143.0•Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG)
143.0Polizeigesetz; PolGLaw21.06.1989
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}Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Dieses Gesetz regelt Aufgaben, Organisation sowie Rechte und Pflichten der Landespolizei.
Für die Gemeindepolizei gelten besondere Vorschriften. Die Gemeindepolizei und die Landespolizei unterstützen sich gegenseitig.
Unter Polizeibeamten sind Angehörige beiderlei Geschlechts zu verstehen. Dies gilt auch für Funktionsbezeichnungen.
a) sie ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständig und trifft Massnahmen, um drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen abzuwehren (Gefahrenabwehr); 2
b) sie trifft Vorbereitungen, um künftige Gefahren abwehren zu können (Gefahrenvorsorge); 3
c) sie führt Ermittlungen nach Massgabe der Strafprozessordnung durch; 4
d) sie trägt für die Verfolgung von Straftaten Vorsorge, trifft Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und stellt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen fest, ob strafbare Handlungen aufzuklären sind (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten); 5
e) sie erkennt, verhindert und bekämpft Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen; 6
f) sie überwacht und regelt den Verkehr auf öffentlichen Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz und trifft Massnahmen zur Unfallverhütung; 7
g) sie ermittelt den Aufenthalt vermisster Personen; 8
h) sie leistet Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen und leitet die notwendigen Sofortmassnahmen ein; 9
i) sie stellt nach Massgabe des Bevölkerungsschutzgesetzes die Gesamteinsatzleitung sowie die Koordination der angeordneten Massnahmen sicher, wenn ein Unglücksfall oder eine besondere bzw. ausserordentliche Lage den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und anderen Organisationen erfordert; 10
k) sie nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr; 11
l) sie vollzieht die Bestimmungen des für Liechtenstein anwendbaren Schengen-Besitzstandes nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts; 12
m) sie sorgt als zuständige Stelle für die Errichtung, den Betrieb, die Sicherheit und die Wartung des nationalen Teiles des Schengener Informationssystems (SIS); 13
n) sie ist in ihrer Funktion als SIRENE-Büro insbesondere Anlauf-, Koordinations- und Konsultationsstelle für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Ausschreibungen im Schengener Informationssystem (SIS) und überprüft als solche die Zulässigkeit der in- und ausländischen Ausschreibungen im SIS, soweit dies nicht den Gerichten vorbehalten ist; 14
o) sie nimmt die Aufgabe als Nationale Kontaktstelle für das Europäische Polizeiamt (EUROPOL) wahr, bestimmt einen Verbindungsbeamten und ist verantwortlich für den Vollzug des Abkommens vom 7. Juni 2013 über operative und strategische Kooperation zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt; 15
o ) sie nimmt die Aufgabe der nationalen Kontaktstelle für die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) wahr, unterhält das nationale Koordinierungszentrum für den Informationsaustausch, arbeitet mit anderen nationalen Koordinierungszentren und der Agentur zusammen, unterhält die nationalen Komponenten des EUROSUR-Systems und vertritt das Land Liechtenstein im Verwaltungsrat der Agentur; 16
o ) sie ist im Rahmen des Abkommens vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm 17 die nationale Kontaktstelle für den Austausch von personenbezogenen Daten nach Art. 15 und 16 Abs. 3 des Beschlusses 2008/615/JI 18 ; 19
o ) sie ist die nationale Kontaktstelle nach Art. 11 Abs. 3 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten; 20
p) sie schützt Personen, die in einem Strafverfahren bei der Aufklärung einer schweren Straftat mitwirken und deswegen besonders gefährdet sind, sowie allenfalls gefährdete Angehörige (§ 72 StGB) dieser Personen (Zeugenschutz); 21
p ) sie betreut den landesweiten Sanitätsnotruf 144, indem sie die Sanitätsnotrufe entgegennimmt, die gemeldeten Notfallsituationen einer ersten Beurteilung unterzieht und den dafür geeigneten Rettungsdienst aufbietet; 22
q) sie führt Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten aus, soweit die polizeiliche Mithilfe in Gesetzen oder Verordnungen vorgesehen oder zur Durchführung von Gesetzen und Verordnungen unerlässlich ist. 23
a) Aktivitäten, die auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen;
b) Terrorismus;
c) Angriffe gegen den Staat, Störung der Beziehung zum Ausland, Landesverrat und wirtschaftlicher Nachrichtendienst;
d) gewalttätiger Extremismus;
e) organisierte Kriminalität;
f) Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie zu verbotenem Technologietransfer. 24
Die Landespolizei ist eine bewaffnete Organisation und bildet eine besondere Amtsstelle der Landesverwaltung im Sinne dieses Gesetzes.
Der Landtag setzt den Soll-Bestand der Landespolizei fest.
Die Landespolizei wird durch den Staat uniformiert, ausgerüstet und bewaffnet.
Die Regierung kann um den Einsatz von Polizeikräften anderer Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. In einem solchen Fall haben Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die liechtensteinischen Polizeibeamten. Ihre Massnahmen gelten als solche der Landespolizei.
Die Regierung kann den Einsatz von Polizeikräften in anderen Staaten bewilligen, sofern sie begründet angesucht wird. Die entsandte Polizei steht in den Rechten und Pflichten des betreffenden Staates.
Der Polizeichef kann ausländischen Polizeikräften ein Praktikum bei der Landespolizei bewilligen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Die ausländischen Polizeikräfte dürfen jedoch keine Amtshandlungen vornehmen. 26
Die Bestimmungen über die internationale Amtshilfe sowie zwischenstaatliche Regelungen bleiben vorbehalten. 27
Die unter der Leitung des Polizeichefs stehende Landespolizei gliedert sich in:
a) das Polizeikorps;
b) die Aspiranten;
c) die zivilen Mitarbeitenden; und
d) die Bereitschaftspolizei.
Die Mitglieder des Polizeikorps verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über hoheitliche Rechte und üben polizeiliche Befugnisse aus.
Die Aspiranten sind für die Dauer ihrer provisorischen Anstellung (Art. 12 Abs. 1a) den Mitgliedern des Polizeikorps hinsichtlich ihrer Rechte und Befugnisse nach Abs. 1 gleichgestellt.
Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass zivile Mitarbeitende nach entsprechender Ausbildung in begründeten Fällen über hoheitliche Rechte verfügen und einzelne polizeiliche Befugnisse ausüben können.
Die Landespolizei ist der Regierung unterstellt, unbeschadet des Weisungsrechts des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedes. Vorbehalten bleibt Art. 20.
Die Aufsicht wird von den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitgliedern wahrgenommen. Art. 89 der Verfassung bleibt vorbehalten.
Die Aufsicht beinhaltet die Prüfung der Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit, Raschheit und Einfachheit der Aufgabenerfüllung, insbesondere auch bei selbständiger Geschäftserledigung im Sinne von Art. 78 Abs. 2 der Verfassung.
Die Aufsicht ist mit geeigneten und dem Einzelfall angemessenen Mitteln in der Regel durch Berichterstattung und Akteneinsicht auszuüben.
Die Regierung kann zur Unterstützung der Landespolizei Freiwillige zur Leistung von Hilfsdiensten aufbieten. Das Dienstverhältnis dieser Personen untersteht dem öffentlichen Recht.
Die Regierung regelt mit Verordnung insbesondere:
a) die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Bereitschaftspolizisten;
b) die Aufgaben und Pflichten sowie Status, Bewaffnung und Entlöhnung der Bereitschaftspolizisten.
In die Landespolizei dürfen nur liechtensteinische Landesbürger aufgenommen werden, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme erfüllen.
Die Regierung regelt die Mindestvoraussetzungen mit Verordnung. 28
Ausnahmsweise kann in begründeten Fällen und mit vorgängiger Zustimmung des Landtags für die Aufnahme von Polizeibeamten auf das Erfordernis des liechtensteinischen Staatsbürgerrechts gemäss Abs. 1 verzichtet werden. 29
1a) Aspiranten werden nach Abschluss der Grundausbildung bis zur erfolgreichen Absolvierung der Berufsprüfung nach Abs. 1 im Rahmen eines Praktikums provisorisch in das Korps der Landespolizei aufgenommen und der Ausbildung entsprechend eingesetzt. 31
Die Regierung sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Landespolizei. Sie kann zu diesem Zweck den Besuch ausländischer Polizeischulen anordnen.
Die Regierung regelt Organisation und Dienstbetrieb der Landespolizei in einer Verordnung. Diese enthält insbesondere Bestimmungen über:
a) die Aufgaben der einzelnen Polizeiabteilungen;
b) die Aufgaben der Polizeibeamten;
c) die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren;
d) die Ziele der Grundausbildung und Weiterbildung;
e) die Anwendung der polizeilichen Mittel;
f) die Uniformierung, Ausrüstung und Bewaffnung.
Für das Dienstverhältnis der Polizeibeamten gelten die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes.
Mit dem Dienst in der Landespolizei sind richterliche Funktionen unvereinbar.
Die Regierung kann Polizeibeamten einen Rechtsbeistand bestellen, wenn gegen sie wegen Amtshandlungen ein Strafverfahren eröffnet wird.
Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Betroffene schuldig gesprochen wird.
Die Landespolizei steht dauernd im Dienst. Der Dienst wird bewaffnet ausgeübt. Davon ausgenommen sind die zivilen, nichtbewaffneten Dienstzweige und die Bereitschaftspolizei, soweit sie ihren Dienst unbewaffnet versieht.
Der Polizeibeamte in Zivil weist sich vor jeder Amtshandlung aus, sofern es die Umstände zulassen.
Die Uniform gilt als Ausweis. Der Polizeibeamte in Uniform weist sich aus, wenn er bei einer Amtshandlung darum ersucht wird und es die Umstände zulassen.
Aufgehoben 33
Die Gerichte sind berechtigt, in ihren Verfahren und beim Vollzug von Entscheidungen die Dienste der Landespolizei in Anspruch zu nehmen und ihr Aufträge zu erteilen. Diese Rechte stehen gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung auch dem Staatsanwalt zu.
Die Landespolizei untersteht, soweit sie gerichtliche Anordnungen zu vollziehen hat, dem Gericht.
Die Landespolizei erfüllt ihre Aufgaben aufgrund und nach Massgabe der Gesetzgebung.
Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf in Freiheit und Eigentum nur eingegriffen werden, wenn eine schwere und unmittelbare Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht anders abgewehrt werden kann.
Eingriffe müssen zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein.
Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist.
Sie dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.
Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört, gefährdet oder für das Verhalten verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere als die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Personen richten, wenn:
a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende, erhebliche Gefahr abzuwehren ist;
b) Massnahmen gegen die verpflichteten Personen nach Abs. 1 und 2 nicht rechtzeitig möglich oder Erfolg versprechend sind; und
c) die anderen Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne jede Verletzung höherwertiger Rechtsgüter in Anspruch genommen werden können.
a) an der Abwehr einer kriminellen Verbindung, die aus drei oder mehr Personen besteht, welche sich mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen;
b) ein von einer bestimmten Person geplantes oder begonnenes Verbrechen (§ 17 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen zu verhindern oder zu beenden.
Ein Aufschub des Einschreitens ist nur zulässig, wenn dadurch keine ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Dritter verbunden ist.
Als zulässiger Aufschub des Einschreitens gilt auch das Überwachen des Transports von Sachen und Vermögenswerten in, nach, aus oder durch Liechtenstein, insbesondere im Zusammenhang mit dem unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld, Diebesgut sowie im Zusammenhang mit Hehlerei und Geldwäscherei (kontrollierte Lieferung).
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Landespolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.
Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, Ausweispapiere vorlegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzeigen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und andere Behältnisse öffnen.
Die angehaltene Person kann zur Polizeidienststelle gebracht werden, wenn ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispapiere oder am rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder andern Sachen bestehen.
a) an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellen lässt;
b) an Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig sind;
c) an Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden sind;
d) an Personen, die rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine vorbeugende Massnahme nach dem Strafgesetzbuch angeordnet wurde;
e) wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Massnahmen zur Aufklärung von Verbrechen und Vergehen notwendig sind;
f) an Personen, die gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen werden oder gegen die eine Einreisesperre besteht;
g) an Leichen, wenn dies zur Feststellung der Identität einer toten Person oder zur Aufklärung einer Straftat erforderlich ist.
Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken. Für die zwangsweise Vornahme von erkennungsdienstlichen Massnahmen gilt Art. 27.
Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn es die Aufgabenerfüllung dringend erfordert.
Erkennungsdienstliche Massnahmen sind:
a) die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken;
b) die Abnahme von Vergleichsproben zur Erstellung von DNA-Profilen;
c) das Erstellen von Bildmaterial;
d) die Feststellung äusserer körperlicher Merkmale;
e) die Abnahme von Handschriftenproben.
Die Auswertung der DNA-Proben kann an ausländischen gerichtsmedizinischen Instituten und Laboren erfolgen.
Vorbehalten bleibt die erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund besonderer Gesetze.
Die Landespolizei kann eine Person über Sachverhalte befragen, deren Kenntnis zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe von Bedeutung ist.
Jedermann muss der Landespolizei jene Auskünfte erteilen, die zur Abwendung einer Gefahr notwendig sind. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zeugnisverweigerungsrechte sind sinngemäss anwendbar.
Soweit dies zur Durchführung der Befragung erforderlich ist, kann die zu befragende Person angehalten und zur Polizeidienststelle gebracht werden, insbesondere, wenn die Befragung oder die Verweigerung der Aussage zu protokollieren ist. 34
a) deren persönliches Erscheinen für die Durchführung einer Befragung oder einer Ermittlung erforderlich ist;
b) sie zur Auskunft verpflichtet ist; oder
c) dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen erforderlich ist.
In der Vorladung ist auf die Pflicht zum Erscheinen und die Folgen des Nichterscheinens hinzuweisen.
Wer der Vorladung ohne hinreichenden Grund nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden.
Bei Strafunmündigen wird die Vorladung an den gesetzlichen Vertreter gerichtet.
a) die Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 1 Bst. q und Abs. 3 dies erfordert; 35
b) der begründete Verdacht besteht, sie werde ein Vergehen oder Verbrechen begehen oder bereite ein solches vor; 36
c) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam (Art. 24h) gegeben sind; 37
d) sie vermisst wird. 38
2a) Die Landespolizei kann Personen sowie die in Abs. 2b aufgeführten Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle, einer Ermittlungsanfrage oder einer gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn:
a) konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht;
a ) eine Freiheitsstrafe oder ein Haftbefehl wegen einer in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftat vollzogen werden soll; 40
b) die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder
c) es zum Zweck des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) erforderlich ist.
2b) Sachen im Sinne von Abs. 2a sind:
a) Fahrzeuge;
b) Wasserfahrzeuge;
c) Luftfahrzeuge sowie deren Motoren;
d) Container;
e) amtliche Blankodokumente, die gestohlen, unterschlagen, auf sonstige Weise abhandengekommen sind oder gefälschte Blankodokumente;
f) gestohlene, unterschlagene, auf sonstige Weise abhandengekommene, für ungültig erklärte oder gefälschte ausgestellte Identitätsdokumente wie Reisepässe, Identitätskarten, Aufenthaltstitel und Führerausweise;
g) bargeldlose Zahlungsmittel.
Die Landespolizei kann ausserdem das Tatvorgehen bei Straftaten, Spuren oder Signalemente unbekannter Straftäter zwecks Erkennung von Tatzusammenhängen oder der Identifikation der Täterschaft ausschreiben. 41
Die Ausschreibungen nach Abs. 1 bis 3 können auch ausländischen Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt werden. 42
Die Landespolizei kann Personenfahndungen automatisiert abgleichen mit:
a) Daten der Einwohnerkontrollen der Gemeinden über Personen, die in Liechtenstein ihren ordentlichen Wohnsitz angemeldet haben;
b) Daten von neu nach Liechtenstein zuziehenden Personen;
c) Daten von Personen, die in Beherbergungsstätten beherbergt werden (Hotelkontrolle);
d) Daten von Personen, die als Grenzgänger in Liechtenstein eine Erwerbstätigkeit ausüben.
a) dies im mutmasslichen Interesse der gesuchten Person liegt, namentlich bei vermissten Personen;
b) dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist;
c) dies zur Feststellung der Identität einer Person, die nicht in der Lage ist, Angaben über ihre Identität zu machen, oder zur Feststellung der Identität einer toten Person notwendig ist.
Eine öffentliche Fahndung kann auch über ausländische Medien verbreitet werden, wenn dies erforderlich ist.
Anstelle einer öffentlichen Fahndung kann eine öffentliche Bekanntmachung einer Person zu Warnzwecken erfolgen, wenn Grund zur Annahme besteht, sie sei bewaffnet oder gewalttätig.
a) sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind;
b) der begründete Verdacht besteht, dass sie oder andere, die der gleichen Ansammlung zuzurechnen sind, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden;
c) sie Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch die Polizei, die Feuerwehr oder Rettungsdienste behindern;
d) sie die Erfüllung polizeilicher Aufgaben vereiteln oder zu vereiteln versuchen;
e) dies zur Wahrung der Privatsphäre von Personen notwendig erscheint.
Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so ist die Landespolizei ermächtigt, eine Person, von der die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Die Landespolizei hat dem Gefährder und der gefährdeten Person zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Massgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.
Unter den Voraussetzungen von Abs. 1 ist die Landespolizei ermächtigt, einer Person das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen. Erscheint es unbedingt erforderlich, kann dieser Person mit dem Betretungsverbot auch der Aufenthalt an weiteren bestimmt zu bezeichnenden Orten verboten werden, insbesondere am Arbeitsplatz der gefährdeten Person.
Bei einem Verbot, die eigene Wohnung zu betreten, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person die Verhältnismässigkeit (Art. 23) wahrt. Die Landespolizei ist ermächtigt, der betroffenen Person alle in ihrem Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung und vorhandene Waffen abzunehmen; sie ist verpflichtet, ihr Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten sie hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass die betroffene Person die Wohnung, deren Betreten ihr untersagt ist, aufsucht, darf sie dies nur in Gegenwart der Landespolizei tun.
