0.110.035.03•Kundmachung vom 17. Januar 2006 der Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.03Law17.01.2006
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005, 127/2005 und 129/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 108/2005 bis 115/2005, 117/2005, 118/2005, 121/2005 bis 123/2005, 125/2005 und 127/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 2005 2 geändert. 2. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäss der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 1zc (Richtlinie 2002/70/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 L 0007: Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 ( ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 41 )."
Nach Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "1zzf. 32005 R 0255: Verordnung (EG) Nr. 255/2005 der Kommission vom 15. Februar 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln ( ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 3 ). 1zzg. 32005 R 0358: Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen ( ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3 ). 1zzh. 32005 R 0378: Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen ( ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8 )."
Unter Nummer 19 (Richtlinie 71/250/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0006: Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 ( ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 33 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 255/2005, 358/2005 und 378/2005 und der Richtlinien 2005/6/EG und 2005/7/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2005 vom 8. Juli 2005 9 geändert. 2. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0008: Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 ( ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 44 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/8/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2005 vom 8. Juli 2005 12 geändert. 2. Richtlinie 2004/117/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG hinsichtlich der amtlich überwachten Prüfungen und der Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut 13 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Beschluss Nr. 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 14 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Teil 1 wird unter Nummern 2 (Richtlinie 66/401/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 2002/54/EG des Rates), 12 (Richtlinie 2002/55/EG des Rates) und 13 (Richtlinie 2002/57/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0117: Richtlinie 2004/117/EG der Kommission vom 22. Dezember 2004 ( ABl. L 14 vom 18.1.2005, S. 18 )."
In Teil 2 wird nach Nummer 39 (Entscheidung 2005/5/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "40. 32005 D 0114: Beschluss 2005/114/EG der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von Gramineae, Medicago sativa L. und Beta, gemäss den Richtlinien 66/401/EWG und 2002/54/EG des Rates im Jahr 2005 ( ABl. L. 36 vom 9.2.2005, S. 8 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/117/EG und des Beschlusses 2005/114/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 15 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 2005 16 geändert. 2. Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 17 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt 18 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 12 (Richtlinie 72/306/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0021: Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005 ( ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25 )."
Unter Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 L 0027: Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 ( ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/21/EG und 2005/27/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 19 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2005 vom 10. Juni 2005 20 geändert. 2. Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage im Hinblick auf ihre Anpassung an den technischen Fortschritt 21 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45d (Richtlinie 92/23/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0011: Richtlinie 2005/11/EG der Kommission vom 16. Februar 2005 ( ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/11/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 22 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 23 geändert. 2. Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen 24 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 , die bereits in das Abkommen aufgenommen wurde, ist zudem als eigene Nummer in Anhang II Kapitel II des Abkommens einzufügen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert:
In Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 ( ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35 )."
Nach Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "29. 32000 L 0025: Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates ( ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1 ), geändert durch: - 32005 L 0013: Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 ( ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/13/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 26 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 2005 27 geändert. 2. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln 28 , berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26 , und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 L 0115: Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 ( ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 64 ), berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26 , und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50 ."
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/115/EG, berichtigt in ABl. L 5 vom 7.1.2005, S. 26 , und ABl. L 72 vom 18.3.2005, S. 50 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 29 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2005 vom 8. Juli 2005 30 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2254: Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 ( ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 20 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 32 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 33 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 34 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32005 R 0077: Verordnung (EG) Nr. 77/2005 der Kommission vom 13. Januar 2005 ( ABl. L 16 vom 20.1.2005, S. 3 )."
Der Wortlaut der Nummern 303. (Island - Dänemark), 323. (Island - Finnland), 324. (Island - Schweden) und 327. (Island - Norwegen) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
Der Wortlaut der Nummer 314. (Island - Luxemburg) der Anpassung g wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Vereinbarung vom 30. November 2001 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 77/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 35 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 36 geändert. 2. Der Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) 37 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Der Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer 38 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Der Beschluss Nr. 201 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) 39 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Der Beschluss Nr. 154 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 199 ersetzt. 6. Der Beschluss Nr. 169 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 200 ersetzt. 7. Der Beschluss Nr. 155 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, der derzeit Teil des Abkommens ist, wird durch den Beschluss Nr. 201 aufgehoben -
beschliesst:
Anhang VI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Nummern 3.40 (Beschluss Nr. 154), 3.41 (Beschluss Nr. 155) und 3.50 (Beschluss Nr. 169) wird gestrichen.
