0.110.035.28•Kundmachung vom 10. Oktober 2006 der Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.28Law10.10.2006
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 4 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 16 die Beschlüsse Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 98/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 76/2006 bis 80/2006, 82/2006 bis 85/2006, 90/2006, 91/2006 und 94/2006 bis 97/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2006 vom 28. April 2006 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Spurenelemente zählenden Futtermittelzusatzstoffs sowie eines zur Gruppe der Bindemittel und Fliesshilfsstoffe zählenden Futtermittelzusatzstoffs 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung eines zur Gruppe der Kokzidiostatika 7 zählenden Futtermittelzusatzstoffes ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1980/2005, (EG) Nr. 2036/2005 und (EG) Nr. 2037/2005 sowie der Richtlinien 2005/86/EG und 2005/87/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 8 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2006
Anhang I Kapitel II des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 ( ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21 )." 2. Unter Nummer 1zq (Verordnung (EG) Nr. 1334/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 ( ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3 )." 3. Unter Nummer 1zza (Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: ", geändert durch: - 32005 R 2037: Verordnung (EG) Nr. 2037/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 ( ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 21 )." 4. Unter Nummer 1zze (Verordnung (EG) Nr. 2148/2004 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: ", geändert durch: - 32005 R 1980: Verordnung (EG) Nr. 1980/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 ( ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 3 )." 5. Nach Nummer 1zzr (Verordnung (EG) Nr. 1811/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "lzzs. 32005 R 2036: Verordnung (EG) Nr. 2036/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur vorläufigen Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermitteln auf unbegrenzte Zeit und zur vorläufigen Zulassung eines neuen Verwendungszwecks bestimmter in Futtermitteln bereits zugelassener Zusatzstoffe ( ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 13 )." 6. Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 L 0086: Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 ( ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 16 ) - 32005 L 0087: Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 ( ABl. L 318 vom 6.12.2005, S. 19 )."
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2006 vom 10. März 2006 9 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen 10 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge 11 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen 12 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen 13 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt 14 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 15 ist in das Abkommen aufzunehmen. 8. Die Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates 16 ist in das Abkommen aufzunehmen. 9. Die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI 17 ist in das Abkommen aufzunehmen. 10. Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hebt mit Wirkung vom 9. November 2006 die Richtlinien 88/77/EWG 18 , 91/542/EWG 19 , 96/1/EG 20 , 1999/96/EG 21 und 2001/27/EG 22 auf, die folglich mit Wirkung vom 9. November 2006 aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Der Wortlaut der Richtlinien 2005/39/EG, 2005/40/EG, 2005/41/EG, 2005/55/EG, 2005/83/EG, 2005/66/EG, 2005/64/EG und 2005/78/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 23 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2006
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Abs. 1 des einleitenden Teils wird gestrichen und Abs. 2 wird zu Abs. 1. 2. Mit Wirkung vom 9. November 2006 wird in dem neuen Abs. 1 des einleitenden Teils die Angabe "91/542/EWG" gestrichen und die Angabe "Richtlinie 97/24/EG" durch die Angabe "Richtlinien 97/24/EG und 2005/55/EG" ersetzt. 3. Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 L 0066: Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 ( ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37 ) - 32005 L 0064: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 ( ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10 )" 4. Unter Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0083: Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 ( ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 32 )" 5. Unter Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0039: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143 )" 6. Unter Nummer 20 (Richtlinie 76/115/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0041: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149 )" 7. Unter Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0040: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146 )" 8. Nach Nummer 45zh (Richtlinie 2005/49/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "45zi. 32005 L 0039: Richtlinie 2005/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 74/408/EWG des Rates über Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 143 ) 45zj. 32005 L 0040: Richtlinie 2005/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 146 ) 45zk. 32005 L 0041: Richtlinie 2005/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 zur Änderung der Richtlinie 76/115/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen ( ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 149 ) 45zl. 32005 L 0055: Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen ( ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1 ), geändert durch: - 32005 L 0078: Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 ( ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1 ) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Anhang I wird der Fussnote unter Nummer 5.1.3 Folgendes hinzugefügt: "IS = Island, FL = Liechtenstein, 16 = Norwegen". 45zm. 32005 L 0066: Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37 ) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Anhang II wird unter Nummer 3.2.1 Folgendes hinzugefügt: "IS für Island FL für Liechtenstein 16 für Norwegen" 45zn. 32005 L 0064: Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates ( ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10 ) 45zo. 32005 L 0078: Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI ( ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1 ) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Im Anhang V wird unter Nummer 1 Folgendes hinzugefügt: "IS für Island FL für Liechtenstein 16 für Norwegen" " 9. Der Wortlaut von Nummer 44 (Richtlinie 88/77/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. November 2006 gestrichen.