0.110.035.95•Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 85/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.95Decree20.01.2009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 85/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2008 vom 6. Juni 2008 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates 4 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. 4. Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates 5 , die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben; sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterhin für Güterbeförderungsdienste -
beschliesst:
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "4a. 32007 R 1370: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1 )"
Unter Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) wird Folgendes angefügt: "Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird diese Verordnung aufgehoben; sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterhin für Güterbeförderungsdienste."
Der Text von Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird gestrichen.
Die Worte "Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69" in Absatz II der sektoralen Anpassungen sowie der Wortlaut von Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) werden mit Wirkung vom 3. Dezember 2012 gestrichen.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 6 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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