0.110.035.71•Kundmachung vom 29. Januar 2008 der Beschlüsse Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.71Law29.01.2008
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 23 die Beschlüsse Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 100/2007, 101/2007, 103/2007 bis 111/2007, 113/2007, 115/2007 bis 120/2007, 123/2007, 124/2007, 126/2007, 128/2007 und 129/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2007 vom 6. Juli 2007 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff 5 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff 6 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff 7 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Verordnung (EG) Nr. 244/2007 der Kommission vom 7. März 2007 zur Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff 8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang I Kapitel II werden nach Nummer 1zzzi (Verordnung (EG) Nr. 188/2007 der Kommission) die folgenden Nummern eingefügt:
"1zzzj. 32007 R 0184: Verordnung (EG) Nr. 184/2007 der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Zulassung von Kaliumdiformat (Formi LHS) als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 1 ),
1zzzk. 32007 R 0186: Verordnung (EG) Nr. 186/2007 der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae (Biosaf SC 47) als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 6 ),
1zzzl. 32007 R 0226: Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission vom 1. März 2007 zur Zulassung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26 ),
1zzzm. 32007 R 0242: Verordnung (EG) Nr. 242/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8 (Belfeed B1100MP und Belfeed B1100ML) als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 1 ),
1zzzn. 32007 R 0243: Verordnung (EG) Nr. 243/2007 der Kommission vom 6. März 2007 zur Zulassung von 3-Phytase (Natuphos) als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 4 ),
1zzzo. 32007 R 0244: Verordnung (EG) Nr. 244/2007 der Kommission vom 7. März 2007 zur Zulassung von L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat als Futtermittelzusatzstoff ( ABl. L 73 vom 13.3.2007, S. 6 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 184/2007, 186/2007, 226/2007, 242/2007, 243/2007 und 244/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 9 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2007 vom 27. April 2007 10 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Heizanlagen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt 11 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung der Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt 12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 1 (Richtlinie 70/156/EWG des Rates) wird unter dem neunzehnten Gedankenstrich (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0119: Richtlinie 2006/119/EG der Kommission vom 27. November 2006 ( ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 12 )."
Unter Nummer 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem dritten Gedankenstrich (Richtlinie 2005/30/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 ( ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16 )."
Unter Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird unter dem dritten Gedankenstrich (Richtlinie 2005/30/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 ( ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16 )."
Unter Nummer 45zg (Richtlinie 2005/30/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32006 L 0120: Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 ( ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16 )."
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/119/EG und 2006/120/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 13 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2007 vom 6. Juli 2007 14 geändert. 2. Die Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten 15 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung des Anhangs III a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit dem Verzeichnis der Zutaten, die unter allen Umständen auf der Etikettierung der Lebensmittel anzugeben sind 16 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 17 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalothrin, Phenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin, Bifenthrin und Abamectin 18 ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim 19 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Phosphamidon und Mevinphos 20 ist in das Abkommen aufzunehmen. 8. Die Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb 21 ist in das Abkommen aufzunehmen. 9. Die Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazosulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und Tribenuron 22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0008: Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 ( ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 9 )."
Unter Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0142: Richtlinie 2006/142/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 ( ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 10 )."
Unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Unter Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0011: Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007 ( ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26 )."
Unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Nach Nummer 54zzza (Richtlinie 2006/125/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "54zzzb. 32006 R 2023: Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 über gute Herstellungspraxis für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 75 )."
Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 60 (Empfehlung 2005/108/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt: "61. 32006 H 0583: Empfehlung 2006/583/EG der Kommission vom 17. August 2006 zur Prävention und Reduzierung von Fusarientoxinen in Getreide und Getreideprodukten ( ABl. L 234 vom 29.8.2006, S. 35 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, der Richtlinien 2006/142/EG, 2007/7/EG, 2007/12/EG, 2007/8/EG, 2007/9/EG und 2007/11/EG und der Empfehlung 2006/583/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 23 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2007 vom 6. Juli 2007 24 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0394: Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 ( ABl. L 98 vom 13.4.2007, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 394/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 26 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2007 vom 6. Juli 2007 27 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ginseng, standardisierte Extrakte und Zubereitungen daraus 28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0287: Verordnung (EG) Nr. 287/2007 der Kommission vom 16. März 2007 ( ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 13 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 287/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 29 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2006 vom 8. Dezember 2006 30 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I und IV an den technischen Fortschritt 31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0162: Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom 19. Februar 2007 ( ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 162/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 32 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2007 vom 6. Juli 2007 33 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 34 , berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen) 35 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2005/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 zur 22. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikeln) 36 , berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 88 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Die Richtlinie 2006/8/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt 37 , berichtigt in ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42 , ist in das Abkommen aufzunehmen. 6. Die Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 38 ist in das Abkommen aufzunehmen. 7. Die Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe 39 ist in das Abkommen aufzunehmen. 8. Die Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom 26. März 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG 40 ist in das Abkommen aufzunehmen. 9. Mit der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 41 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates 42 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 6 (Richtlinie 79/117/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 0850: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ( ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7 ), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 ."
