0.784.02•Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
0.784.02Law01.01.1900
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}Abgeschlossen in Genf am 22. Dezember 1992
Der Rat 7 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden. 8 2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat. 9 (2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Vorsitzende des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Vorsitzende des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt. 10 3. Ein Sitz im Rat gilt als frei, 11 a) wenn ein Mitgliedstaat des Rates zu zwei aufeinander folgenden ordentlichen Tagungen des Rates keinen Vertreter entsandt hat; 12 b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates niederlegt. Gewählte Beamte 13 1. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann. 14 2. Wenn die Stelle des Generalsekretärs frei wird, tritt der Vizegeneralsekretär als Nachfolger das Amt des Generalsekretärs an, das er bis zu dem Zeitpunkt innehat, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer nächsten Tagung festsetzt. Wenn der Vizegeneralsekretär das Amt des Generalsekretärs unter diesen Voraussetzungen als Nachfolger antritt, gilt die Stelle des Vizegeneralsekretärs von diesem Zeitpunkt an als unbesetzt, wobei Nummer 15 zur Anwendung kommt. 15 3. Wenn die Stelle des Vizegeneralsekretärs mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei wird, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, ernennt der Rat für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger. 16 4. Werden die Stelle des Generalsekretärs und die des Vizegeneralsekretärs gleichzeitig frei, so übernimmt der dienstälteste Direktor das Amt des Generalsekretärs für die Dauer von höchstens 90 Tagen. Der Rat ernennt einen Generalsekretär und, wenn beide Stellen mehr als 180 Tage vor dem Zeitpunkt frei geworden sind, der für den Beginn der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzt worden ist, auch einen Vizegeneralsekretär. Ein so vom Rat ernannter Beamter bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt. 17 5. Wird die Stelle eines Direktors wider Erwarten frei, so trifft der Generalsekretär die erforderlichen Massnahmen, damit die Aufgaben des Direktors wahrgenommen werden, bis der Rat während seiner nächsten ordentlichen Tagung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Stelle frei geworden ist, einen neuen Direktor ernennt. Ein so ernannter Direktor bleibt bis zu dem von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten Zeitpunkt im Amt. 18 6. Der Rat besetzt unter den in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels dargelegten Umständen die frei gewordene Stelle des Generalsekretärs oder die des Vizegeneralsekretärs, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen des Art. 27 der Konstitution, und zwar während einer seiner ordentlichen Tagungen, wenn die Stelle in den letzten 90 Tagen vor dieser Tagung frei geworden ist, oder während einer Tagung, die sein Präsident innerhalb der in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume einberufen hat. 19 7. Die Amtszeit eines Beamten, der unter den in den Nummern 14 bis 18 genannten Bedingungen in das Amt eines gewählten Beamten ernannt wurde, stellt keinen Hinderungsgrund für diesen Beamten dar, bei der Wahl oder der Wiederwahl für dieses Amt zu kandidieren. Mitglieder des Funkregulierungsausschusses 20 1. Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschliessend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann. 21 2. Wenn in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Mitglied des Ausschusses sein Amt niederlegt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben wahrzunehmen, fordert der Generalsekretär nach Beratung mit dem Direktor des Büros für das Funkwesen die zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten auf, Kandidaten für die Wahl eines Ersatzmitgliedes vorzuschlagen, die der Rat während seiner nächsten Tagung vornimmt. Wird jedoch die Stelle mehr als 90 Tage vor der Tagung des Rates oder nach der Tagung des Rates, die der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorangeht, frei, so ernennt der betreffende Mitgliedstaat so bald als möglich, auf jeden Fall aber binnen 90 Tagen, einen anderen Staatsangehörigen zum Ersatzmitglied, der je nach Fall bis zum Amtsantritt des vom Rat gewählten neuen Mitglieds oder bis zum Amtsantritt der von der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten gewählten neuen Mitglieder des Ausschusses im Amt bleibt. Das Ersatzmitglied kann je nach Fall als Kandidat für die Wahl durch den Rat oder durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellt werden. 22 3. Ein Mitglied des Funkregulierungsausschusses gilt als nicht mehr in der Lage, seine Aufgaben wahrzunehmen, wenn es drei Mal hintereinander den Tagungen des Ausschusses ferngeblieben ist. Der Generalsekretär erklärt nach Beratung mit dem Präsidenten des Ausschusses, dem betreffenden Mitglied des Ausschusses und dem betreffenden Mitgliedstaat, dass eine Stelle im Ausschuss frei ist, und verfährt nach Nummer 21.
