0.110.037.92•Kundmachung vom 1. Juli 2014 des Beschlusses Nr. 20/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.037.92Decree01.07.2014
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Februar 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2012 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2012 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 117/2011 vom 21 Oktober 2011 geändert 1 . 2. Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen 2 , berichtigt im ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59 , ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 31ea (Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"31eb. 32009 R 1060 : Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen ( ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1 ), berichtigt in ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59 ."
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, berichtigt in ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 59 , in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2012 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 3 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt. ↩
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