Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
I.
II.
III.
Gemäss Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.