0.110.038.09•Kundmachung vom 2. Dezember 2014 der Beschlüsse Nr. 95/2014 und 96/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.038.09Law02.12.2014
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2014
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 95/2014 und 96/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 95/2014 und 96/2014 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird die Richtlinie 94/56/EG des Rates 2 aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. 3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XII des EWR-Abkommens erhält Nummer 66d (Richtlinie 94/56/EG des Rates) folgende Fassung: " 32010 R 0996 : Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG ( ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35 ) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In Art. 18 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Da Liechtenstein und die Schweiz eine gemeinsame nationale Datenbank für die Zwecke der Richtlinie 2003/42/EG nutzen, werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst.'"
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 3 .
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"66da. 32012 D 0780 : Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäss Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen ( ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 46 )".
Der Wortlaut des Beschlusses 2012/780/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen 5 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2014 vom 16. Mai 2014 6 , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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