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 2006 24 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Nitrat in bestimmten Gemüsen 25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zn (Richtlinie 2001/609/EWG der Kommission) Folgendes eingefügt: "- 32005 R 1822: Verordnung (EC) Nr. 1822/2005 der Kommission vom 8. November 2005 ( ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 11 ) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 3b Abs. 1 nach dem Wort "Niederlande" und in Art. 3b Abs. 2 nach dem Wort "Irland" wird das Wort "Norwegen" eingefügt."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1822/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 26 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2006 vom 28. April 2006 27 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs 28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0048: Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 ( ABl. L 219 vom 24.8.2005, S. 29 )"
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/48/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 29 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2006 vom 10. März 2006 30 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Flugestonacetat 31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche eingefügt: "- 32005 R 1911: Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 der Kommission vom 23. November 2005 ( ABl. L 305 vom 24.11.2005, S. 30 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1911/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 32 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2006 vom 10. März 2006 33 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 zur Anpassung der Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt 34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32005 L 0080: Richtlinie 2005/80/EG der Kommission vom 21. November 2005 ( ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32 )"
Der Wortlaut der Richtlinie 2005/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 35 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2006 vom 27. Januar 2006 36 geändert. 2. Die Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt 37 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens wird nach Nummer 3i (Entscheidung 2005/323/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"3j. 32005 D 0718: Entscheidung 2005/718/EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Übereinstimmung bestimmter Normen mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Veröffentlichung der Normenverweise im Amtsblatt ( ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 51 )"
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/718/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 38 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2005 vom 10. Juni 2005 geändert 39 . 2. Die Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von aussen gemäss Richtlinie 89/106/EWG 40 des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen 41 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte 42 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 2001/671/EG zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von aussen 43 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) wird unter Gedankenstrich 59 (Entscheidung 2001/671/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 D 0823: Entscheidung 2005/823/EG der Kommission vom 22. November 2005 ( ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 53 )."
Nach Nummer 2a (Beschluss 97/571/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt: "2b. 32005 D 0403: Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von aussen gemäss Richtlinie 89/106/EWG des Rates ( ABl. L 135 vom 28.5.2005, S. 37 ). 2c. 32005 D 0484: Entscheidung 2005/484/EG der Kommission vom 4. Juli 2005 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Kühlgebäude und Bausätze für Kühlgebäudehüllen ( ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 15 ). 2d. 32005 D 0610: Entscheidung 2005/610/EG der Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte ( ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 21 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidungen 2005/403/EG, 2005/484/EG, 2005/610/EG und 2005/823/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 44 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2006 vom 2. Juni 2006 45 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 46 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32006 R 0207: Verordnung (EG) Nr. 207/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 ( ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 3 )."
In der Anpassung g wird der Wortlaut der Nummern 356 (NORWEGEN - DÄNEMARK), 376 (NORWEGEN - FINNLAND) und 377 (NORWEGEN - SCHWEDEN) durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Art. 15 des Nordischen Abkommens vom 18. August 2003 über soziale Sicherheit: Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung gemäss Art. 36 Abs. 3, Art. 63 Abs. 3 und Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld) und gemäss Art. 105 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Kosten für verwaltungsmässige Kontrollen und ärztliche Untersuchungen)."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 207/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 47 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2006 vom 2. Juni 2006 geändert 48 . 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt 49 ist mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2004 vom 26. April 2004 mit länderspezifischen Anpassungen 50 in das Abkommen aufgenommen worden. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit 51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66i (Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0240: Verordnung (EG) Nr. 240/2006 der Kommission vom 10. Februar 2006 ( ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 3 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 240/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 52 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 123/2005 vom 30. September 2005 53 geändert. 2. Die Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 54 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, 55 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32005 L 0081: Richtlinie 2005/81/EG der Kommission vom 28. November 2005 ( ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47 )."