Im Falle eines Betretungsverbotes ist die Landespolizei verpflichtet, von der betroffenen Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO zu verlangen. Unterlässt die betroffene Person die Bekanntgabe einer Abgabestelle, sind die für die Zustellung von Klagen geltenden Bestimmungen massgebend.
Die Landespolizei ist zudem verpflichtet, die gefährdete Person über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO und über geeignete Hilfseinrichtungen zu informieren. Dies gilt ebenso im Falle einer Wegweisung nach Abs. 1 oder wenn von einem Betretungsverbot bzw. von einer Wegweisung abgesehen wird.
Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloss auf die für das Einschreiten massgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zunehmen, die für ein Verfahren nach Art. 277a EO von Bedeutung sein können.
Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist vom Polizeichef binnen 72 Stunden zu überprüfen. Hierzu kann er alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Der Polizeichef kann überdies den Amtsarzt oder den Dienst habenden Arzt heranziehen. Stellt der Polizeichef fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat er dieses der betroffenen Person gegenüber unverzüglich aufzuheben; die gefährdete Person ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde. Die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information der gefährdeten Person haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch die Landespolizei oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 3 abgenommenen Schlüssel und Waffen sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes der betroffenen Person auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO bei Gericht zu hinterlegen.
Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Landespolizei zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Art. 277a EO sowie von der Entscheidung darüber hat das Gericht die Landespolizei unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
a) dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben oder für die Verhinderung oder Beseitigung einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
b) sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe, der Untersuchungs- oder der Ausschaffungshaft oder einer vorbeugenden Massnahme nach dem Strafgesetzbuch entzogen hat;
c) dies zur Sicherstellung des Vollzuges einer Wegweisung oder Fernhaltung (Art. 24f) notwendig ist;
d) sie bei der Missachtung des Betretungsverbotes nach Art. 24g auf frischer Tat ertappt wird.
Der Polizeigewahrsam darf nur gegen Personen angeordnet werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die sich nach Abs. 1 Bst. a in Gewahrsam befinden und erkennbar einer ärztlichen Begutachtung bedürfen, sind unverzüglich durch einen Arzt zu untersuchen. Dies gilt insbesondere bei Verdacht auf Suizid oder bei Vorliegen von Gründen, die zu Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 18d ff. SHG führen können. 43
Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund der Massnahme in Kenntnis zu setzen. Zudem ist ihr Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu verständigen, soweit dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird.
Der Polizeigewahrsam ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für dessen Anordnung weggefallen sind; in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden.
Vorbehalten bleibt die Fortdauer der freiheitsentziehenden Massnahme aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeibeamten oder dritter Personen erforderlich erscheint;
b) sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist;
c) dies zur Identitätsfeststellung notwendig erscheint;
d) Gründe für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind;
e) der Verdacht besteht, dass sie Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind;
f) diese vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen worden ist;
g) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist;
h) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 44
Die Durchsuchung ist so schonend als möglich durchzuführen. Sie ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Untersuchung erträgt keinen Aufschub.
Leibesöffnungen sind durch einen Arzt zu untersuchen. Zu diesem Zweck kann die zu durchsuchende Person zwangsweise zu einem Arzt gebracht werden.
Bei Personen, die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen wurden, sind:
a) sämtliche Kleidungsstücke und Behältnisse, die sie mit sich geführt haben, zu durchsuchen;
b) gefährliche oder verdächtige Gegenstände abzunehmen und in einem Verzeichnis zu vermerken.
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach Art. 25 durchsucht werden darf;
b) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird, hilflos ist oder die vorläufig festgenommen, verhaftet oder in polizeilichen Gewahrsam genommen werden darf;
c) der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der sichergestellt werden darf; oder
d) dies zur Ermittlung der Herkunft von oder der Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen oder anderen Sachen erforderlich ist;
e) sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben sind. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass der Grund der Kontrolle verdeckt bleibt. 45
Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Grundstücke betreten, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Die Landespolizei kann nicht öffentlich zugängliche Räumlichkeiten betreten und diese sowie nicht öffentlich zugängliche Grundstücke ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsuchen, wenn:
a) dies erforderlich ist zur Abwehr einer schweren und unmittelbaren Gefahr für: 1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person; oder 2. zum Schutz von Sachen mit erheblichem Wert;
b) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen (Art. 24h) oder vorzuführen (Art. 24c) ist;
c) der Verdacht besteht, dass sich dort eine Sache befindet, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr sicherzustellen ist; oder
d) der dringende Verdacht besteht, dass dort Personen Verbrechen verabreden, vorbereiten oder verüben.
a) zu verhindern, dass damit eine Straftat begangen wird;
b) eine Gefahr abzuwehren;
c) den Eigentümer oder rechtmässigen Besitzer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen.
Aufgehoben 46
Die sichergestellten Sachen oder Vermögenswerte sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, in welchem auch der Grund für die Sicherstellung ersichtlich ist. Dem Betroffenen ist auf Verlangen eine Kopie abzugeben.
Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, hat die Landespolizei die Sachen oder Vermögenswerte an die berechtigte Person herauszugeben.
Eine sichergestellte Sache darf verwertet oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Berechtigten vernichtet werden, wenn:
a) sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt wird;
b) niemand Anspruch auf diese Sache erhebt;
c) sie schneller Wertverminderung ausgesetzt ist; oder
d) ihre Aufbewahrung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
Die Landespolizei stellt, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, übermittelt die Landespolizei das sichergestellte Material an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
Die Landespolizei beschlagnahmt das sichergestellte Material nach Abs. 1 und verfügt dessen Einziehung, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Abs. 1 über das Internet kann die Landespolizei vorbehaltlich Abs. 2:
a) die Löschung der betroffenen Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem Rechner in Liechtenstein liegt;
b) eine Sperrempfehlung an die liechtensteinischen Provider erlassen, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem Rechner in Liechtenstein liegt.
a) zur befragten Person;
b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung;
c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d) über die wirtschaftlich berechtigte Person.
Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag von Barmitteln, die nach Liechtenstein eingeführt wurden oder ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen, den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung nicht erreicht.
Die Landespolizei kann Barmittel bei einer Falschauskunft oder Auskunftsverweigerung nach Massgabe von Art. 25c Abs. 3 und 4 vorläufig sicherstellen, um abzuklären, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt. 47
Die Landespolizei meldet unverzüglich sämtliche Verdachtsfälle der Stabsstelle FIU und zeigt diese der Staatsanwaltschaft an.
Als Barmittel gelten:
a) Bargeld in Form von Banknoten oder Münzen gleich welcher Währung, sofern diese als Zahlungsmittel im Umlauf sind;
b) übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
a) den Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten längstens für die Dauer eines Jahres verbieten (Rayonverbot);
b) die Ausreise aus Liechtenstein in ein bestimmtes Land für eine bestimmte Zeitdauer untersagen (Ausreisebeschränkung), wenn: 1. gegen sie ein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund ihres Verhaltens angenommen werden muss, dass sie sich anlässlich einer Sportveranstaltung im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird; oder 2. gegen sie kein Rayonverbot nach Bst. a besteht und aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen werde;
c) die Verpflichtung auferlegen, sich zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflagen), wenn: 1. sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Bst. a oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Bst. b verstossen hat; 2. aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder 3. die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
Eine Ausreisebeschränkung nach Abs. 1 Bst. b gilt frühestens drei Tage vor der Sportveranstaltung und dauert längstens bis einen Tag nach deren Ende. Während der Dauer der Beschränkung ist jede Ausreise verboten, mit der ein Aufenthalt im Bestimmungsland angestrebt wird. Ausnahmen können von der Landespolizei bewilligt werden, wenn die betreffende Person wichtige Gründe für den Aufenthalt im Bestimmungsland geltend macht.
Rayonverbot, Ausreisebeschränkung und Meldeauflagen nach Abs. 1 dürfen nur gegen Personen verfügt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
a) sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei der Landespolizei zu melden (Meldeauflage);
b) vorübergehend ihre Reisedokumente bei der Landespolizei zu hinterlegen.
Körperlicher Zwang darf nur angewendet werden, wenn er unmittelbar geboten ist und weniger schwerwiegende Mittel sich nicht eignen.
Eine Person darf gefesselt werden, wenn:
a) der Verdacht besteht, dass sie fliehen will oder befreit werden soll;
b) sie Widerstand leistet;
c) der begründete Verdacht besteht, dass sie Menschen angreifen oder Sachen von erheblichem Wert beschädigen wird;
d) der begründete Verdacht besteht, dass sie sich selbst schwer verletzen oder töten wird; oder
e) dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder Dritter geboten ist.
Die Landespolizei gebraucht die Waffe als letztes Mittel.
Der Waffengebrauch muss unmissverständlich angedroht werden, wenn es die Umstände nicht ausschliessen.
