0.110.035.63•Kundmachung vom 25. September 2007 der Beschlüsse Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.63Law25.09.2007
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juni 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 14 die Beschlüsse Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/2007, 48/2007 und 51/2007 bis 62/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2007 vom 27. April 2007 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung) 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süssungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen 4 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süssungsmittel 5 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Mit der Richtlinie 2006/125/EG wird die Richtlinie 96/5/EG der Kommission 6 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 46a (Richtlinie 95/31/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0128: Richtlinie 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 ( ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 6 )."
Unter Nummer 54zf (Richtlinie 96/77/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0129: Richtlinie 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 ( ABl. L 346 vom 9.12.2006, S. 15 )."
Nach Nummer 54zzz (Verordnung (EG) Nr. 1609/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "54zzza. 32006 L 0125: Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16 )."
Der Wortlaut von Nummer 54zl (Richtlinie 96/5/EG der Kommission) wird gestrichen.
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/125/EG, 2006/128/EG und 2006/129/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2007 vom 27. April 2007 8 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäss Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten 9 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12s (Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1849: Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 ( ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 10 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2007 vom 27. April 2007 11 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung 12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 R 1787: Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 ( ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 17 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1787/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. 13
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2007 vom 27. April 2007 14 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Massnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 15 , berichtigt in ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "56oa. 32006 R 1891: Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Massnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 ( ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1 ), berichtigt in ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12 ."
Unter Nummer 56o (Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1891: Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 ( ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1 ), berichtigt in ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12 ."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 der Kommission, berichtigt in ABl. L 30 vom 3.2.2007, S. 12 , die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 16 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
"Die Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1891/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt unbeschadet der darin enthaltenen Bezugnahme auf Rechtsakte, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden."
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2007 vom 27. April 2007 17 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) 18 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2006/93/EG wird die Richtlinie 92/14/EWG des Rates 19 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird der Wortlaut von Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 L 0093: Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/93/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 20 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2007 vom 27. April 2007 21 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Verlängerung der in Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeit 22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66n (Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66na. 32007 R 0103: Verordnung (EG) Nr. 103/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Verlängerung der in Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeit ( ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 8 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 103/2007, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 23 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2007 vom 27. April 2007 24 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen 25 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2006/111/EG werden die Richtlinien 80/723/EWG 26 , 85/413/EWG 27 , 93/84/EWG 28 , 2000/52/EG 29 und 2005/81/EG 30 der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind -
beschliesst:
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nummer 1a (Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission) wird in Nummer 1aa umbenannt.
Nach Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "1a. 32006 L 0111: Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen ( ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: a) Das Wort "Kommission" wird ersetzt durch "zuständige Überwachungsbehörde gemäss Art. 62 des EWR-Abkommens". b) Der Wortlaut "Handel zwischen den Mitgliedstaaten" wird ersetzt durch "Handel zwischen den Vertragsparteien"."
Der Wortlaut von Nummer 1 (Richtlinie 80/723/EWG der Kommission) wird gestrichen.
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2006/111/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 31 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 32 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) 33 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) 34 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Mit der Richtlinie 2006/116/EG wird die Richtlinie 93/98/EWG 35 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. 5. Mit der Richtlinie 2006/115/EG wird die Richtlinie 92/100/EWG 36 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang XVII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 9e (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Nummern eingefügt: "9f. 32006 L 0116: Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12 ). 9g. 32006 L 0115: Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) ( ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 28 )."
Die Nummern 7 (Richtlinie 92/100/EWG des Rates) und 9 (Richtlinie 93/98/EWG des Rates) werden gestrichen.
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinien 2006/116/EG und 2006/115/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 37 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2007 vom 27. April 2007 38 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/265/EG der Kommission 39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0196: Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 ( ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4 )."
Nach Nummer 1eab (Entscheidung 2006/193/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "1eac. 32006 R 0196: Verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/265/EG der Kommission ( ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 196/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 40 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2007 vom 27. April 2007 41 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates 42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1g (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "1h. 32006 R 0166: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates ( ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1 )."
Unter Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 R 0166: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 ( ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1 )."
Unter Nummer 32a (Richtlinie 91/689/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 0166: Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 ( ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 43 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2007 vom 27. April 2007 44 geändert. 2. Die Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate 45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2d (Entscheidung 2001/688/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2da. 32007 D 0064: Entscheidung 2007/64/EG der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Festlegung revidierter Umweltkriterien sowie der diesbezüglichen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Kultursubstrate ( ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 137 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Entscheidung 2007/64/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2007 vom 27. April 2007 47 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 im Hinblick auf das Basisjahr für die Zuteilung der Quoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe an die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind 48 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1366: Verordnung (EG) Nr. 1366/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ( ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 12 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1366/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 49 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2007 vom 27. April 2007 50 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik 51 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 werden Bezugnahmen auf die statistische Systematik NACE Revision 1 durch Bezugnahmen auf die neue Systematik NACE Revision 2 ersetzt. 4. Die Bezugnahmen auf NACE Revision 1 unter Nummer 2 der sektoralen Anpassungen in Anhang XXI sollten daher angepasst werden -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nummer 2 der sektoralen Anpassungen erhält folgende Fassung: "Bezugnahmen auf die _Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1)' sind, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie bestimmter anderer Verordnungen der EG über spezifische Bereiche der Statistik als _Bezugnahmen auf die Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 2)' zu verstehen. Die aufgeführten Kennzahlen sind als die entsprechend umgewandelten Kennzahlen der NACE Rev. 2 zu verstehen."
Nach Nummer 20b (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "20c. 32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik ( ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 )."
Unter den Nummern 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates), 2 (Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates), 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates), 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) und 27 (Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich eingefügt: "- 32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ( ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 )."
Unter den Nummern 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates), 4c (Verordnung (EG) Nr. 48/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates), 18d (Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates), 18g (Verordnung (EG) Nr. 450/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates), 18q (Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 28 (Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32006 R 1893: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ( ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 52 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2007 vom 27. April 2007 53 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten 54 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates 55 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates 56 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 9c (Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "9d. 32006 R 1833: Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19 )."
Der Wortlaut von Nummer 25 (Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32006 R 1921: Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 betreffend die Übermittlung von statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates ( ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 1 )."
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnungen (EG) Nr. 1833/2006 und (EG) Nr. 1921/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 9. Juni 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 57 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
LR 170.50 ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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