0.110.034.51•Kundmachung vom 21. September 2004 des Beschlusses Nr. 66/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.51Decree21.09.2004
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. April 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 66/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
zu Protokoll 31 zum Abkommen, über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
beschliesst:
Art. 4 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Abs. 2g wird der folgende Absatz eingefügt: "2h. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2004 an dem folgenden Programm: - 32003 D 2317: Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) ( ABl. L 345 vom 31.12.2003, S.1 )."
Abs. 3 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g und 2h genannten Programmen und Massnahmen."
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft 2 . Er gilt ab dem 1. Januar 2004.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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