Der Gebrauch der Schusswaffe ist rechtmässig, wenn
a) die Landespolizei oder Dritte auf gefährliche Weise angegriffen oder mit einem gefährlichen Angriff unmittelbar bedroht werden;
b) Personen, die ein Verbrechen begangen haben oder eines solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
c) die Landespolizei aufgrund zuverlässiger Feststellungen annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende, ernsthafte Gefahr an Leib und Leben darstellen und sie sich der Festnahme durch Flucht zu entziehen suchen;
d) die Befreiung von Geiseln es erfordert;
e) ein unmittelbar drohendes schweres Verbrechen an Einrichtungen verhindert werden kann, von denen bei Beschädigungen eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.
Die Landespolizei leistet einem durch ihren Einsatz Verletzten Hilfe und Beistand.
a) regelmässigen und weit reichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können;
b) regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Landes gefährden könnte;
c) als Vertragspartner oder deren Mitarbeiter an klassifizierten Projekten des Landes mitwirken oder aufgrund von Geheimschutzvereinbarungen überprüft werden müssen;
d) regelmässig Zugang zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten haben, deren Offenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen könnte. 48
Die Sicherheitsprüfung wird durchgeführt, bevor das Amt oder die Funktion übertragen oder der Auftrag erteilt wird. Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen. Die Regierung kann mit Verordnung für besondere Fälle eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung vorsehen.
Die Regierung führt Listen, in denen die einzelnen Funktionen aufgeführt sind, für welche eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss.
Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
Daten können erhoben werden:
a) aus den Informationssystemen und den Akten der Landespolizei;
b) aus dem Strafregister, einschliesslich Daten, die der beschränkten Strafregistermitteilung nach Art. 9 des Gesetzes über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen unterliegen;
c) aus den Registern des Exekutions- und Insolvenzgerichtes sowie der Einwohnerkontrollen; 49
d) durch Einholen von Auskünften bei der Staatsanwaltschaft und bei den Gerichten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren; 50
e) durch Erhebung der Landespolizei über die zu prüfende Person;
f) durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
g) durch Befragung der betroffenen Person.
Bei ausländischen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland werden auch die Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des Heimat- oder Wohnsitzstaates zur Beurteilung herangezogen. Bei Personen, die Wohnsitz im Ausland hatten, kann die Landespolizei auch Daten nach Abs. 2 der zuständigen Behörden des früheren Wohnsitzstaates zur Beurteilung heranziehen.
Die im Rahmen der Sicherheitsprüfung erhobenen Daten dürfen ausschliesslich für diesen Zweck verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren gegen die betroffene Person.
Die Befragung nach Abs. 2 Bst. g kann mit einem Tonaufzeichnungsgerät aufgezeichnet werden. Ist vorgesehen, die Sicherheitserklärung nicht zu erteilen oder mit Vorbehalten zu versehen, sind die entscheidungsrelevanten Stellen auf Antrag der betroffenen Person zusammenzufassen und ihr zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Die Landespolizei teilt der geprüften Person das Ergebnis der Abklärungen und ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos mit.
Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterlagen nehmen und die Berichtigung falscher personenbezogener Daten verlangen sowie bei Akten des Landes die Entfernung überholter personenbezogener Daten verlangen oder einen Bestreitungsvermerk anbringen lassen. Vorbehalten bleiben Art. 35s Abs. 2 dieses Gesetzes und Art. 57 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes. 51
Wird die Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen, erlässt die Landespolizei auf Antrag der geprüften Person eine Verfügung.
Die Landespolizei unterbreitet ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Stelle, die für die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist. Diese ist an die Beurteilung der Landespolizei nicht gebunden.
Die Regierung regelt das Nähere über die Durchführung der Sicherheitsprüfung, insbesondere die Einsichtsrechte sowie die Speicherung, weitere Verwendung und Löschung personenbezogener Daten, mit Verordnung. 52
Die Landespolizei kann bei der Regierung beantragen, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p in den Zeugenschutz aufzunehmen.
Soweit es zum Schutz von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p erforderlich ist, kann die Landespolizei zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehenden neuen Identität von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten oder von Privaten verlangen, entsprechende Urkunden herzustellen oder zu verändern; öffentliche Urkunden dürfen nur auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds ausgestellt werden.
Die Urkunden nach Abs. 1 dürfen im Rechtsverkehr nur verwendet werden, soweit es zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Das nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständige Regierungsmitglied hat den Zweck der Ausstellung und den Anwendungsbereich der Urkunden im Rechtsverkehr in einem Einsatzauftrag festzulegen.
Die Landespolizei hat die Anwendung der Urkunden im Rechtsverkehr zu dokumentieren und diese im Falle missbräuchlicher Verwendung oder, sobald sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, einzuziehen.
Die Landespolizei hat den Betroffenen vor Ausstattung mit der Legende über den Einsatz der Urkunden sowie darüber zu belehren, dass sie ihm im Falle missbräuchlicher Verwendung unverzüglich entzogen werden.
Der Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität ist für den erforderlichen Zeitraum auch für Mitarbeiter der Landespolizei zulässig, die mit dem Schutz einer Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p beauftragt sind. Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss.
Die Landespolizei kann von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie von Privaten verlangen, dass diese:
a) bestimmte personenbezogene Daten von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p nicht offenlegen, soweit die bestehenden technischen Möglichkeiten dies erlauben; diese haben bei ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten sicherzustellen, dass der Zeugenschutz nicht beeinträchtigt wird; 53
b) festgestellte Ersuchen um Auskunft über Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p ihr unverzüglich mitteilen;
c) ihr auf Verlangen Auszüge von Abfrageprotokollen automatisierter Informationssysteme, die Abfragen von Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p dokumentieren, aushändigen.
Die Landespolizei kann erforderlichenfalls bei der Durchführung des Personen- und Objektschutzes private Sicherheitsfirmen beiziehen.
Für den Ersatz von Schäden, welche Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes verursachen (Haftpflicht), sind die Bestimmungen über die Amtshaftung anwendbar.
a) den Aufschub des Einschreitens der Landespolizei (Art. 23b), soweit der Schaden sonst verhindert hätte werden können;
b) die Verwendung von Urkunden, die über die Identität einer Person täuschen (Art. 30e und 34a), sofern diese Verwendung nicht vom Anspruchsberechtigten durch rechtswidriges Verhalten ausgelöst wurde;
c) ihre Hilfeleistung bei Erfüllung von Aufgaben der Landespolizei.
Das Land nimmt auf Dritte, die für den Schaden haften, Rückgriff.
Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Landespolizei zuwider gehandelt haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Amtshaftung.
Die Einsätze der Landespolizei sind vorbehaltlich der besonderen Gesetzgebung und der Bestimmungen dieses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich.
Kostenersatz wird insbesondere verlangt:
a) vom Veranstalter von Anlässen, die einen aufwändigen Polizeieinsatz erforderlich machen, welcher insbesondere vorliegt; wenn: 1. ein eigenes Sicherheitsdispositiv erarbeit werden muss; und 2. der Einbezug von ausländischen Sicherheitskräften notwendig wird;
b) von Gewerbetreibenden, in deren geschäftlichem Interesse die Landespolizei tätig werden muss;
c) vom Verursacher ausserordentlicher Aufwendungen infolge eines sonstigen Polizeieinsatzes, insbesondere, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist oder wenn er in überwiegendem privaten Interesse erfolgt ist.
Im Falle von Demonstrationen und Kundgebungen bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde in der Bewilligung die Höhe des Kostenersatzes für den polizeilichen Einsatz. Unbewilligte Demonstrationen oder Kundgebungen sind für den Veranstalter bzw. denjenigen, der dazu aufgerufen hat, voll kostenersatzpflichtig.
