0.312.14•Änderung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend Art. 8 (Vorsätzliches Aushungern von Zivilpersonen)
0.312.14Vorsätzliches Aushungern von ZivilpersonenLaw01.01.1900
Angenommen in Den Haag am 6. Dezember 2019 2
Zustimmung des Landtags: 5. November 2021 3
Inkrafttreten für das Fürstentums Liechtenstein 21. Januar 2023
Die Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts,
in Anbetracht von Art. 121 Abs. 1 und 2 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut), in dem die Versammlung der Vertragsstaaten ermächtigt wird, nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Statuts Änderungsvorschläge des Statuts anzunehmen,
in Anbetracht von Art. 121 Abs. 5 des Statuts, wonach eine Änderung der Art. 5, 6, 7 und 8 des Statuts für die Vertragsstaaten, welche die Änderung angenommen haben, ein Jahr nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft tritt und wonach der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über ein von der Änderung erfasstes Verbrechen hinsichtlich eines Vertragsstaats, der die Änderung nicht angenommen hat, nicht ausübt, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Vertragsstaats oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde, und ihr Verständnis bestätigend, dass in Bezug auf diese Änderung derselbe Grundsatz, der für einen Vertragsstaat gilt, der die Änderung nicht angenommen hat, auch für Staaten gilt, die nicht Vertragspartei des Statuts sind,
bestätigend, dass Staaten, die Vertragsstaat des Statuts werden, aufgrund von Art. 40 Abs. 5 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge entscheiden können, ob sie die Änderungen dieser Resolution zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Statuts oder des Beitritts dazu annehmen,
in Anbetracht von Art. 9 des Statuts über die Verbrechenselemente, wonach die Verbrechenselemente dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die seiner Gerichtsbarkeit unterliegenden Verbrechen helfen,
in der Erwägung, dass das in Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xix genannte Verbrechen einen schweren Verstoss gegen die Gesetze und Gebräuche darstellt, die in einem bewaffneten Konflikt, der keinen internationalen Charakter hat, anwendbar sind,
in Anbetracht des Umstands, dass das in Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xix genannte Verbrechen das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte unberührt lässt,
Als Art. 8 Abs. 2 Bst. e Ziff. xix des Römer Statuts einzufügende Änderung
"das vorsätzliche Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegführung durch das Vorenthalten der für sie lebensnotwendigen Gegenstände, einschliesslich der vorsätzlichen Behinderung von Hilfslieferungen."
Übersetzung des französischen Originaltextes ↩
Resolution ASP/18/Res.5; siehe Verwahrernotifikationen C.N.394.2020.TREATIES-XVIII.10.g vom 15. Sept. 2020, verfügbar unter: http://treaties.un.org. ↩
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