Abgeschlossen in Bern/Vaduz am 17. September 2020/17. November 2020
Inkrafttreten: 1. Januar 2021
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein haben folgendes vereinbart:
Zuständigkeiten
Abgeltung 4. Die Beschaffung der für die Auftragserfüllung notwendigen Hilfsmittel und Geräte sowie die Bereitstellung des notwendigen Fachpersonals ist Sache von swisstopo. 5. Die Aufwendungen von swisstopo werden der Regierung des Fürstentums Liechtenstein einmal jährlich in Rechnung gestellt. Es gelten die Zuständigkeiten und Ansätze gemäss der Zuständigkeits- und Kostenvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Landestopographie und dem Amt für Bau und Infrastruktur 1 für die Unterstützung und Kontrolle der ÖREB-Katasterführung.
Streitfragen 6. Streitfragen, die sich auf die Auslegung dieser Vereinbarung beziehen, sind, soweit sie nicht gütlich erledigt werden können, einem Schiedsgericht zur Beurteilung zu.unterbreiten. Tritt dieser Fall ein, so bestellt jede Partei einen Schiedsrichter. Wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Streitfrage nicht einigen können, so bestellen sie selbst einen Obmann, der dann endgültig entscheidet.
Inkrafttreten 7. Diese Vereinbarung tritt per 1. Januar 2021 in Kraft.
Kündigungsbestimmung 8. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann die Zusammenarbeit nach dieser Vereinbarung mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten beenden. Die Mitteilung hierüber soll schriftlich erfolgen.
Unterzeichnet in 4 Exemplaren.