0.110.035.99•Kundmachung vom 17. Februar 2009 des Beschlusses Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.035.99Decree17.02.2009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 1 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 29/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 13/2008 vom 1. Februar 2008 2 geändert. 2. Die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) 3 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Mit der Richtlinie 2006/126/EG wird die Richtlinie 91/439/EWG 4 des Rates, die in das Abkommen aufgenommen wurde, mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben - mit Ausnahme von Art. 2 Abs. 4, der mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben wird. 4. Daher ist die Richtlinie 91/439/EWG mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: "24f. 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) ( ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 1 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)." b) Liechtenstein wird im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zum EWR eine Übergangszeit von 5 Jahren gewährt, bevor die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Bst. e Anwendung finden. c) In Anhang I Nummer 3 erhält der einleitende Satz unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins folgende Fassung: "das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:" d) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. c betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "IS: Island FL: Liechtenstein N: Norwegen;" e) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins die Worte "Modell der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "EWR-Modell" ersetzt. f) In Anhang I Nummer 3 wird unter Bst. e betreffend Seite 1 des Führerscheins Folgendes angefügt: "Ökuskírteini Førerkort/Førarkort;" g) Anhang I Nummer 3 Bst. f betreffend Seite 1 des Führerscheins findet keine Anwendung. h) In Anhang I Nummer 3 werden unter Bst. b betreffend Seite 2 des Führerscheins die Worte 'und Ungarisch' durch die Worte 'Ungarisch, Isländisch oder Norwegisch' ersetzt."
Unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 L 0126: Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (Neufassung) ( ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 )"
Der Wortlaut von Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 19. Januar 2013 gestrichen.
Der Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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