0.110.035.12•Kundmachung vom 31. Januar 2006 der Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.12Law31.01.2006
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2005
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen 141/2005 bis 145/2005, 148/2005 bis 151/2005 und 153/2005 bis 157/2005 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005 1 geändert. 2. Die Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen 2 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden 4 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 40 (Entscheidung 2005/114/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "41. 32005 D 0310: Entscheidung 2005/310/EG der Kommission vom 15. April 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Glycine max ( ABl. L 99 vom 19.4.2005, S. 13 )."
Unter der Überschrift "Rechtsakte, denen die EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde gebührend Rechnung tragen müssen" werden nach Nummer 73 (Entscheidung 1999/416/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt: "74. 32005 D 0200: Entscheidung 2005/200/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Ermächtigung Estlands, Lettlands, Litauens und Maltas, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen ( ABl L 70 vom 16.3.2005, S. 19 ). 75. 32005 D 0325: Entscheidung 2005/325/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Befreiung der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Maltas und Polens von der Verpflichtung, auf bestimmte Arten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 1999/105/EG und 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, vegetativem Vermehrungsgut von Reben, forstlichem Vermehrungsgut bzw. Saatgut von Öl- und Faserpflanzen anzuwenden ( ABl. L 109 vom 29.4.2005, S. 1 ). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Der Wortlaut der Entscheidungen 2005/200/EG, 2005/310/EG und 2005/325/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2005 vom 30. September 2005 6 geändert. 2. Die Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum 7 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird nach Nummer 41 (Entscheidung 2005/310/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42. 32005 D 0435: Entscheidung 2005/435/EG der Kommission vom 9. Juni 2005 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinien 66/401/EWG bzw. 2002/57/EG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Arten Pisum sativum, Vicia faba und Linum usitatissimum ( ABl. L 151 vom 14.6.2005, S. 23 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/435/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2005 vom 21. Oktober 2005 geändert 9 . 2. Die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Etoxazol und Tepraloxydim 10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0034: Richtlinie 2005/34/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 ( ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/34/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2005 vom 21. Oktober 2005 geändert 12 . 2. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien 13 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 648/2004/EG werden die Richtlinien 73/404/EWG 14 , 73/405/EWG 15 , 82/242/EWG 16 , 82/243/EWG 17 und 86/94/EWG 18 des Rates und die Empfehlung 89/542/EWG der Kommission 19 , die in das Abkommen aufgenommen wurden, aufgehoben, und sie sind folglich aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 12t (Verordnung (EG) Nr. 642/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "12u. 32004 R 0648: Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 ( ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1 )."
Der Wortlaut der Nummern 2 (Richtlinie 73/404/EWG des Rates), 3 (Richtlinie 73/405/EWG des Rates), 7 (Richtlinie 82/242/EWG des Rates) und 13 (Empfehlung 89/542/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 20 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2005 vom 10. Juni 2005 21 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle 22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XVII unter Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0020: Richtlinie 2005/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 ( ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 23 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Abkommens Nr. 105/2005 vom 8 Juli 2005 24 geändert. 2. Die Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft 25 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2005/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft 26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Nach Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) des Anhangs XI des Abkommens werden folgende Nummern eingefügt:
"5cq. 32004 D 0545: Entscheidung 2004/545/EG der Kommission vom 8. Juli 2004 zur Harmonisierung der Frequenznutzung im Bereich 79 GHz für Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft ( ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66 ).
5cr. 32005 D 0050: Entscheidung 2004/50/EG der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft ( ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15 )."
Der Wortlaut der Beschlüsse 2004/545/EG und 2005/50/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 27 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005 28 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 13/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Festlegung des in Art. 3 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates genannten Verzeichnisses der Seeschifffahrtsstrassen 29 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 13/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission 30 aufgehoben, die bereits in das Abkommen aufgenommen worden war und folglich auch im Rahmen des Abkommens aufgehoben werden muss -
beschliesst:
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut von Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission) wird gestrichen.
Nach Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt: "3a. 32004 R 0013: Verordnung (EG) Nr. 13/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2003 zur Festlegung des in Art. 3 Bst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates genannten Verzeichnisses der Seeschifffahrtsstrassen ( ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 13/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 31 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005 32 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0023: Richtlinie 2005/23/EG der Kommission vom 8. März 2005 ( ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 14 )"
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/23/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 34 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005 35 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 36 wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 37 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32005 R 0781: Verordnung (EG) Nr. 781/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 ( ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 24 ), - 32005 R 0857: Verordnung (EG) Nr. 857/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 ( ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 9 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 781/2005 und 857/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 39 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 122/2005 vom 30. September 2005 40 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte 41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66s. 32005 R 0488: Verordnung (EG) Nr. 488/2005 der Kommission vom 21. März 2005 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte ( ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 7 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 488/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 42 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005 43 geändert. 2. Die Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge 44 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Entscheidung 2005/366/EG wurde die Entscheidung 2000/363/EG 45 der Kommission aufgehoben, die bereits in das Abkommen aufgenommen worden war und folglich auch im Rahmen des Abkommens aufgehoben werden muss -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut des zweiten Gedankenstrichs (Entscheidung 2000/363/EG der Kommission) der Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird gestrichen.
Nach Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "7ba. 32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Durchführung der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs und zur Änderung ihrer Anhänge ( ABl. L 123 vom 17.5.2005, S. 1 )."
Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) erster Gedankenstrich (Entscheidung 98/385/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32005 D 0366: Entscheidung 2005/366/EG der Kommission vom 4. März 2005 ( ABl L 123 vom 17.5.2005, S. 1 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/366/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005 47 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 48 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009 49 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik 50 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abfallstatistik 51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "9c. 32005 R 0750: Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission vom 18. Mai 2005 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12 )"
Nach Nummer 4c (Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "4ca. 32005 R 0772: Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission vom 20. Mai 2005 über die Definitionen zum Erfassungsbereich der Merkmale und die Festlegung des technischen Formats für die Erstellung der jährlichen Stahlstatistiken der Gemeinschaft für die Berichtsjahre 2003-2009 ( ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 51 )."
Nach Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "27a. 32005 R 0782: Verordnung (EG) Nr. 782/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Ergebnisse der Abfallstatistik ( ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 26 )."
Unter Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 R 0783: Verordnung (EG) Nr. 783/2005 der Kommission vom 24. Mai 2005 ( ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 38 )"
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 750/2005, 772/2005, 782/2005 und 783/2005 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 52 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2005 vom 30. September 2005 53 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen 54 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2005/288/EG der Kommission vom 18. März 2005 zur Änderung der Entscheidung 97/80/EG mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse 55 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben 56 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Annex XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 18ah (Verordnung (EG) Nr. 388/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "18ai. 32005 R 0430: Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2006 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung und die Nutzung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen ( ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 36 )."
Unter Nummer 22 (Entscheidung 97/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0288: Entscheidung 2005/288/EG der Kommission vom 18. März 2005 ( ABl. L 88 vom 7.4.2005, S. 10 )."
Unter Nummer 25a (Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 R 0448: Verordnung (EG) Nr. 448/2005 der Kommission vom 15. März 2005 ( ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 5 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 430/2005 und Nr. 448/2005 und der Entscheidung 2005/288/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 57 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2005 vom 8. Juli 2005 58 geändert. 2. Die Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften 59 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern-/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats 60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" werden in Anhang XXII des Abkommens nach Nummer 13 (Empfehlung 2004/453/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"14. 32004 H 0913: Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften ( ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55 ).
Der Wortlaut der Empfehlungen 2004/913/EG und 2005/162/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 61 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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