Nach Nummer 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse
1h. 32005 D 0842: Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. 312 vom 28.11.2005, S. 67). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Das Wort "Kommission" wird durch _zuständige Überwachungsbehörde im Sinne des Art. 62 des EWR-Abkommens" ersetzt. b) Die Wörter "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt. c) Das Wort "Mitgliedstaat" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat" ersetzt. Das Wort "Mitgliedstaaten" wird durch die Wörter "EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt. d) In Art. 1 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt. e) Die Wörter "Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag" werden durch "Art. 59 Abs. 2 des EWR-Abkommens" ersetzt. f) In Art. 3 werden die Wörter "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen" ersetzt."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/81/EG und der Entscheidung 2005/842/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 56 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2006 vom 28. April 2006 geändert 57 . 2. Die Entscheidung 2005/783/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2001/689/EG, 2002/231/EG und 2002/272/EG zwecks Verlängerung des Geltungszeitraums der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte 58 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummern 2c (Entscheidung 2001/689/EG der Kommission), 2g (Entscheidung 2002/231/EG der Kommission) und 2k (Entscheidung 2002/272/EG der Kommission) Folgendes hinzugefügt: ", geändert durch: - 32005 D 0783: Entscheidung 2005/783/EG der Kommission vom 14. Oktober 2005 ( ABl. L 295 vom 11.11.2005, S. 51 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2005/783/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 59 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 2006 60 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 317/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Erstellung der Prodcom Liste der Industrieprodukte für 2005 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates 61 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ac (Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4ad. 32006 R 0317: Verordnung (EG) Nr. 317/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Erstellung der Prodcom Liste der Industrieprodukte für 2005 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates ( ABl. L 60 vom 1.3.2006, S. 1 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 62 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 2006 63 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 64 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 18ai. (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "18aj. 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2007 zu Arbeitsunfällen und berufsbedingten Gesundheitsproblemen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/2005 ( ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9 )."
Unter Nummer 18ag (Verordnung (EG) Nr. 384/2005 der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 R 0341: Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 ( ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 9 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 341/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 65 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2006 vom 2. Juni 2006 66 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6 Februar 2006 zur Änderung und Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2007 67 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 ( ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3 )."
Der Katalog in Anlage 1 wird durch den Katalog im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Unter Nummer 23a (Entscheidung 2000/115/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0204: Verordnung (EG) Nr. 204/2006 der Kommission vom 6. Februar 2006 ( ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 3 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 204/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 68 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2006
Erklärung:
NR = nicht zutreffend
NS = unbedeutend
NE = nicht vorhanden
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2005 vom 28. April 2005 69 geändert. 2. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf die vorbereitenden Massnahmen zur Stärkung der europäischen Sicherheitsforschung (2006) auszuweiten. 3. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1 des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert:
Abs. 1 erhält folgende Fassung: "1) Ab dem 1. Januar 1994 beteiligen sich die EFTA-Staaten an der Durchführung der Rahmenprogramme der unter Abs. 5 genannten Gemeinschaftsaktivitäten im Bereich Forschung und technologische Entwicklung und ab dem 1. Januar 2005 beziehungsweise dem 1. Januar 2006 durch Beteiligung an ihren spezifischen Programmen an den unter Abs. 9 und Abs. 10 genannten Aktivitäten."
Abs. 2 erhält folgende Fassung: "2) Die EFTA-Staaten leisten nach Massgabe des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in den Abs. 5, 9 und 10 genannten Aktivitäten."
Abs. 6 erhält folgende Fassung: "6) Die in den Abs. 5, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."
Nach Abs. 9 wird folgender Absatz eingefügt: "10) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2006 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006: - Haushaltslinie 02 04 02: "Vorbereitende Massnahmen zur Stärkung der europäischen Gefahrenabwehrforschung"."
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens 70 in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2006.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
LR 170.50 ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Es wurden keine verfassungsrechtlichen Anforderungen mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
{
"legislation": {
"lgbiNo": "2006.204",
"htmlUrl": "https://www.gesetze.li/konso/html/2006204000",
"lrNumber": "0.110.035.28",
"sourceUrl": "https://www.gesetze.li/konso/2006204000"
},
"content": {
"lgbiNo": "2006.204",
"lrNumber": "0.110.035.28"
}
}