Die Regierung kann Veranstaltern von Anlässen nach Abs. 2 Bst. a die Kosten ganz oder teilweise erlassen oder einen maximalen Kostenersatz in Rechnung stellen, wenn:
a) aufgrund der internationalen Publizitätswirksamkeit sowohl ein öffentliches Interesse an diesen Anlässen besteht als auch zu deren Durchführung aufgrund internationaler Mitgliedschaften oder abgeschlossener Verträge Verpflichtungen eingegangen wurden und bei welchen zudem der Veranstalter die finanziellen Aufwendungen für die Sicherheit nicht alleine tragen kann. Es darf sich bei diesen Veranstaltern nicht um gewinnorientierte Organisationen oder Institutionen handeln;
b) der Anlass ganz oder teilweise einem ideellen Zweck dient.
a) Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung am Veranstaltungsort;
b) Verkehrsführung, Verkehrslenkung und Parkplatzbewirtschaftung am Veranstaltungsort oder dessen unmittelbaren Umgebung.
a) Personen, gegen die sich das polizeiliche Handeln richtet, insbesondere solche: 1. die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören oder gefährdet oder gestört haben; 2. die gewaltbereit sind oder bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist; 54 3. gegen die Ermittlungen nach der Strafprozessordnung eingeleitet worden sind; 4. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen; 5. die sich nachweislich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben; 6. bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie den Bestand des Staates gefährden (Staatsschutz);
b) Geschädigte;
c) hilflose und vermisste Personen;
d) Zeugen oder Auskunftspersonen;
e) gefährdete Personen oder Personen, bei denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden;
f) Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden;
g) Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann;
h) Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen;
i) Personen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung (Art. 2 Abs. 3), insbesondere nach der Tourismus-, Waffen- und Sprengstoffgesetzgebung;
k) Personen zum Zwecke der Erfüllung der Aufträge von Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten (Art. 2 Abs. 1 Bst. q); 55
l) Personen, die der Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation durch ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen gemeldet wurden: 1. als Tatverdächtige, Geschädigte oder Auskunftspersonen im Rahmen von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren; 2. im Zusammenhang mit polizeilichen Tätigkeiten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten; oder 3. in Zusammenhang mit der Suche nach Vermissten und der Identifizierung von Unbekannten.
m) Personen, die über den Sanitätsnotruf 144 um medizinische Hilfe ansuchen (Art. 2 Abs. 1 Bst. p ). 56
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach Abs. 1 darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem diese Daten erhoben wurden. Die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist jedoch zulässig, soweit die Landespolizei diese Daten auch zu diesem Zweck erheben darf. 57
Die Erhebung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 muss für die betroffene Person erkennbar erfolgen, ausser wenn dadurch:
a) die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährdet oder erheblich erschwert würde; oder
b) ein unverhältnismässiger Aufwand entstehen würde.
a) über das Ergebnis eines von ihr angezeigten Sachverhaltes Mitteilung zu machen, sofern der Ausgang des entsprechenden Verfahrens Auswirkungen auf die Richtigkeit der polizeilichen Daten haben kann;
b) Auskünfte zu erteilen, wenn dies für die Erkennung, Verhinderung und Bekämpfung einer Gefährdung des Bestandes des Staates und seiner Einrichtungen (Staatsschutz) oder zur vorbeugenden Bekämpfung von schweren Straftaten notwendig erscheint; 59
c) unaufgefordert Meldung zu erstatten, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben: 1. konkrete Gefährdungen der inneren Sicherheit feststellen; 2. über Informationen von Personen verfügen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im In- und Ausland gewalttätig verhalten haben.
1a) Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichte sowie Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten sind berechtigt, der Landespolizei Gefährdungsmeldungen betreffend Personen zu erstatten, bei denen eine gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist. 60
Die Landespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Bild- und Tonträgern aufzeichnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen.
Die Voraussetzungen für Bild- und Tonaufzeichnungen liegen insbesondere vor, wenn:
a) im Vorfeld einer Veranstaltung oder Kundgebung zu Gewalttätigkeiten aufgerufen wird;
b) bereits in der Vergangenheit bei vergleichbaren Veranstaltungen oder Kundgebungen Gewalttätigkeiten verübt worden sind;
c) aufgrund der Organisation, der Teilnehmer oder des Inhalts einer Veranstaltung oder Kundgebung oder aufgrund des allgemeinen politischen Klimas mit spontanen Gewalttätigkeiten zu rechnen ist;
d) bei Sportveranstaltungen gewalttätige Ausschreitungen zu erwarten sind.
a) zur Ermittlung der Täterschaft bei strafbaren Handlungen;
b) im Einzelfall zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftaten oder für den Staatsschutz;
c) zur Dokumentation des Polizeieinsatzes im Hinblick auf mögliche Straf- oder Disziplinarverfahren sowie Amtshaftungsansprüche gegen die Polizei; oder
d) zur internen Schulung der Polizeibeamten.
Die Identifizierung einzelner Personen ist nur zulässig, sofern dies für die in Abs. 3 Bst. a bis c genannten Zwecke unerlässlich ist. Die Identifizierung einzelner Personen nach Abs. 3 Bst. d richtet sich nach Art. 34c Abs. 2.
Bild- und Tonaufzeichnungen sind spätestens 30 Tage nach der Veranstaltung oder Kundgebung zu vernichten, soweit sie nicht für die in Abs. 3 genannten Zwecke benötigt werden.
a) Verhütung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d), wenn an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen wurden oder deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigen, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort Straftaten begangen werden;
b) Gefahrenvorsorge und Abwehr einer schweren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum im Zusammenhang mit der Bewachung von Personen oder Sachen.
Die Videoüberwachung ist in den Fällen des Abs. 1 Bst. a durch geeignete Massnahmen erkennbar zu machen, sofern sie nicht offenkundig stattfindet.
Die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten dürfen nur zur Strafverfolgung, sowie zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder zur Aufgabenerfüllung nach Art. 2 Abs. 2 (Staatsschutz) verwendet werden, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, eine Person werde künftig Straftaten begehen oder den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen gefährden. Soweit sie für diese Zwecke nicht benötigt werden, sind sie spätestens nach 30 Tagen zu löschen.
a) die Datenerhebung ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise nicht möglich ist; 61
b) die Massnahme nicht ausser Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht; und
c) dies erforderlich ist: 1. zur Abwehr einer schweren Gefahr; 2. zur vorbeugenden Bekämpfung einer in § 103 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Straftat; oder 3. für den Staatsschutz (Art. 2 Abs. 2).
a) die durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als an fünf Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmässig angelegte Beobachtung, einschliesslich des Einsatzes bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes der davon betroffenen Person (längerfristige Observation);
b) der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes;
c) der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler);
d) der Einsatz sonstiger Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).
a) eine bestimmte Person, Organisation oder Gruppierung verdächtigt wird, den Bestand des Staates und seiner Einrichtungen konkret zu gefährden (mutmasslicher Gefährder);
b) die Schwere und Art der Gefährdung es rechtfertigt;
c) konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein mutmasslicher Gefährder diesen nicht öffentlichen Raum benutzt, um: 1. sich mit Dritten zu treffen; 2. sich oder Dritte dort zu verstecken; 3. dort Material zu lagern; oder 4. in einer anderen Weise seinen Zwecken dienlichen Tätigkeiten nachzugehen; und
d) nur soweit als nötig in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird.
Der Einsatz von Mitteln nach Abs. 2 darf nur durch den Polizeichef angeordnet werden. Bei der Anordnung eines Mittels nach Abs. 2 Bst. b in oder aus nicht öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ohne Einwilligung des Berechtigten zum Zweck des Staatsschutzes ist unverzüglich die Genehmigung des Landgerichts einzuholen.
Die Anordnung besonderer Mittel zur Datenerhebung ist angemessen zu befristen. Eine schriftliche Begründung der Anordnung ist zu den Akten zu nehmen. 62
Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Die zuständigen Behörden haben auf Verlangen des nach der Geschäftsverteilung für die Landespolizei zuständigen Regierungsmitglieds auch entsprechende öffentliche Urkunden auszustellen. Der verdeckte Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf zudem mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich seine Befugnisse nach diesem Gesetz. Für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers gilt § 9 der Strafprozessordnung sinngemäss.
Der Einsatz einer Vertrauensperson darf auch gegen Entgelt erfolgen. Die Landespolizei hat dies entsprechend zu dokumentieren.
Personen, gegen die sich die Massnahmen nach Abs. 2 richten, sind nach Abschluss der Massnahme hierüber zu unterrichten, sobald der Zweck der Datenverarbeitung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Unterrichtung durch die Landespolizei unterbleibt, wenn:
a) wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden ist;
b) keine Aufzeichnung mit personenbezogenen Daten erstellt oder sie unverzüglich nach Beendigung der Massnahme vernichtet worden sind; oder 63
c) zu ihrer Durchführung in unverhältnismässiger Weise weitere personenbezogene Daten erhoben werden müssten. 64
Die Landespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Informationssysteme führen, die auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten enthalten können. 65
Die Informationssysteme nach Abs. 1 dienen folgenden Zwecken:
a) Erstellen von Berichten und Lagebeurteilungen;
b) Dokumentation der polizeilichen Ereignisse und des polizeilichen Handelns;
c) Unterstützung bei der Gefahrenabwehr, der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, der Strafverfolgung und beim Staatsschutz;
d) Analyse, Recherche und Profiling; 66
e) Datenaustausch mit oder Datenübernahme von anderen Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten;
f) Datenaustausch mit ausländischen Polizei-, Sicherheits- und Zollbehörden sowie Sicherheitsorganisationen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
g) Akten- und Datenverwaltung;
h) Erstellen und Auswerten von Statistiken. 67
a) personenbezogene Daten, wie: 68 1. Stammdaten über die Identität natürlicher und juristischer Personen; 2. Vorgänge, insbesondere über administrative und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen; 3. erkennungsdienstliche Daten (Art. 24a Abs. 4); 4. Fahndungsdaten; 5. Haftdaten;
b) Falldaten, wie: 1. Sachverhalt; 2. Spuren; 3. Sachen; 4. Fahrzeuge; 5. Asservate;
c) Bild- und Tonaufzeichnungen;
d) Daten zur Aktenverwaltung und Geschäftskontrolle. 69
Die Daten der Informationssysteme nach Abs. 1 dürfen nach Personen, Objekten und Ereignissen erschliessbar gemacht und untereinander verknüpft werden. Werden Daten untereinander verknüpft, unterliegen diese Daten den entsprechenden Datenverarbeitungsregeln und Zugriffsbeschränkungen. Vorbehalten bleibt Abs. 6. 70
Die Verknüpfung nach Abs. 4 kann auch in der Weise erfolgen, dass die Mitarbeiter der Landespolizei im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit eigenen Abfragemustern mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob bestimmte Personen oder Organisationen in einem oder mehreren Systemen aufgeführt sind. Zu diesem Zweck können auch entsprechende Daten aus anderen Informationssystemen der Landesverwaltung miteinbezogen werden, soweit sie aufgrund eines Gesetzes über ein Abrufverfahren der Landespolizei zugänglich sind. 71
Personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) oder im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) in Informationssystemen verarbeitet werden, sind von anderen Informationssystemen getrennt zu führen. 72
6a) Werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs (Art. 2 Abs. 1 Bst. p ) in Informationssystemen verarbeitet, ist sicherzustellen, dass der Zugriff ausschliesslich für diesen Zweck erfolgt. 73
Fahndungsdaten können auch gemeinsam mit den schweizerischen Bundesbehörden in einem automatisierten Fahndungsregister verarbeitet werden. 74
Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere über:
a) die einzelnen Informationssysteme; 75
b) die Datenkategorien nach Abs. 3; 76
c) die Zugriffsberechtigung anderer Amtsstellen, soweit die Daten für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 77
Die Verwendung von personenbezogenen Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke ist nur zulässig, sofern die Identifizierung betroffener Personen verunmöglicht wird.
