Präambel
Das Fürstentum Liechtenstein,
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
Die Schweizerische Eidgenossenschaft -
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Fürstentum Liechtenstein bildet gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 mit der Schweiz eine Zollunion; dieser Vertrag verleiht nicht allen Bestimmungen des am 22. Juli 1972 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichneten Abkommen Geltung für das Fürstentum Liechtenstein.
Das Fürstentum Liechtenstein hat den Wunsch geäussert, dass sämtliche Bestimmungen des genannten Abkommens für Liechtenstein Wirksamkeit haben sollen -
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Das am 22. Juli 1972 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 2
Zur Anwendung des in Art. 1 genannten Abkommens kann das Fürstentum Liechtenstein, ohne dessen Charakter als bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu ändern, seine Interessen durch einen Vertreter im Rahmen der schweizerischen Delegation im Gemischten Ausschuss wahrnehmen.
Art. 3
Dieses Zusatzabkommen wird von der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein und der Gemeinschaft nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt gleichzeitig mit dem in Art. 1 genannten Abkommen in Kraft und gilt so lange, wie der Vertrag vom 29. März 1923 in Kraft ist. Für das Fürstentum Liechtenstein: A. Hilbe Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften: W. K. N. Schmelzer Jean-Fr. Deniau E. P. Wellenstein Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Brugger Paul R. Jolles Paul Wurth Dieses Zusatzabkommen ist für das Fürstentum Liechtenstein am 1. Januar 1973 in Kraft getreten.