0.312.13•Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend Art. 8 (Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden)
0.312.13Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwendenLaw01.01.1900
Angenommen in New York am 14. Dezember 2017 2
Zustimmung des Landtags: 5. November 2021 3
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Januar 2023
Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts,
in Anbetracht von Art. 121 Abs. 1 und 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut), in dem die Versammlung der Vertragsstaaten ermächtigt wird, nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts Änderungsvorschläge des Statuts anzunehmen,
in Anbetracht von Art. 121 Abs. 5 des Statuts, in dem es heisst, dass eine Änderung der Art. 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und dass der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind,
bestätigend, dass im Lichte von Art. 40 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge Staaten, die nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft Vertragsstaat des Statuts werden, entscheiden können, ob sie die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen,
bestätigend, dass die Vertragsstaaten des Statuts und diejenigen, die es später werden, berechtigt sind, alle oder einen Teil der drei in den Anhängen I bis III dieser Resolution enthaltenen Änderungen zu ratifizieren oder anzunehmen,
in Anbetracht von Art. 9 des Statuts über die Verbrechenselemente, in dem es heisst, dass die Elemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen,
in der Erwägung, dass, wenn die Verbrechenselemente präzisieren, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stattfand und mit diesem verbunden war, die Verbrechenselemente bestätigen, dass Situationen im Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit von der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs ausgeschlossen sind,
in der Erwägung, dass die in Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xxvii und e Ziff. xvi (Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden), in Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xxviii und e Ziff. xvii (Verwendung von Waffen, welche durch Splitter verletzen, die durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können) sowie in Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xxix und e Ziff. xviii (Verwendung von blindmachenden Laserwaffen) genannten Verbrechen schwere Verstösse gegen die Gesetze darstellen, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt und in einem bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, anwendbar sind,
Als Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. xxvii und Bst. e Ziff. xvi einzufügende Änderung
"die Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden, ungeachtet ihres Ursprungs oder ihrer Herstellungsmethode;"
Übersetzung des französischen Originaltextes ↩
Resolution ASP/16/Res.4; siehe Verwahrernotifikationen C.N.116.2018.TREATIES- XVIII.10, C.N.125.2018.TREATIES-XVIII.10 und C.N.126.2018.TREATIES-XVIII.10 vom 8. März 2018, verfügbar unter: http://treaties.un.org. ↩
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