0.110.034.69•Kundmachung vom 10. Mai 2005 der Beschlüsse Nr. 161/2004 und 162/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.69Law10.05.2005
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Dezember 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 161/2004 und 162/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 161/2004 und 162/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2004 vom 29. Oktober 2004 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen 4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Teil 1 wird unter Nummer 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0055: Richtlinie 2004/55/EG der Kommission vom 20. April 2004 ( ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18 )"
In Teil 2 wird nach Nummer 34 (Entscheidung 2004/279/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "35. 32004 D 0371: Entscheidung 2004/371/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Saatgutmischungen für Futterpflanzen ( ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 39 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/55/EG und der Entscheidung 2004/371/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2004 vom 29. Oktober 2004 6 geändert. 2. Die Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2004/90/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die technischen Vorschriften zur Ausführung von Art. 3 der Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Fussgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Richtlinie 2003/102/EG und der Entscheidung 2004/90/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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