0.110.034.47•Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.47Decree21.09.2004
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2003
Zustimmung des Landtags: 18. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 153/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 153/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 80/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003 2 geändert. 2. Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 82/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 20. Juni 2003 3 geändert. 3. Die Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2002/77/EG hebt mit Wirkung vom 25. Juli 2003 die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission 5 auf, die in das Abkommen aufgenommen wurde und folglich aus diesem zu streichen ist - beschliesst:
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5cf (Entscheidung 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "5cg. 32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21 ) . Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt. Für die Umsetzung siehe Anhang XIV. Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
Der Wortlaut von Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Anhang XIV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "13a. 32002 L 0077: Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 7 Abs. 2 werden die Worte "EG-Wettbewerbsregeln" durch "die Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens" ersetzt."
Der Wortlaut von Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) wird mit Wirkung vom 25. Juli 2003 gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/77/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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