Die Landespolizei kann von ihr verarbeitete personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Weiterbildung in anonymisierter Form nutzen. Auf eine Anonymisierung kann nur dann verzichtet werden, wenn dies dem Aus- oder Weiterbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung nicht überwiegen.
Die Landespolizei darf Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie dem schweizerischen Grenzwachtkorps personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten sowie personenbezogener Daten, die auf einem Profiling beruhen, offenlegen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder der Aufgaben der Datenempfänger erforderlich ist. 78
Die Landespolizei darf personenbezogene Daten anderen Stellen oder Personen offenlegen, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist für:
a) die Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Empfänger;
b) die Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl; oder
c) die Wahrung schutzwürdiger Belange Einzelner.
2a) Die Landespolizei darf im Zusammenhang mit der Betreuung des Sanitätsnotrufs 144 Gesundheitsdaten über Personen nach Art. 31 Abs. 1 Bst. m dem geeigneten Rettungsdienst übermitteln. 79
a) in Fällen häuslicher Gewalt;
b) beim Einsatz des Kriseninterventionsteams der Stiftung für Krisenintervention.
Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeitet werden, als sie für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, längstens aber bis zum Ablauf der durch die Regierung mit Verordnung festgelegten Speicherfrist; sie sind danach zu löschen. 81
Schon vor der Löschung nach Abs. 1 ist ein Zugriff auf Vor- und Zuname einer Person zu sperren. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung, insbesondere die Sperrfristen für die einzelnen Ereignisse. Dabei kann sie vorsehen, dass miteinander verknüpfte Daten gemeinsam gesperrt werden, wenn die Frist des letzten erfassten Ereignisses abgelaufen ist.
Aufgehoben 82
Vor der Löschung bietet die Landespolizei die Daten dem Landesarchiv nach den Bestimmungen des Archivgesetzes an.
Aufgehoben
Jede Person kann bei der Landespolizei nach Massgabe von Art. 57 des Datenschutzgesetzes Auskunft über die polizeilichen Daten, die ihre Person betreffen, verlangen. Vorbehalten bleibt Art. 34h.
Über Auskunftsgesuche betreffend personenbezogene Daten, die die Landespolizei im Rahmen der internationalen Polizeikooperation verarbeitet, entscheidet die Landespolizei nach Rücksprache mit der ersuchenden Behörde. Das Untersuchungsgeheimnis muss gewahrt bleiben.
Jede Person kann bei der Datenschutzstelle verlangen, dass diese prüfe, ob bei der Landespolizei rechtmässig personenbezogene Daten im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) über sie verarbeitet werden. Die Datenschutzstelle teilt der gesuchstellenden Person in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass entweder keine personenbezogene Daten über sie unrechtmässig verarbeitet werden oder dass sie bei Vorhandensein allfälliger Fehler in der Datenverarbeitung deren Behebung angeordnet habe. 83
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist ausgeschlossen. Die betroffene Person kann vom Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass dieser die Mitteilung der Datenschutzstelle oder den Vollzug der von dieser verfügten Behebung überprüfe. Der Verwaltungsgerichtshof teilt ihr in einer stets gleich lautenden Antwort mit, dass die Prüfung im begehrten Sinne durchgeführt wurde. 84
Bevor nach Abs. 1 vorgegangen wird, hat die Landespolizei zu prüfen, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht und ob vorhandene personenbezogene Daten noch benötigt werden. Besteht kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, ist unverzüglich Auskunft nach Massgabe von Art. 34g zu erteilen. 85
Der Landespolizei steht gegen Entscheidungen der Datenschutzstelle im Zusammenhang mit der Überprüfung nach Abs. 1, die auch die Offenlegung der personenbezogenen Daten beim Fehlen eines überwiegenden Geheimhaltungsinteresses beinhalten können, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu. 86
Sowohl die Datenschutzstelle als auch der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrem Verfahren die geschützten öffentlichen Interessen zu wahren. 87
Gesuchstellenden Personen, denen nicht bereits nach Massgabe von Art. 34g Auskunft erteilt worden ist und über die zum Prüfzeitpunkt keine personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1 verarbeitet worden sind, wird innert 12 Monaten nach Gesuchseinreichung, allen anderen Personen, die ein Auskunftsgesuch gestellt haben und die als solche bei der Datenschutzstelle erfasst worden sind, beim Dahinfallen der entsprechenden Geheimhaltungsinteressen, spätestens wenn die personenbezogenen Daten nicht mehr benötigt werden, nach Massgabe des Art. 34g Auskunft erteilt. 88
Die Datenschutzstelle kann auch ohne Anlassfall die Datenverarbeitung im Rahmen des Staatsschutzes (Art. 2 Abs. 2) bei der Landespolizei auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. 89
Aufgehoben
1a) Die Landespolizei kann im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm zur vorbeugenden Bekämpfung und zur Verfolgung einer Straftat nach Massgabe der aufgrund des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung:
a) daktyloskopische Daten und DNA-Profile in den entsprechenden Informationssystemen anderer teilnehmender Staaten abgleichen lassen;
b) bei einem Treffer um die Übermittlung personenbezogener Daten und weiterer verfügbarer Daten nach Massgabe des Rechts des teilnehmenden Staates ersuchen.
a) auf Ersuchen, sofern dies für ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht;
b) von sich aus, wenn dies im Einzelfall für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein könnte.
2a) Im Rahmen des Abkommens zur Beteiligung an Prüm können die nationalen Kontaktstellen der anderen teilnehmenden Staaten nach Massgabe der nach Abs. 1a anwendbaren schweizerischen Bundesgesetzgebung daktyloskopische Daten und DNA-Profile mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen in den Informationssystemen der Schweiz abgleichen lassen. Die Landespolizei kann bei einem Treffer mit liechtensteinischen Fundstellendatensätzen den Sicherheitsbehörden der anderen teilnehmenden Staaten auf Ersuchen personenbezogene Daten und weitere verfügbare Daten aus polizeilichen Informationssystemen übermitteln. 91
a) hierdurch die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen Liechtensteins verletzt werden;
b) der Gegenstand des betreffenden Sachverhalts eine Abgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsache betrifft;
c) schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder Dritter verletzt werden, insbesondere wenn im Empfängerstaat jene Rechte verletzt werden, welche die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährt oder wenn geeignete Garantien nach Art. 78 des Datenschutzgesetzes für einen angemessenen Datenschutz nicht gewährleistet wäre; vorbehalten bleibt Art. 79 des Datenschutzgesetzes; 92
d) die ersuchende Sicherheitsbehörde oder -organisation diese Informationen für politische, militärische, religiöse oder rassistische Zwecke verwenden werde.
Personenbezogene Daten, die an ausländische Sicherheitsbehörden oder -organisationen übermittelt worden sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Landespolizei zu anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Dies ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen. Die Zustimmung ist nur zu geben, wenn diese Daten auch zu diesem Zweck hätten übermittelt werden dürfen. 93
Die Landespolizei ist verpflichtet Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Die Aufzeichnung darf nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung verwendet werden.
