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142.22•Gesetz vom 28. September 1962 über die Änderung der Gemeindegrenze Mauren/Schellenberg
142.22Law28.09.1962
Dem nachstehend vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die von den Bürgerversammlungen der Gemeinden Mauren und Schellenberg beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1:2 000 und der dazugehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Archiv der Fürstlichen Regierung, in den beiden Gemeindearchiven und beim Amt für Justiz hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 genehmigt.
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Mauren und Schellenberg halbscheidig zu tragen.
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
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