0.172.030.4•Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
0.172.030.4Law01.01.1900
Abgeschlossen in Den Haag am 5. Oktober 1961
Zustimmung des Landtags: 16. Dezember 1971
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, vom Wunsche geleitet, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet wurden und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen.
Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens gelten:
a) Urkunden einer an der staatlichen Rechtspflege beteiligten Behörde oder Amtsperson, einschliesslich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, einem Gerichtsschreiber oder einem Gerichtsbeamten ausgestellt sind;
b) Urkunden der Verwaltungsbehörden;
c) notarielle Urkunden;
d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie Eintragungsvermerke, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind;
b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
Jeder Vertragsstaat befreit die Urkunden, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und die in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt werden sollen, von der Beglaubigung. Unter der Beglaubigung im Sinne dieses Übereinkommens ist nur die Formalität zu verstehen, durch welche die diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Landes, in dessen Hoheitsgebiet die Urkunde vorgelegt werden soll, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigen.
Die einzige Formalität, die zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, verlangt werden darf, ist die gemäss Art. 4 angebrachte Apostille, welche durch die zuständige Behörde des Staates ausgestellt wird, in dem die Urkunde errichtet wurde.
Die im vorstehenden Absatz erwähnte Formalität darf jedoch nicht verlangt werden, wenn entweder die Gesetze, Verordnungen oder Gebräuche des Staates, in dem die Urkunde vorgelegt wird, oder eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten sie ausschliessen, sie vereinfachen oder die Urkunde von der Beglaubigung befreien.
Die in Art. 3 Abs. 1 vorgesehene Apostille wird auf der Urkunde selbst oder einem Anhang angebracht; sie muss dem Muster entsprechen, das diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt ist.
Die Apostille kann jedoch in der Amtssprache der Behörde, die sie ausstellt, abgefasst werden. Der vorgedruckte Text des Musters kann auch in einer zweiten Sprache wiedergegehen werden. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" muss in französischer Sprache abgefasst sein.
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder des jeweiligen Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäss ausgefüllt, so bestätigt sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.
Jeder Vertragsstaat bestimmt die Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Art. 3 Abs. 1 auszustellen.
Er notifiziert diese Bestimmung dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder seiner Erklärung über die Ausdehnung des Übereinkommens. Er notifiziert ihm auch jede Änderung, die in der Bestimmung dieser Behörden eintritt.
a) die Ordnungsnummer und das Ausstellungsdatum der Apostille;
b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.
Besteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten ein Vertrag, ein Übereinkommen oder eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Bestätigung der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels gewissen Formalitäten unterworfen ist, so greift dieses Übereinkommen nur ändernd ein, wenn jene Formalitäten strenger sind als die in den Art. 3 und 4 vorgesehene.
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um zu vermeiden, dass seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter Beglaubigungen in Fällen vornehmen, in denen dieses Übereinkommen von der Beglaubigung befreit.
Dieses Übereinkommen steht den Staaten, die auf der Neunten Tagung der Haager Konferenz für internationales Privatrecht vertreten waren, sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei zur Unterzeichnung offen.
Es bedarf der Ratifizierung, und die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der in Art. 10 Abs. 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Jeder in Art. 10 nicht genannte Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es gemäss Art. 11 Abs. 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach Empfang der Notifikation gemäss Art. 15 Bst. d keinen Einspruch dagegen erhoben haben. Ein solcher Einspruch ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und den Staaten, die gegen den Beitritt keinen Einspruch erhoben haben, am sechzigsten Tage nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist von sechs Monaten in Kraft.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Ratifizierung oder beim Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen auf alle oder auf eines oder mehrere der Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann dieses Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Notifikation ausgedehnt werden.
Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der das Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert hat, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäss Art. 11 in Kraft. Wird die Erklärung über die Ausdehnung durch einen Staat abgegeben, der dem Übereinkommen beigetreten ist, so tritt das Übereinkommen für die in Betracht kommenden Gebiete gemäss Art. 12 in Kraft.
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten gemäss Art. 11 Abs. 1, und zwar auch für Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten.
Ausser im Falle einer Kündigung gilt das Übereinkommen als stillschweigend um jeweils fünf Jahre erneuert.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von fünf Jahren dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu notifizieren.
Sie kann sich auf einzelne der Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung ist nur für den Staat wirksam, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Art. 10 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäss Art. 12 beigetreten sind :
a) die Notifikationen gemäss Art. 6 Abs. 2;
b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäss Art. 10;
c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäss Art. 11 Abs. 1 in Kraft tritt;
d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäss Art. 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden;
e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäss Art. 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
f) die Kündigungen gemäss Art. 14 Abs. 3.
Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens neun Zentimetern haben APOSTILLE (Convention de La Haye du 5 octobre 1961) 1. Land: Diese öffentliche Urkunde 2. ist unterschrieben von 3. in seiner Eigenschaft als 4. sie ist versehen mit dem Siegel/Stempel des (der). Bestätigt 5. in 6. am 7. durch 8. unter Nr 9. Siegel/Stempel: 10. Unterschrift:
Attorney General's Office
Ministry of Foreign Affairs
Ministry of Foreign Affairs
Ministry of Foreign Affairs
Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement.
The Chief Registrar of the Supreme Court of Fiji.
Der Notary Public folgender Städte: Helsinki, Tampere, Turku, Lahti, Kuopio, Pori, Vaasa und Oulu.
Europäische und überseeische Departemente (Guadeloupe, Guyana, Martinique, Reunion):
Les Procureurs generaux pres les cours d'appel Überseeische Gebiete: - Komoren: le Procureur de la Republique près le Tribunal supérieur d'appel de Moroni - Gebiete der Afar und Issa: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Djibouti - Neu-Kaledonien: le Procureur général près la Cour d'appel de Nouméa - Wallis und Futuna-Inseln: le Juge de la section du Tribunal de première instance de Nouméa, siégeant à Mata Utu, - Franz. Polynesien: le Procureur de la République près le Tribunal supérieur d'appel de Papeete; - St. Pierre und Miquelon: le Président du Tribunal supérieur d'appel de Saint-Pierre; - Neue Hebriden (franz.-brit. Kondominium): 1. Urkunden, die von den nationalen französischen Behörden ausgehen Le Président du Tribunal national français de Première Instance de Port-Vila; 2. Urkunden, die von den gemeinsamen französisch-britischen Behörden ausgehen A. Gerichtsurkunden Le Greffier du Tribunal mixte; B. Andere Urkunden Le Commissaire-Résident de la République Française et le Commissaire-Résident de Sa Majesté britannique, agissant conjointement. Für Grossbritannien vgl. unten.
Grossbritannien, Jersey, Guernesey: Her Majesty's Principal Secretary of State for Foreign and Commonwealth Affairs, Foreign and Commonwealth Office, London S. W. 1.; Anguilla: The Governor of Anguilla; Antigua: The Administrator of the Colony of Antigua; Bahamas: The permanent Secretary or Deputy Permanent Secretary, Ministry of External Affairs, Nassau; Bermudas: The Governor and Commander-in-Chief of the Bermudas or Somers Islands or any member of his staff, signing on his behalf and using his offcial seal; Brit. Antarktis: The High Commissioner of the British Antarctic Territory; Brit. Guyana: The Governor and Commander-in-Chief of British Guyana; Brit. Salomon-Inseln: The High Commissioner for the Western Pacific; Brunei: The High Commissioner for Brunei; Caiman-Inseln: The Administrator of the Cayman Islands; Dominica: The Administrator of the Colony of Dominica, Falkland-Inseln: The Governor and Commander-in-Chief of the Colony of the Falkland Islands; Gibraltar: The Governor and Commander-in-Chief of the City and Garrison of Gibraltar; Gilbert- und Ellice-Inseln: The Minister responsible for External Affairs; Grenada: The Secretary to the Cabinet; Hongkong: The Deputy Chief Secretary, Supreme Court The Deputy Registrar, Supreme Court The Registrar, Supreme Court The Assistant Registrar, Supreme Court Insel Man: His Excellency the Lieutenant Governor of the Isle of Man; Montserrat: The Administrator of the Colony of Montserrat, Neue Hebriden: s. oben Frankreich - Urkunden, die von den nationalen britischen Behörden ausgehen Her Brittanic Majesty's Resident missionar; St. Helena: The Governor and Commander-in-Chief of the Island of St. Helena and its Dependencies; St. Christopher, Nevis und Anguilla: The Administrator of the Colony of Saint Christopher, Nevis and Anguilla; St. Lucia: The Administrator of the Colony of Saint Lucia; St-Vincent: - Gerichtlicher Urkunden The Registrar of the High Court; - Andere Urkunden The Permanent Secretary of the Premier's Office; Süd-Rhodesien: The Secretary for Justice; Swasiland: Her Majesty's Commissioner for Swaziland; Turks- und Caikos-Inseln: The Administrator of the Turks and Caicos Islands; Brit. Jungfern-Inseln: The Administrator of the Colony of the Virgin Islands.
Le Ministère des Affaires Etrangères d'Israël.
für gerichtliche Urkunden, Zivilstandsurkunden und notarielle Urkunden: Le Procureur de la Republique aupres des Tribunaux dans la juridiction desquels les actes sont issus;
für alle andern im Übereinkommen vorgesehenen Urkunden von Verwaltungsbehörden: Les Préfets territorialement competents, pour la Vallée d'Aoste le Président de la Région, et pour les provinces de Trento et Bolzano le Commissaire du Gouvernement.
