0.110.044.17•Kundmachung vom 28. Oktober 2025 der Beschlüsse Nr. 77/2021 und 79/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
0.110.044.17Law28.10.2025
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Februar 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 77/2021 und 79/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission vom 24. Juli 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren mit 48V/12V-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bezugnahme auf den neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) 1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21aza (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azb. 32020 D 1102 : Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1102 der Kommission vom 24. Juli 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren mit 48V/12V-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bezugnahme auf den neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) (ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 38) "
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1102 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 2 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 2020 3 , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1168 der Kommission vom 6. August 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/587 im Hinblick auf die effiziente Aussenbeleuchtung mit Leuchtdioden in Personenkraftwagen, die mit bestimmten alternativen Kraftstoffen betrieben werden können 5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. 3. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
Unter Nummer 21aet (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/587 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 D 1168 : Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1168 der Kommission vom 6. August 2020 (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 27) "
Nach Nummer 21azc (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1339 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt: "21azd. 32020 D 1167 : Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission vom 6. August 2020 über die Genehmigung der in effizienten 48-Volt-Motorgeneratoren in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit konventionellem Verbrennungsmotor und bestimmte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge mit Hybridelektroantrieb verwendeten Technologie als innovative Technologie gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 15 .)"
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/1167 und (EU) 2020/1168 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen 6 , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 2020 7 , je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
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