0.110.036.02•Kundmachung vom 17. März 2009 des Beschlusses Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.036.02Decree17.03.2009
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007
Zustimmung des Landtags: 20. September 2007 1
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 2 , in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2007 vom 8. Juni 2007 3 geändert. 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers 4 ist in das Abkommen aufzunehmen. 3. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 bezieht sich auf Rechtsakte, die nicht Bestandteil des Abkommens sind -
beschliesst:
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"23d. 32006 R 1781: Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers ( ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1 ). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz folgende Fassung: "Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmassnahmen." "
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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