Unter Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0008 : Richtlinie 2006/8/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 ( ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 12 ), berichtigt in ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42 ."
Nach Nummer 12v (Verordnung (EG) Nr. 565/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "12w. 32004 R 0850: Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG ( ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7 ), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 , geändert durch: - 32006 R 1195: Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 ( ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1 ), - 32007 R 0172: Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 ( ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1 ), - 32007 R 0323 : Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission vom 26. März 2007 ( ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Unbeschadet der Bestimmungen von Protokoll 1 des Abkommens bezeichnet der Begriff "Zollgebiet der Gemeinschaft" in Art. 2 auch das Gebiet der EFTA-Staaten."
Der Text von Nummer 12c (Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates) wird gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 850/2004, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5 , der Verordnungen (EG) Nrn. 1195/2006, 172/2007 und 323/2007 und der Richtlinien 2005/69/EG, 2005/84/EG, berichtigt in ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 88 , und 2006/8/EG, berichtigt in ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 42 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 43 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2007 vom 6. Juli 2007 44 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt 45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0139: Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 ( ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/139/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 46 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2007 vom 6. Juli 2007 47 geändert. 2. Die Richtlinie 2007/20/EG der Kommission vom 3. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dichlofluanid in Anhang I 48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0020: Richtlinie 2007/20/EG der Kommission vom 3. April 2007 ( ABl. L 94 vom 4.4.2007, S. 23 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/20/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 49 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2007 vom 27. April 2007 50 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/65/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt 51 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Empfehlung 2006/647/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die Wirksamkeit von Sonnenschutzmitteln und diesbezügliche Herstellerangaben 52 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Richtlinie 2007/1/EG der Kommission vom 29. Januar 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung des Anhangs II an den technischen Fortschritt 53 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut der Richtlinien 2006/65/EG und 2007/1/EG und der Empfehlung 2006/647/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 54 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2007 vom 27. April 2007 55 geändert. 2. Die Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt 56 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 L 0017: Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 ( ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 27 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/17/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 57 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2007 vom 6. Juli 2007 58 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Finanzinformationen, die bei Emittenten mit komplexer finanztechnischer Vorgeschichte oder bedeutenden finanziellen Verpflichtungen im Prospekt enthalten sein müssen 59 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 29ba (Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0211: Verordnung (EG) Nr. 211/2007 der Kommission vom 27. Februar 2007 ( ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 24 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 211/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 60 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) und des Protokolls 37 des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "Abkommen" genannt), insbesondere auf die Art. 98 und 101,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2007 vom 27. April 2007 61 geändert. 2. Protokoll 37 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2004 vom 6. Februar 2004 62 geändert. 3. Der Beschluss 2006/215/EG der Kommission vom 15. März 2006 über die Einsetzung einer hochrangigen Sachverständigengruppe zur Beratung der Europäischen Kommission bei der Umsetzung und Entwicklung der Strategie i2010 63 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die mit Beschluss 2006/215/EG der Kommission eingesetzte hochrangige Sachverständigengruppe auszudehnen und Anhang XI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe zu ändern. 5. Der Beschluss 2005/752/EG der Kommission vom 24. Oktober 2005 zur Einsetzung einer Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" 64 wurde mit Beschluss Nr. 120/2006 in Anhang XI des Abkommens aufgenommen. 6. Damit das Abkommen reibungslos funktioniert, ist das Protokoll 37 des EWR-Abkommens auf die mit Beschluss 2005/752/EG der Kommission eingesetzte Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" auszudehnen und Anhang XI im Hinblick auf die Spezifizierung der Verfahren zur Beteiligung an dieser Gruppe zu ändern -
beschliesst:
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5n (Beschluss 2005/752/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "5o. 32006 D 0215: Beschluss 2006/215/EG der Kommission vom 15. März 2006 über die Einsetzung einer hochrangigen Sachverständigengruppe zur Beratung der Europäischen Kommission bei der Umsetzung und Entwicklung der Strategie i2010 ( ABl. L 80 vom 17.3.2006, S. 74 ). Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Kommissionsbeschlusses 2006/215/EG einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Hochrangigen Sachverständigengruppe für die Strategie i2010 ernennen. Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebenem Zeitpunkt über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen."
