschlüsse Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 16/2004 bis 29/2004 und 33/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003 vom 5. Dezember 2003 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0045: Richtlinie 2003/45/EG der Kommission vom 28. Mai 2003 ( ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 40 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/45/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 169/2003 vom 5. Dezember 2003 5 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut, 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben, 92/33/EWG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut, 92/34/EWG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, 98/56/EG über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen, 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut, 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut, 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln und 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen hinsichtlich gemeinschaftlicher Vergleichsprüfungen 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L. 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 ( ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23 )."
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des Abkommens wird unter den Nummern 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates) und 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0061: Richtlinie 2003/61/EG des Rates vom 18. Juni 2003 ( ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23 )."
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens werden nach Nummer 25 (Entscheidung 2003/307/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "26. 32003 D 0765: Entscheidung 2003/765/EG der Kommission vom 23. Oktober 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Secale cereale und Triticum durum ( ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 47 ). 27. 32003 D 0795: Entscheidung 2003/795/EG der Kommission vom 10. November 2003 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/401/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Vicia faba L ( ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 32 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/61/EG und der Entscheidungen 2003/765/EG und 2003/795/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2003 vom 5. Dezember 2003 10 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen 11 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge 12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0076: Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 ( ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29 )."
Nach Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0077: Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 ( ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24 )."
Vor den Anpassungen wird in Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0077: Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003 ( ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/76/EG und 2003/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 13 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs IV (Energie) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003 vom 7. November 2003 14 geändert. 2. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2003 vom 7. November 2003 15 geändert. 3. Die Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/2/EG zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für elektrische Haushaltskühl- und -gefriergeräte sowie entsprechende Kombinationsgeräte 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert: a) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 ( ABl. L 170 vom 9.7.2003, S. 10 )." b) In Kapitel IV wird unter Nummer 4a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32003 L 0066: Richtlinie 2003/66/EG der Kommission vom 3. Juli 2003 ( ABl. L 170 vom 09.07.2003, S. 10 )." b) Unter Nummer 11a (Richtlinie 94/2/EG der Kommission) wird der Wortlaut von Anpassung (b) gelöscht.
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 17 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 2003 18 geändert. 2. Die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 19 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambda-Cyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate 20 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak 21 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Entscheidung 2003/550/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist 22 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Entscheidung 2003/552/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Entscheidung 2002/80/EG der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist 23 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Richtlinie 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln 24 ist in das Abkommen aufzunehmen. 8. Die Entscheidung 2003/602/EG der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern 25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32003 L 0069: Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 ( ABl. L 175 vom 15.7.2003, S. 37 )".
Unter Nummer 54zb (Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32003 L 0052: Richtlinie 2003/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 23 )."
Unter Nummer 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32003 D 0550: Entscheidung 2003/550/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 ( ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 39 )."
Unter Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32003 D 0552: Entscheidung 2003/552/EG der Kommission vom 22. Juli 2003 ( ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 47 )."
Nach Nummer 54zzh (Entscheidung 2003/40/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "54zzi. 32002 L 0046: Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel ( ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 54 ). 54zzj. 32003 L 0078: 2003/78/EG der Kommission vom 11. August 2003 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Patulingehalts von Lebensmitteln ( ABl. L 203 vom 12.8.2003, S. 40 ). 54zzk. 32003 D 0602: Entscheidung 2003/602/EG der Kommission vom 12. August 2003 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/75/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Sternanis aus Drittländern ( ABl L 204 vom 13.8.2003, S. 60 )."
Der Wortlaut von Nummer 54zu (Entscheidung 2002/75/EG der Kommission) wird gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/46/EG, 2003/69/EG, 2003/52/EG und 2003/78/EG und der Entscheidungen 2003/550/EG, 2003/552/EG und 2003/602/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 26 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2003 vom 5. Dezember 2003 27 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel 28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 L 0095: Richtlinie 2003/95/EG der Kommission vom 27. Oktober 2003 ( ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 71 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/95/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 29 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2004 vom 6. Februar 2004 30 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 R 1490: Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 der Kommission vom 25. August 2003 ( ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1490/2003 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 32 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2004 vom 6. Februar 2004 33 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate 34 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2003/94/EG wird die Richtlinie 91/356/EEG 35 der Kommission aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 15s (Verordnung (EG) Nr. 1085/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "15t. 32003 L 0094: Richtlinie 2003/94/EG der Kommission vom 8. Oktober 2003 zur Festlegung der Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis für Humanarzneimittel und für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate ( ABl L 262 vom 14.10.2003, S. 22 )."
