0.110.035.41•Kundmachung vom 13. März 2007 des Beschlusses Nr. 34/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.41Decree13.03.2007
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. März 2006
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 34/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 34/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2006 vom 27. Januar 2006 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen 3 wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2005 vom 8. Februar 2005 4 in das Abkommen aufgenommen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt 5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56q (Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"56r. 32005 R 0884: Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission vom 10. Juni 2005 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ( ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 25 ) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Dem Art. 5 Abs. 3 wird Folgendes angefügt: "Die Kommission kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten heranziehen und die EFTA-Überwachungsbehörde kann für ihre Inspektionen nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten heranziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können die andere Partei auffordern, als Beobachter an ihren jeweiligen Inspektionen teilzunehmen." "
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 884/2005 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 11. März 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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