The Ministry of Foreign Affairs in Tokio.
Les tribunaux communaux, qui sont d'après la législation yougoslave, les tribunaux de première instance et les organes administratifs des républiques, compétents dans le domaine de la justice.
Regierungskanzlei der Fürstlichen Regierung in Vaduz.
Le Ministère des Affaires Etrangères du Luxembourg.
The Ministry of Comrnonwealth and Foreign Affairs.
The Permanent Secretary of the Prime Ministers Office.
Königliches Norwegisches Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
The Registrar, Supreme Court, Victoria, Mahe.
Le Greffier de la Cour de Justice de Surinam.
The Secretary to Government, Prime Minister's Office, Nuku'alofa.
Wo Oberstrafgerichte bestehen: Präsidien der Gerichtskommissionen.
Staaten
Ministère de la Justice de la République de Chypre.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittserklärung zum Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Übereinkommen von 1961) durch die Vereinigten Staaten von Amerika gestattet sich das Department of State, die Vertragsstaaten, die diesem Übereinkommen bereits angehören oder ihm in Zukunft angehören werden, auf die Bestimmungen von Titel 18, Section 3190 des United State Code hinzuweisen. Section 3190 betrifft die Urkunden, die der Regierung der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit Auslieferungsgesuchen zu unterbreiten sind. Das Department of State gestattet sich diesen Hinweis, um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, die daraus entstehen könnten, dass die Vereinigten Staaten anlässlich des Beitritts zum Übereinkommen von 1961 ausdrücklich erklären, das Übereinkommen gehe den Bestimmungen von Section 3190 weder vor noch trete es an deren Stelle.
Section 3190 lautet: Section 3190 Beweisstücke in der (Auslieferungs-)Verhandlung Schriftliche Eingaben, Haftbefehle oder andere Schriftstücke sowie deren Kopien, die in einer Auslieferungsverhandlung als Beweisstücke vorgelegt werden, sind für alle Zwecke dieser Verhandlung entgegenzunehmen und als Beweis zuzulassen, wenn sie gehörig beglaubigt sind und wenn sie vor den Gerichten des ausländischen Staates, aus dem der Angeklagte geflohen ist, zu ähnlichem Zweck als Beweis zugelassen sind; die Bescheinigung durch den höchsten diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten in dem betreffenden ausländischen Staat genügt als Beweis dafür, dass die solchermassen vorgelegten Urkunden gehörig beglaubigt sind.
Den Anforderungen von Section 3190 ist Genüge getan, wenn der höchste diplomatische oder konsularische Beamte der Vereinigten Staaten, der in dem die Auslieferung begehrenden Staat residiert, bescheinigt, dass die vorgelegten Urkunden so beschaffen sind, dass sie von den Gerichten des ersuchenden Staates als Beweisstücke entgegengenommen werden. Die im Übereinkommen von 1961 vorgesehene Apostille genügt diesen Anforderungen nicht. Sie bestätigt einzig die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, sowie die Echtheit des Stempels oder Siegels. Hingegen vermag sie nicht zu bestätigen, dass die Urkunden vor Gericht als Beweismittel zugelassen sind. Deshalb sind die Vereinigten Staaten der Meinung, die Anforderungen von Section 3190 seien durch Art. 8 des Übereinkommens von 1961 nicht berührt worden.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass eine Bescheinigung, die im Sinne von Section 3190 durch den höchsten diplomatischen oder konsularischen Beamten der Vereinigten Staaten vorgenommen wird, bisher auch der Beglaubigung solcher Urkunden gedient hat und dies weiterhin tun wird, ohne dass eine zusätzliche Beglaubigung durch einen Beamten der Vereinigten Staaten oder durch die Apostille im Sinne des Übereinkommens von 1961 erforderlich ist.
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Hinweise wird den Vertragsstaaten des Übereinkommens von 1961 empfohlen, dass sie die Urkunden, die zur Unterstützung von an die Vereinigten Staaten gerichteten Auslieferungsbegehren eingereicht werden, weiterhin mit der besonderen Bescheinigung im Sinne von Section 3190 versehen lassen. Sind die Auslieferungsurkunden nicht mit jener Bescheinigung versehen, so ist nicht auszuschliessen, dass der Richter oder der Gerichtsbeamte, der über das Auslieferungsbegehren zu entscheiden hat, erklärt, die vorgelegten Urkunden würden den Anforderungen von Section 3190 nicht genügen und könnten deshalb nicht als Beweismittel entgegengenommen werden. Dies wiederum könnte die unwiderrufliche Abweisung des Auslieferungsgesuchs zur Folge haben.
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