Der Wortlaut von Nummer 15 (Richtlinie 91/356/EG der Kommission) wird gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/94/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 36 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 vom 6. Februar 2004 37 geändert. 2. Die Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind 38 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird nach Nummer 4zzk (Entscheidung 2001/148/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4zzl. 32003 D 0213: Entscheidung 2003/213/EG der Kommission vom 25. März 2003 über die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Bst. e der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen installiert sind ( ABl. L 81 vom 28.3.2003, S. 46 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/213/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 39 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 2003 40 geändert. 2. Die Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind 41 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32003 D 0424: Entscheidung 2003/424/EG der Kommission vom 6. Juni 2003 ( ABl. L 144 vom 12.6.2003, S. 9 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/424/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 42 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 2003 43 geändert. 2. Die Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Querkraftdorne für tragende Verbindungen 44 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung der Kommission vom 4. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für vorgehängte Aussenwandbekleidungen 45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32003 D 0639: Entscheidung 2003/639/EG der Kommission vom 4. September 2003 ( ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 18 ), - 32003 D 0640: Entscheidung 2003/640/EG der Kommission vom 4. September 2003 ( ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 21 )."
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/639/EG und 2003/640/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2003 vom 7. November 2003 47 geändert. 2. Die Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend Bausätze für wasserdichte Boden- und Wandbeläge für Nassräume 48 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie 49 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32003 D 0655: Entscheidung 2003/655/EG der Kommission vom 12. September 2003 ( ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 12 ), - 32003 D 0656: Entscheidung 2003/656/EG der Kommission vom 12. September 2003 ( ABl. L 231 vom 17.9.2003, S. 15 )."
Der Wortlaut der Entscheidungen 2003/655/EG und 2003/656/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 50 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2003 vom 31. Januar 2003 51 geändert. 2. Die Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen 52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XXV des Abkommens wird nach Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"4. 32003 D 0641: Entscheidung 2003/641/EG der Kommission vom 5. September 2003 über die Verwendung von Farbfotografien oder anderen Abbildungen als gesundheitsbezogene Warnhinweise auf Verpackungen von Tabakerzeugnissen ( ABl. L. 226 vom 10.9.2003, S. 24 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/641/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 53 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2003 vom 7. November 2003 54 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen 55 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2000 56 in das Abkommen aufgenommen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Art. 81 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor 57 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2002 58 in das Abkommen aufgenommen. 4. Zu Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 ist eine Anpassung erforderlich -
beschliesst:
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "c) Am Ende von Art. 8 wird Folgendes angefügt: "Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet. Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt. Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat. Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen. Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung. Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.""
Unter Nummer 4b (Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "c) Am Ende von Art. 7 wird Folgendes angefügt: "Gemäss den Bestimmungen des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs kann die EFTA-Überwachungsbehörde durch Empfehlung erklären, dass wenn parallele Netze gleichartiger, vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes in den EFTA-Staaten erfassen, diese Verordnung für vertikale Abkommen, die bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt enthalten, keine Anwendung findet. Eine Empfehlung gemäss Abs. 1 wird dem EFTA-Staat oder den EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen, zugesandt. Die Kommission wird über die Ausstellung einer derartigen Empfehlung benachrichtigt. Drei Monate nach der Ausstellung einer Empfehlung gemäss Abs. 1 teilen alle angeschriebenen EFTA-Staaten der EFTA-Überwachungsbehörde mit, ob sie die Empfehlung annehmen. Verstreichen diese drei Monate ohne Antwort, gilt dies als Annahme durch den nicht rechtzeitig antwortenden EFTA-Staat. Akzeptiert ein angeschriebener EFTA-Staat entweder die Empfehlung oder antwortet er nicht fristgerecht, wird ihm gemäss dem Abkommen die rechtliche Verpflichtung auferlegt, die Empfehlung innerhalb von drei Monaten nach ihrer Ausstellung umzusetzen. Teilt ein EFTA-Staat der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der dreimonatigen Frist mit, dass er ihre Empfehlung nicht akzeptiert, notifiziert die EFTA-Überwachungsbehörde der Kommission diese Antwort. Ist die Kommission mit der Stellungnahme des betreffenden EFTA-Staates nicht einverstanden, gilt Art. 92 Abs. 2 des Abkommens. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission tauschen Informationen aus und führen Konsultationen über die Durchführung dieser Bestimmung. Wenn parallele Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen mehr als 50 % eines betroffenen Marktes innerhalb des Hoheitsgebiets des EWR-Abkommens erfassen, können die beiden Überwachungsbehörden eine Zusammenarbeit mit dem Ziel der Annahme getrennter Massnahmen einleiten. Wenn sich die beiden Überwachungsbehörden auf einen betroffenen Markt und die Zweckdienlichkeit einer Massnahme gemäss dieser Bestimmung geeinigt haben, verabschiedet die Kommission eine Verordnung für die EG-Mitgliedstaaten und die EFTA-Überwachungsbehörde eine Empfehlung ähnlichen Inhalts für den EFTA-Staat oder die EFTA-Staaten, die den betroffenen Markt umfassen.""
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 59 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2004 vom 6. Februar 2004 60 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007 61 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32002 R 0143: Verordnung (EG) Nr. 143/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 ( ABl. L 24 vom 26.1.2002, S. 16 )."
In Anpassung f) von Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden die Wörter "und 2003/2005/2007" dem letzten Satz angefügt.
Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 143/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 62 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2004
Erklärung:
NR = nicht zutreffend
NS = unbedeutend
NE = nicht vorhanden
LR 170.50 ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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