Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. März 1970
Präambel
Originaltext
Regierung des Fürstentums
Liechtenstein
Vaduz, den 12. März 1970
Eidg. Veterinäramt
Bern
Sömmerung im Fürstentum Liechtenstein und in Vorarlberg
Ihr Schreiben vom 4. Februar 1970
Sehr geehrter Herr Direktor,
Wir beziehen uns auf obiges Schreiben und können Ihnen mitteilen, dass die Regierung in ihrer Sitzung vom 17. Februar 1970 die Vereinbarung über Schadenshaftung genehmigt hat. Hiernach gilt folgende Regelung:
Nach den gleichen Bestimmungen werden auch Tierverluste, die liechtensteinische Tierhalter in der Schweiz und umgekehrt erleiden, sofern sie sich aus dem ganzjährigen gegenseitigen Tierverkehr ergeben, entschädigt.
Gleichzeitig hat die Regierung den Eigentumsbegriff bei "Aufzuchtsverträgen" wie folgt umschrieben:
"Tiere schweizerischer Besitzer, welche mittels Aufzuchtsverträgen von liechtensteinischen Tierhaltern aufgezogen werden, sind im Sinne der Verfügung wie liechtensteinisches Vieh zu behandeln. Dabei muss in einem solchen Aufzuchtsvertrag mindestens eine ganze Winterung eingeschlossen sein".
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.