0.110.035.93•Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.93Decree20.01.2009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007
Zustimmung des Landtags: 24. Oktober 2007
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 95/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 95/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2007 vom 27. April 2007 geändert 2 . 2. Die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals 3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXII des Abkommens wird unter Nummer 2 (Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0068: Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 ( ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 32 )."
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/68/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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