0.110.034.72•Kundmachung vom 17. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.034.72Decree17.05.2005
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2004
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 71/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 71/2004 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2002 vom 12. Juli 2002 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr 4 ist in das Abkommen aufzunehmen - beschliesst:
Anhang II Kapitel XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach der Überschrift "XX. Freier Warenverkehr - Allgemeines" werden folgende Überschrift und Nummer eingefügt: "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird 1. 398 R 2679: Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8 )."
Die Nummern 1, 2, 3 und 4 werden zu den Nummern 2, 3, 4 bzw. 5.
Nach Nummer 5 (Empfehlung 2001/893/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "6. 498 X 1212(01): Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr ( ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 10 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 und der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Die EFTA-Staaten verpflichten sich, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die gleichen Verpflichtungen wie die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Entschliessung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 7. Dezember 1998 über den freien Warenverkehr zu übernehmen.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates genannten Punkte für die Vollendung des Binnenmarktes von grosser Bedeutung sind.
Daher wünschen die Vertragsparteien die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 im Rahmen des EWR-Abkommens.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereich Justiz und Inneres als solcher in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fällt.
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