Die Landespolizei hat einer ausländischen Sicherheitsbehörde oder -organisation mitzuteilen, wenn personenbezogene Daten, die an diese übermittelt wurden, unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden und deshalb richtig zu stellen oder zu löschen sind. 94
a) die Übermittlung von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie insbesondere genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person und Gesundheitsdaten, und personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, sowie Daten, die auf einem Profiling beruhen; 95
b) die Gewährung und Unterstützung ausländischer verdeckter Ermittlungen auf liechtensteinischem Hoheitsgebiet;
c) sonstige Massnahmen, die keiner gerichtlichen Anordnung bedürfen.
a) Verwenden von personenbezogenen Daten, die die Landespolizei in Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet hat; 96
b) Einholen von Auskünften anderer Amtsstellen der Landesverwaltung, Verwaltungsbehörden und der Gerichte;
c) polizeiliche Vernehmungen;
d) Observation, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung zur wirksamen Leistung der Amtshilfe darstellt.
Die Amtshilfe nach Abs. 1 Bst. b bedarf der Bewilligung des Polizeichefs. Sie darf nur erteilt werden, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Sinne des Art. 2 ohne die geplante Ermittlungsmassnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und Gegenseitigkeit besteht.
Mit Zustimmung des Polizeichefs dürfen Organe ausländischer Sicherheitsbehörden bei der polizeilichen Vernehmung und der Observation anwesend sein, soweit dies zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben im Sinne des Art. 2 erforderlich ist und Gegenseitigkeit besteht. Diese Organe dürfen jedoch keine Amtshandlungen für den ersuchenden Staat vornehmen. Bei einer polizeilichen Vernehmung ist die betroffene Person auf die Anwesenheit des Organs einer ausländischen Sicherheitsbehörde hinzuweisen.
Die Regierung kann entscheiden, eine Person nach Art. 2 Abs. 1 Bst. p im Rahmen des Zeugenschutzes an das Ausland zu übergeben oder eine solche Person vom Ausland zu übernehmen, wenn es zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen dieser Person unerlässlich ist. Das Nähere wird in einer Vereinbarung der Landespolizei mit der zuständigen Stelle des Auslandes oder eines internationalen Strafgerichts geregelt; die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Regierung. 97
Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes und zwischenstaatlicher Vereinbarungen sowie völkerrechtliche Verpflichtungen bleiben vorbehalten.
In Ergänzung zu den vorstehenden Bestimmungen dieses Kapitels über die internationale Amtshilfe regelt dieser Abschnitt in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 98 die Bedingungen und Modalitäten des Austauschs verfügbarer Informationen zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten zwischen der Landespolizei und den Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten. 99
Dieser Abschnitt lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen Liechtenstein und einzelnen oder mehreren EU/Schengen-Staaten über die Zusammenarbeit unberührt.
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
a) Strafverfolgungsbehörden: Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen;
b) benannte Strafverfolgungsbehörden: Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten, die gemäss dem Recht dieser Staaten befugt sind, Informationsersuchen direkt an die Landespolizei als zentrale Kontaktstelle zu richten;
c) verfügbare Informationen: alle Arten von Daten zu natürlichen und juristischen Personen, Tatsachen oder Umständen, die für Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten relevant sind, und die: 1. in Informationssystemen, auf welche die Landespolizei unmittelbar zugreifen kann, gespeichert sind (unmittelbar verfügbar); oder 2. von der Landespolizei ohne Anwendung von prozessualem Zwang erhoben werden können (mittelbar verfügbar).
Die Übermittlung von Informationen beschränkt sich auf die in Anhang 2 genannten Personen- und Datenkategorien.
Die Landespolizei sorgt dafür, dass bei der Bearbeitung von klassifizierten Informationen aus anderen EU/Schengen-Staaten zum Zweck der Gefahrenabwehr, vorbeugenden Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten die Klassifizierungen liechtensteinischen Rechts, welche der jeweiligen Klassifizierungsstufe des Ersuchens entsprechen oder gleichwertig sind, beachtet werden.
Für die Übermittlung von Informationen an die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer EU/Schengen-Staaten gelten keine strengeren Regeln als für die Übermittlung an inländische Strafverfolgungsbehörden.
Soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes strengere Regeln für die Übermittlung von Informationen an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen als für inländische Strafverfolgungsbehörden, finden sie auf Strafverfolgungsbehörden der EU/Schengen-Staaten keine Anwendung.
Die Landespolizei ist die zentrale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2023/977.
Die Landespolizei nutzt für den Informationsaustausch mit den zentralen Kontaktstellen und den benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten oder mit Europol die Netzanwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA).
Die Landespolizei kann einen anderen sicheren Kommunikationskanal nutzen, wenn dies aufgrund der Dringlichkeit der Informationsübermittlung, der Notwendigkeit der Einbeziehung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder eines unerwarteten technischen oder konkreten Zwischenfalls erforderlich ist.
a) die ersuchende Stelle;
b) die Informationen, um die ersucht wird;
c) den Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden;
d) eine Beschreibung des Sachverhalts der zugrunde liegenden Straftat;
e) die objektiven Gründe, die Anlass zur Annahme geben, dass die angeforderten Informationen der Landespolizei zur Verfügung stehen;
f) eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen und juristischen Personen, auf die sich die Informationen beziehen;
g) bei dringenden Ersuchen die Gründe, weshalb das Ersuchen als dringend erachtet wird. Als dringend gilt ein Ersuchen, wenn: 1. die Informationen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit unerlässlich sind; 2. die Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben einer Person abzuwenden; 3. die Informationen für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung von Massnahmen zur Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten oder von freiheitsentziehenden Massnahmen umfassen könnte, erforderlich sind; 4. es wichtige Informationen für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten enthält und die Relevanz der Informationen unmittelbar gefährdet ist, sofern sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden;
h) allfällige Beschränkungen der Verwendung der im Ersuchen enthaltenen Informationen.
Die Landespolizei beantwortet das Ersuchen in der Sprache, in der es gestellt wurde; sie verweist auf allfällige Einschränkungen bei der Verwendung der Informationen und die Geheimhaltungspflichten.
Wird die Beantwortung eines Ersuchens verweigert, so informiert die Landespolizei innert Frist nach Art. 35l die ersuchende Behörde über den Verweigerungsgrund.
Die Landespolizei übermittelt bei der Beantwortung von Ersuchen einer benannten Strafverfolgungsbehörde die Informationen in Kopie auch der zentralen Kontaktstelle des ersuchenden EU/Schengen-Staats, sofern dadurch nicht hochsensible Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Die Landespolizei prüft bei der Beantwortung des Ersuchens, ob es im Einzelfall erforderlich ist, nach Massgabe des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Europäischen Polizeiamt über operative und strategische Kooperation eine Kopie des Ersuchens oder dessen Beantwortung an Europol zu übermitteln.
Informationen, die der Landespolizei von einem EU/Schengen-Staat oder von einem Drittstaat übermittelt wurden, dürfen einem anderen EU/Schengen-Staat oder Europol nur mit dessen Einwilligung und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen übermittelt werden.
a) das Ersuchen nicht die Voraussetzungen nach Art. 35h Abs. 1 erfüllt;
b) die Übermittlung der angeforderten Informationen wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte;
c) die Informationen, um die ersucht wird, nicht als sachdienlich oder erforderlich für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung oder Verfolgung einer Straftat erscheinen;
d) die Übermittlung der angeforderten Informationen den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von Personen gefährden könnte;
e) die Übermittlung der angeforderten Informationen den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde;
f) die personenbezogenen Daten, um die ersucht wird, nicht den Personen- und Datenkategorien nach Anhang 2 entsprechen;
g) die angeforderten Informationen als Beweismittel vor einer Justizbehörde verwendet werden sollen;
h) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger bedroht ist;
i) sich das Ersuchen auf eine Straftat bezieht, die nach liechtensteinischem Recht keine Straftat darstellt;
k) die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen EU/Schengen-Staat oder Drittstaat erlangt wurden und dieser der Übermittlung der Informationen nicht zugestimmt hat; vorbehalten bleibt Art. 77 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes;
l) die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben;
m) die angeforderten Informationen unter Anwendung prozessualen Zwangs erhoben wurden oder neu beschafft werden müssen oder vom innerstaatlichen Recht geschützt sind; oder
n) die angeforderten Informationen der Landespolizei nicht zur Verfügung stehen.
a) bei dringenden Ersuchen: 1. acht Stunden bei unmittelbar verfügbaren Informationen; 2. drei Tage bei mittelbar verfügbaren Informationen;
b) bei nicht dringenden Ersuchen: sieben Tage.
Die Landespolizei kann verfügbare Informationen aus eigener Initiative an die zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für diesen anderen EU/Schengen-Staat für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten von Bedeutung sein.
Sie muss verfügbare Informationen übermitteln, wenn sie Anlass zur Annahme hat, diese könnten für die Gefahrenabwehr, vorbeugende Bekämpfung und Verfolgung von in Anhang 1 aufgezählten schweren Straftaten von Bedeutung sein.
Auf die Übermittlung verfügbarer Informationen nach Abs. 1 und 2 findet Art. 35i Abs. 4 sinngemäss Anwendung.
Die Übermittlung von Informationen nach Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn:
a) in den Fällen nach Abs. 1 einer der Gründe von Art. 35k Abs. 1 vorliegt;
b) in den Fällen nach Abs. 2 einer der Gründe nach Art. 35k Abs. 1 Bst. b, d und e vorliegt.