Der Nummer 5n (Beschluss 2005/752/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: "Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens: Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 3 des Kommissionsbeschlusses 2005/752/EG einen Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" ernennen. Die Europäische Kommission wird die Teilnehmer zu gegebenem Zeitpunkt über die Sitzungstermine dieser Gruppe informieren und ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen."
In Protokoll 37 (mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste) des Abkommens werden folgende Punkte eingefügt:
"18. Expertengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" (Beschluss 2005/752/EG der Kommission).
Die isländische und die norwegische Sprachfassung des Beschlusses 2006/215/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 65 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 66 geändert. 2. Die Entscheidung 2007/230/EG der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr 67 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 21a (Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21aa. 32007 D 0230: Entscheidung 2007/230/EG der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr ( ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/230/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 68 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 69 geändert. 2. Die Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge - Lärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems 70 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Nach Nummer 37f (Entscheidung 2004/447/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"37g. 32006 D 0066: Entscheidung 2006/66/EG der Kommission vom 23. Dezember 2005 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge - Lärm des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems ( ABl. L 37 vom 8.2.2006, S. 1 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/66/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 71 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6 Juli 2007 72 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäss Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft 73 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft 74 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäss Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft 75 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens werden nach Nummer 49a (Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"49aa. 32007 R 0414: Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäss Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft ( ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 1 ).
49ab. 32007 R 0415: Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft ( ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 35 ).
49ac. 32007 R 0416: Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäss Art. 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstrassen der Gemeinschaft ( ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 88 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 414/2007, (EG) 415/2007 und (EG) 416/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 76 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 77 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 417/2002 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe 78 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 R 0457: Verordnung (EG) Nr. 457/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. April 2007 ( ABl. L 113 vom 30.4.2007, S. 1 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 457/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 79 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 80 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt 81 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens werden unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32006 R 1899: Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 ( ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 1 ), - 32006 R 1900: Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 ( ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 176 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1899/2006 und (EG) Nr. 1900/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 82 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2007 vom 27. April 2007 83 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) 84 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Nach Nummer 16jd (Richtlinie 2006/15/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"16je. 32006 L 0025: Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/25/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 85 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2007 vom 6. Juli 2007 86 geändert. 2. Die Entscheidung 2007/207/EG der Kommission vom 29. März 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2001/405/EG, 2002/255/EG, 2002/371/EG, 2004/669/EG, 2003/31/EG und 2000/45/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an bestimmte Produkte 87 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter den Nummern 2b (Entscheidung 2000/45/EG der Kommission), 2i (Entscheidung 2001/405/EG der Kommission) und 2j (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32007 D 0207: Entscheidung 2007/207/EG der Kommission vom 29. März 2007 ( ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16 )."
Unter den Nummern 2f (Entscheidung 2002/371/EG der Kommission), 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) und 2n (Entscheidung 2004/669/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32007 D 0207 : Entscheidung 2007/207/EG der Kommission vom 29. März 2007 ( ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 16 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2007/207/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 88 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2007 vom 6. Juli 2007 89 geändert. 2. Die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG 90 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32001 D 2455: Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 ( ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1 )."
Der Wortlaut der Entscheidung 2455/2001/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 91 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2007 vom 6. Juli 2007 92 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr 93 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Dieser Beschluss gilt nicht für Island -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7j (Verordnung (EG) Nr. 1365/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7k. 32007 R 0332: Verordnung (EG) Nr. 332/2007 der Kommission vom 27. März 2007 über die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung der Statistiken über den Eisenbahnverkehr ( ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 16 ).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 332/2007 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 94 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2007 vom 6. Juli 2007 95 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 96 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung 97 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 18aj (Verordnung (EG) Nr. 341/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "18ak. 32007 R 0102: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 430/2005 ( ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3 )."
Nach Nummer 18ai (Verordnung (EG) Nr. 430/2005 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: ", geändert durch: - 32007 R 0102: Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission vom 2. Februar 2007 ( ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 3 )."
Nach Nummer 18s (Verordnung (EG) Nr. 315/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "18t. 32007 R 0215: Verordnung (EG) Nr. 215/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen für Überschuldung und finanzielle Ausgrenzung ( ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 8 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 102/2007 und (EG) Nr. 215/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 98 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
LR 170.50 ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
ABl. L L 328, 13.12.2007, S. 18. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
ABl. L L 328, 13.12.2007, S. 32. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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