Aufgehoben
1001
Sachverständiger : Eine Person, die entsandt wird von a) der Regierung oder der Verwaltung ihres Landes oder b) einem Gremium oder einer Organisation, das bzw. die nach den Bestimmungen des Artikels 19 dieser Konvention zugelassen ist, oder c) einer internationalen Organisation, um sich an den Aufgaben der Union zu beteiligen, die in ihre fachliche Zuständigkeit fallen. 1002 Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen. 1003 Mobiler Funkdienst : Funkdienst zwischen mobilen und ortsfesten Funkstellen oder zwischen mobilen Funkstellen. 1004 Wissenschaftliche Institution oder industrielles Unternehmen: Jede Institution oder jedes Unternehmen, die bzw. das keine staatliche Einrichtung oder Stelle ist und sich mit der Untersuchung von Fernmeldeproblemen und der Planung oder Herstellung von Einrichtungen für Fernmeldedienste beschäftigt. 1005 Funkverkehr : Fernmeldeverkehr mit Hilfe von Funkwellen. Anmerkung 1: Vereinbarungsgemäss sind Funkwellen elektromagnetische Wellen, deren Frequenzen unterhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummern 149 bis 154 dieser Konvention umfasst der Begriff "Funkverkehr" auch den Fernmeldeverkehr, der mit Hilfe von elektromagnetischen Wellen abgewickelt wird, deren Frequenzen oberhalb 3000 GHz liegen und die sich ohne künstliche Führung im freien Raum ausbreiten. 1006 Dienstfernmeldeverbindung : Fernmeldeverbindung, die sich auf die internationalen öffentlichen Fernmeldedienste bezieht und hergestellt wird zwischen - Verwaltungen, - anerkannten Betriebsunternehmen, - dem Präsidenten des Rats, dem Generalsekretär, dem Vizegeneralsekretär, den Direktoren der Büros, den Mitgliedern des Funkregulierungsausschusses oder sonstigen Vertretern oder beauftragten Beamten der Union einschliesslich derjenigen, die einen offiziellen Auftrag der Union im Aussendienst erfüllen.
Erklärung Nr. 30 (Island, Fürstentum Liechtenstein und Norwegen)
"Die Delegationen der oben genannten Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraumes erklären, dass sie die Schlussakten der Vollversammlung der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus dem EWR-Vertrag anwenden werden."
Erklärung Nr. 39
"Bei der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Bevollmächtigtenkonferenz (Guadalajara 2010) erklären die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Länder formell, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte aufrechterhalten, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten früherer zum Abschluss von Staatsverträgen befugten Konferenzen der Union formuliert haben, wie wenn sie diese vollumfänglich an dieser Bevollmächtigtenkonferenz formuliert hätten."
Zusatzerklärung Nr. 85
"Die an der Konferenz anwesenden Delegationen der Staaten beziehen sich auf die von Mexiko abgegebene Erklärung (Nr. 70), soweit diese Erklärung und jeder weitere analoge Text auf die von den Äquatorialländern formulierte Erklärung von Bogota vom 3. Dezember 1976 sowie auf die Forderungen dieser Länder betreffend Ausübung souveräner Rechte auf Abschnitte der geostationären Satellitenumlaufbahn - oder auf jegliche weiteren damit verbundenen Forderungen - Bezug nehmen, und vertreten die Ansicht, dass diese Forderungen von dieser Konferenz nicht anerkannt werden können.
Die Delegationen legen auch Wert darauf zu erklären, dass der Verweis auf die "geografische Lage bestimmter Länder" in Art. 44 der Konstitution keine Anerkennung der Forderung nach jeglichen Vorzugsrechten an der geostationären Satellitenumlaufbahn impliziert."