Ersuchen der Landespolizei an die zentralen Kontaktstellen oder die benannten Strafverfolgungsbehörden der anderen EU/Schengen-Staaten müssen in einer vom betreffenden EU/Schengen-Staat vorgegebenen Sprache oder in Englisch verfasst werden und die notwendigen Angaben nach Art. 35h Abs. 1 enthalten.
Richtet die Landespolizei das Ersuchen direkt an eine benannte Strafverfolgungsbehörde eines anderen EU/Schengen-Staates, so übermittelt sie gleichzeitig eine Kopie des Gesuchs an dessen zentrale Kontaktstelle, sofern dadurch nicht Ermittlungen mit überwiegenden Geheimhaltungsinteressen oder die Sicherheit einer Person gefährdet werden.
Die Landespolizei erstellt jährlich Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a) gestellter Informationsersuchen;
b) beantworteter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Informationsersuchen sowie nach den ersuchenden EU/Schengen-Staaten;
c) abgelehnter Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden EU/Schengen-Staaten und Ablehnungsgründen.
Aufgehoben
1a) Gegen die Androhung oder Anwendung von körperlichem Zwang oder gegen sonstige Anordnungen der Landespolizei, die nicht in Form einer Verfügung oder Entscheidung ergangen sind, kann binnen 14 Tagen Aufsichtsbeschwerde an die Regierung (Art. 23 Abs. 4 LVG) erhoben werden. 100
Vorbehaltlich besonderer Rechtsvorschriften hat die Landespolizei den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten. Die Parteien können sich davon an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Massgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Landespolizei herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Sind polizeiliche Akten einer anderen Verwaltungsbehörde oder einem Gericht übermittelt worden, richtet sich das Akteneinsichtsrecht nach den für diese massgebenden Bestimmungen.
a) ein Betretungsverbot nach Art. 24g missachtet;
b) gegen ein Rayonverbot, eine Ausreisebeschränkung oder eine Meldeauflage nach Art. 26 Abs. 1 verstösst;
c) einer Anordnung nach Art. 26a zuwiderhandelt.
Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat, bestraft, wer die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt. Die Busse beträgt bis zu 30 % des Werts der mitgeführten Barmittel in Schweizer Franken.
Bei einer Übertretung nach Abs. 2 durch eine juristische Person gelten die §§ 74a und 74d des Strafgesetzbuches.
Bei Übertretungen nach Abs. 2 hat der Richter zu verfügen, dass der Verdächtige eine Sicherheitsleistung in der Höhe der mutmasslichen Busse und Verfahrenskosten zu leisten hat, sofern er keinen festen Wohnsitz im Inland hat. § 322a Abs. 4 bis 6 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
Wo in Gesetzen und Verordnungen vom Sicherheitskorps die Rede ist, ist darunter die Landespolizei im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen.
Soweit andere Gesetze der Landespolizei Aufgaben zuweisen, ohne dabei die Befugnisse der Landespolizei näher zu regeln, ist dieses Gesetz anwendbar.
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 30. Dezember 1932 betreffend das Sicherheitskorps des Fürstentums Liechtenstein (Polizeigesetz), LGBl. 1933 Nr. 1, aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
(Art. 24d Abs. 2a und Art. 35m Abs. 2)
(Art. 35e Abs. 1 und Art. 35k Abs. 1)
Personenbezogene Daten dürfen nur dann übermittelt werden, wenn: 1. die Person nach Massgabe des nationalen Rechts einer Straftat oder der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird oder wegen einer solchen Straftat verurteilt worden ist; oder 2. nach Massgabe des nationalen Rechts faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe dafür vorliegen, dass die Person eine Straftat begehen wird.
Folgende personenbezogene Daten dürfen, soweit vorhanden, übermittelt werden: 1. Angaben zur Person: aktuelle und frühere Nachnamen, aktuelle und frühere Vornamen, Geburtsname, Elternnamen (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich), Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aliasname, derzeitige/r und frühere/r Wohnadresse und/oder Aufenthaltsort; 2. Personenbeschreibung: Personenbeschreibung, Signalement (besondere Kennzeichen, Grösse, Augen-, Haut- und Haarfarbe); 3. Identifizierungsmittel: Identitätsausweis bzw. Identitätspapier, Ausweis- nummer/Sozialversicherungsnummer bzw. PEID-Nummer, Fotografie und sonstige Informationen zum äusseren Erscheinungsbild; Finger- und Handflächenabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss; 4. Beruf und Fähigkeiten: aktuelle und frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit, Bildung (Schule/Hochschule/berufliche Bildung), berufliche Qualifikationen, Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges); 5. Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse: Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.), Barvermögen, Aktien/sonstige Vermögenswerte, Immobilienbesitz, Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen, Kontakte zu Banken und Kreditinstituten, steuerlicher Status, sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person; 6. Informationen zum Verhalten: Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten, Ortswechsel, regelmässig aufgesuchte Orte, Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten, Gefährlichkeit, spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden, kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile, Drogenmissbrauch; 7. Kontakte und Begleitpersonen einschliesslich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen; 8. verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, E-Mail, Postadressen, Internetanschlüsse; 9. verwendete Verkehrsmittel wie Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschliesslich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern); 10. Informationen über kriminelles Verhalten: Vorstrafen, vermutete Beteiligung an kriminellen Tätigkeiten, Modi operandi, Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten, Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation, Rolle in der kriminellen Organisation, geografische Reichweite der kriminellen Tätigkeiten, bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos; 11. Angabe anderer Informationssysteme, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind: Europol, Polizei-/Zollbehörden, sonstige Strafverfolgungsbehörden, internationale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, private Einrichtungen; 12. Informationen über juristische Personen, die mit den unter Ziff. 5 und 10 erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen: Name der juristischen Person, Adresse, Zeitpunkt und Angaben des Handelsregisters (Ort der Gründung, verwaltungstechnische Registriernummer, Rechtsform), Kapital, Tätigkeitsbereich, Tochtergesellschaften im In- und Ausland, Direktoren, Verbindungen zu Banken.
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Daten, die bereits bei der Landespolizei bearbeitet werden, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten 101 dieses Gesetzes auf ihre zulässige Bearbeitung im Sinne dieses Gesetzes zu prüfen.
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schengener Informationssystems nach Massgabe von Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 102 Anwendung.
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Notenaustausch zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2019/1896 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 in Kraft 103 .
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Beteiligung an Prüm in Kraft. 104
Art. 35 Abs. 2b tritt in Kraft, sobald die technischen Voraussetzungen für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen nach Art. 3 und 7 des Abkommens vom 27. Juni 2012 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten vorliegen; die Regierung bestimmt das Inkrafttreten mit Verordnung.
Titel abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 33. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 274. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. o abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 407. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. obis eingefügt durch LGBl. 2021 Nr. 430. ↩
Abkommen vom 27. Juni 2019 zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs sowie des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen ↩
Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. oter eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. oquater eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. pbis eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 518. ↩
Art. 2 Abs. 1 Bst. q eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 6 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158. ↩
Art. 6 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158. ↩
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 11 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2002 Nr. 69. ↩
Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 12 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 158. ↩
Art. 12 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2000 Nr. 255. ↩
Art. 19 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2020 Nr. 240. ↩
Art. 24d Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Art. 24d Abs. 1 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24d Abs. 1 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24d Abs. 1 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24d Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24d Abs. 2a Bst. abis abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147. ↩
Art. 24d Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24d Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 24h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2021 Nr. 222. ↩
Art. 25 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 240. ↩
Art. 25a Abs. 1 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 240. ↩
Art. 25c Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2019 Nr. 7. ↩
Art. 25e Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158. ↩
Art. 30a Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 30b Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2020 Nr. 407. ↩
Art. 30b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 158. ↩
Art. 30c Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 30c Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 30f Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 31 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 7. ↩
Art. 31 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 518. ↩
Art. 31 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch LGBl. 2016 Nr. 518. ↩
Art. 31 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 32 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Art. 32 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 7. ↩
Art. 34a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34a Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34a Abs. 8 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34a Abs. 8 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 34b Abs. 3 Bst. a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 34b Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 34b Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 6a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. a eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 34b Abs. 8 Abs. 8 Bst. b eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191. ↩
Art. 34b Abs. 8 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2008 Nr. 274. ↩
Art. 34d Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34d Abs. 2a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34d Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34e Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34e Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34h Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34h Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273. ↩
Art. 34h Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34h Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34h Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 191 und abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 273. ↩
Art. 34h Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 34h Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 35. ↩
Art. 35 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35a Abs. 1 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 382. ↩
Art. 35a Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1) ↩
Art. 35c Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 147. ↩
Art. 35r Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 109. ↩
Inkrafttreten: 1. Oktober 2007. ↩
Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56). ↩
Inkrafttreten: 16. Februar 2022 ( LGBl. 2022 Nr. 24 ). ↩
Inkrafttreten: 1. Juni 2025 ( LGBl. 2025 Nr. 244 ). ↩