Gesetz vom 27. Juni 1990 über den Staatsfeiertag

145.0Law27.06.1990

Präambel

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Der 15. August ist der Staatsfeiertag.

Art. 2

Die Feierlichkeiten zum Staatsfeiertag sollen die Besinnung auf die staatlichen Grundwerte fördern und das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit stärken.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt am 15. August 1990 in Kraft.

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