0.110.035.10•Kundmachung vom 24. Januar 2006 des Beschlusses Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.10Decree24.01.2006
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 103/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 103/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 39/2005 vom 11. März 2005 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit 3 soll die Fähigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und folglich der Wirtschaft stärken, Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit zu verhüten, zu bewältigen und zu beheben. 3. Die Aktivitäten der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit könnten sich auf Probleme im Bereich der Netz- und Informationssicherheit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auswirken. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 460/2004 ist daher in das Abkommen aufzunehmen, um die uneingeschränkte Beteiligung der EFTA-Staaten an der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit zu gewährleisten -
beschliesst:
Anhang XI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2005
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5co (Empfehlung 2003/558/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "5cp. 32004 R 0460: Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit ( ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Soweit unten nicht anders angegeben und unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnen der Begriff "Mitgliedstaat(en)" und sonstige Begriffe, die sich auf ihre Behörden beziehen, in der Verordnung zusätzlich zu ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. Es gilt Abschnitt 11 von Protokoll 1. b) In Bezug auf die EFTA-Staaten wird die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde oder den Ständigen Ausschuss bei der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben unterstützen. c) In Art. 6 wird folgender Absatz angefügt: "11) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Verwaltungsrates und haben innerhalb des Verwaltungsrates die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts." d) In Art. 14 wird folgender Absatz angefügt: "4) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gilt für die Zwecke dieser Verordnung auch für alle Dokumente des Zentrums über die EFTA-Staaten." e) In Art. 15 wird folgender Absatz angefügt: "12) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an dem in Abs. 1 genannten Beitrag der Gemeinschaft. Für diesen Zweck gelten die in Art. 82 Abs. 1 Bst. a und in Protokoll 32 des Abkommens festgelegten Verfahren sinngemäss." f) In Art. 19 wird folgender Absatz angefügt: "3) In Abweichung von Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die ihre vollen staatsbürgerlichen Rechte geniessen, vom Exekutivdirektor der Agentur unter Vertrag genommen werden." g) In Art. 20 wird Folgendes angefügt: "Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sowie die auf der Grundlage jenes Protokolls erlassenen Vorschriften an." "
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