0.110.035.97•Kundmachung vom 20. Januar 2009 der Beschlüsse Nr. 113/2008, 115/2008 bis 117/2008, 119/2008 bis 121/2008, 123/2008, 125/2008 und 126/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.97Law20.01.2009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. November 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 113/2008, 115/2008 bis 117/2008, 119/2008 bis 121/2008, 123/2008, 125/2008 und 126/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 113/2008, 115/2008 bis 117/2008, 119/2008 bis 121/2008, 123/2008, 125/2008 und 126/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2008 vom 26. September 2008 2 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern 3 , berichtigt in ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65 , ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0101: Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 ( ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 15 ), berichtigt in ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65 ."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 101/2008, berichtigt in ABl. L 56 vom 29.2.2008, S. 65 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 4 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2008 vom 4. Juli 2008 5 geändert. 2. Die Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 zur Änderung der Entscheidung 2007/176/EG über das Verzeichnis der Normen und Spezifikationen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste 6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cy (Entscheidung 2007/176/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32008 D 0286: Entscheidung 2008/286/EG der Kommission vom 17. März 2008 ( ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 24 )"
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/286/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 7 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 8 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt 9 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission 10 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens erhält der Text von Nummer 56r (Verordnung (EG) Nr. 884/2005 der Kommission) folgende Fassung: " 32008 R 0324: Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ( ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 5 Abs. 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: "Die Kommission kann nationale Inspektoren von den Listen der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Inspektoren von den Listen der EG-Mitgliedstaaten in ihre Inspektionen einbeziehen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde können einander einladen, an ihren Inspektionen als Beobachter teilzunehmen." "
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 324/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 11 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 12 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 zur Änderung der Zeugnisformulare in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung des Internationalen Codes für Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft 13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56u (Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32008 R 0540: Verordnung (EG) Nr. 540/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 ( ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 15 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 540/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 14 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2008 vom 26. September 2008 15 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Art. 2c Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer 16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"66pa. 32008 R 0287: Verordnung (EG) Nr. 287/2008 der Kommission vom 28. März 2008 zur Verlängerung der in Art. 2c Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 vorgesehenen Gültigkeitsdauer ( ABl. L 87 vom 29.3.2008, S. 3 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 287/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 17 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2007 vom 8. Juni 2007 18 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) 19 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission 20 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. 4. Die Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 21 , (EG) Nr. 70/2001 22 und (EG) Nr. 2204/2002 23 , die in das Abkommen aufgenommen wurden, sind ausser Kraft getreten und daher aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Text der Nummern 1d (Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission), 1f (Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission), 1g (Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission) und 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) und die dazugehörigen Überschriften werden mit Wirkung zum 1. Januar 2009 gestrichen.
Nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission) wird Folgendes eingefügt: "Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen, Forschung, Entwicklung, Innovation, Umweltschutz, regionale Investitionen, Frauen als Unternehmerinnen, Beschäftigung und Ausbildung 1j. 32008 R 0800: Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Art. 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ( ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Die Bezugnahme auf "Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag" wird durch die Bezugnahme auf "Art. 61 Abs. 1 EWR-Abkommen" ersetzt. b) Die Bezugnahme auf die "Art. 87 und 88 EG-Vertrag" wird durch die Bezugnahme auf die "Art. 61 und 62 EWR-Abkommen" ersetzt. c) Die Bezugnahme auf "Art. 87 Abs. 3 EG-Vertrag" wird durch die Bezugnahme auf "Art. 61 Abs. 3 EWR-Abkommen" ersetzt. d) Die Bezugnahme auf "Art. 87 Abs. 3 Bst. a EG-Vertrag" wird durch die Bezugnahme auf "Art. 61 Abs. 3 Bst. a EWR-Abkommen" ersetzt. e) Die Bezugnahme auf "Art. 87 Abs. 3 Bst. c EG-Vertrag" wird durch die Bezugnahme auf "Art. 61 Abs. 3 Bst. c EWR-Abkommen" ersetzt. f) Für die EFTA-Staaten wird die Bezugnahme auf "Art. 88 Abs. 3 EG-Vertrag" durch die Bezugnahme auf "Art. 1 Abs. 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes" ersetzt. g) Die Worte "mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" werden durch die Worte "mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt. h) Das Wort "Kommission" wird durch die Worte "nach Art. 62 EWR-Abkommen zuständige Überwachungsbehörde" ersetzt. i) Das Wort "Gemeinschaftsregister" wird durch die Worte "Register im Geltungsbereich des EWR-Abkommens" ersetzt. j) Die Worte "in Anhang I EG-Vertrag genannten" werden durch die Worte "in der Anlage zu diesem Anhang genannten und unter das EWR-Abkommen fallenden" ersetzt. k) Die Worte "Fördermittel der Gemeinschaft" werden durch die Worte "Fördermittel der Gemeinschaft oder des EWR" ersetzt. l) Verweise auf Gemeinschaftsvorschriften bedeuten nicht, dass die EFTA-Staaten zur Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften verpflichtet sind, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen worden sind."
In der Überschrift der Anlage wird die Bezugnahme auf "Nummer 1f Bst. g" durch die Bezugnahme auf "Nummer 1j Bst. j" ersetzt.
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 24 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 106/2008 vom 26. September 2008 25 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen 26 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32004 R 2077: Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 ( ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 28 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 27 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 28 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) 29 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 wird die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates 30 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Text von Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) erhält folgende Fassung: " 32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Neufassung) ( ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten für das Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen nach Art. 3 Abs. 2 Bst. i. Liechtenstein wird die angeforderten Daten erstmalig für das Jahr 2009 bereitstellen."
Unter Nummer 20c (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: ", geändert durch: - 32008 R 0295: Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 ( ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13 )."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 31 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 32 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen 33 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18v (Verordnung (EG) Nr. 453/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"18w. 32008 R 0452: Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen ( ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 227 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten über den Primar- und Sekundarbereich I."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 34 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2008 vom 26. September 2008 35 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates 36 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Die Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäss der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäss der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum 37 ist in das Abkommen aufzunehmen. 4. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke 38 ist in das Abkommen aufzunehmen. 5. Mit der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates 39 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
Der Text von Nummer 20b (Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates) erhält folgende Fassung: " 32008 R 0415: Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates ( ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65 )."
Nach Nummer 2c (Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "2d. 32008 R 0472: Verordnung (EG) Nr. 472/2008 der Kommission vom 29. Mai 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäss der NACE Rev. 2 anzuwenden ist, und für Zeitreihen vor 2009, die gemäss der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Bezugszeitraum und den Bezugszeitraum ( ABl. L 140 vom 30.5.2008, S. 5 )."
Unter Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0606: Verordnung (EG) Nr. 606/2008 der Kommission vom 26. Juni 2008 ( ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16 )."
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 451/2008, (EG) 472/2008 und (EG) 606/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 8. November 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 40 .
Dieser Beschluss wird im EWR Abschnitt und in der EWR Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
LR 170.50 ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt. ↩
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