Nach Nummer 3.74 (Beschluss Nr. 198) werden folgende Nummern eingefügt: "3.75. 32005 D 0204: Beschluss Nr. 199 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 13. Oktober 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 300) ( ABl. L 73 vom 18.3.2005, S. 1 ). 3.76. 32005 D 0324: Beschluss Nr. 200 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ( ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 42 ). 3.77. 32005 D 0376: Beschluss Nr. 210 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Dezember 2004 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (Reihe E 400) ( ABl. L 129 vom 23.5.2005, S. 1 )."
Der Wortlaut der Beschlüsse Nr. 199, Nr. 200 und Nr. 201 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 40 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachfolgend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 41 geändert. 2. Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe 42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56cb (Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32005 L 0012: Richtlinie 2005/12/EG der Kommission vom 18. Februar 2005 ( ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 19 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/12/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 43 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 44 geändert. 2. Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben 45 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommen wird unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 R 0381: Verordnung (EG) Nr. 381/2005 der Kommission vom 7. März 2005 ( ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 381/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) und des Protokolls 26 (über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2004 vom 24. September 2004 47 geändert. 2. Protokoll 26 des Abkommens wurde durch das am 14. Oktober 2003 in Luxemburg unterzeichnete Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum 48 geändert. 3. Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags 49 , berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74 , und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Durch die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in das Abkommen werden einige in Anhang XV des Abkommens aufgenommene Nummern hinfällig und sind folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang XV des Abkommens wird entsprechend Anhang I dieses Beschlusses geändert.
Protokoll 26 des Abkommens wird entsprechend Anhang II dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 794/2004, berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74 , und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 50 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Nummern 2 (C/252/80/S. 2: Die Anmeldung staatlicher Beihilfen bei der Kommission nach Art. 93 Abs. 3 des EWG-Vertrages), 3 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(81) 12740 vom 2. Oktober 1981), 4 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27. April 1989), 5 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(87) D/5540 vom 30. April 1989), 6 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(90) D/28091 vom 11. Oktober 1990), 7 (Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991), 8 (C/40/90/S. 2: Anmeldung einer Beihilferegelung von geringer Bedeutung), 10 (C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über missbräuchlich gewährte Beihilfen), 34 (C/3/85/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen) wird gestrichen.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005
Protokoll 26 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Art. 2 werden die Wörter "der folgende Rechtsakt" durch "die folgenden Rechtsakte" ersetzt. 2. Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates erhält die Nummer 1. 3. Nach Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates) wird die folgende Nummer angefügt: "2. 32004 R 0794: Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags ( ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ) berichtigt in ABl. L 25 vom 28.1.2005, S. 74 , und ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 45 ."
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 2005 51 geändert. 2. Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 in Bezug auf die Datenübermittlung an die Kommission 52 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird Nummer 16a (Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 der Kommission) wie folgt geändert:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32005 R 0179: Verordnung (EG) Nr. 179/2005 der Kommission vom 2. Februar 2005 ( ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 6 )."
Folgende Anpassung wird angefügt: "h) Liechtenstein muss die Daten nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a nicht erheben."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 179/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 53 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2005 vom 10. Juni 2005 54 geändert. 2. Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 ( ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26 )."
Die Liste in Anlage 1 wird durch die Liste im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird wie folgt geändert: i) Folgende Anpassung wird angefügt: "k) Liechtenstein ist von der Bereitstellung der nach dieser Verordnung geforderten Daten befreit." ii) In Anpassung d werden die Wörter "und Liechtenstein" gestrichen. iii) Anpassung f wird gestrichen. iv) In Anpassung h werden die Wörter "Liechtenstein und" gestrichen.
Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 ( ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 26 )."
Der Wortlaut der Anpassungen in Nummer 23a (Richtlinie 2000/115/EG) wird wie folgt geändert: i) In Anpassung e werden die Wörter "Liechtenstein: 16 Jahre" gestrichen. ii) Folgende Anpassung wird angefügt: "f) Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein."
Nach Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "23b. 32004 R 2139: Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 ( ABl. L 269 vom 16.12.2004, S. 26 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Art. 4 wird Folgendes angefügt: "Die EFTA-Staaten übermitteln gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und gültige Einzeldaten aus den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe von 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein." "
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 56 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2005
Erklärung:
NR = nicht zutreffend (not relevant)
NS = unbedeutend (non-significant)
NE = nicht vorhanden (not existing)
zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 90/2004 vom 8. Juni 2004 57 geändert. 2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auszudehnen und den Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa 58 aufzunehmen. 3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2005 zu ermöglichen -
beschliesst:
Dem Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 des Abkommens wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0456: Beschluss Nr. 456/2005/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Erleichterung des Zugangs zu digitalen Inhalten, ihrer Nutzung und Verwertung in Europa ( ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 1 )."
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens 59 in Kraft. Er gilt ab 1. Januar 2005.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
LR 170.50 ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
ABI L 173 vom 12.7.2000, S. 1. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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