152.202•Verordnung vom 30. September 2025 über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV)
152.202EESVOrdinance30.09.2025
Aufgrund von Art. 71f des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Diese Verordnung regelt:
a) den Datenkatalog des Einreise- und Ausreisesystems (EES), die zugangsberechtigten Stellen sowie den Umfang der Zugangsberechtigungen nach der Verordnung (EU) 2017/2226 1 ;
b) die Verfahren für die Abfrage und den Zugang zu den Daten des EES;
c) die als zentrale Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 zuständige Einheit der Landespolizei;
d) den Zugang zu den Daten des EES über die zentrale Zugangsstelle zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
e) die Datenverarbeitung;
f) die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit, die Datenqualität und die Aufsicht über die Datenverarbeitung.
a) "Schengen-Staat": ein Staat, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist;
b) "Drittstaatsangehöriger": Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
c) "terroristische Straftat": eine Straftat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b der N-SIS-Verordnung;
d) "sonstige schwere Straftat": eine Straftat nach dem Anhang 1 des Polizeigesetzes.
Der Katalog der Daten im EES, die zugangsberechtigten Stellen sowie der Umfang der Zugangsberechtigungen sind im Anhang festgelegt.
a) Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit (personenbezogene Daten);
b) Art und Nummer des Reisedokuments, Code des ausstellenden Staates, Ablauf der Gültigkeitsdauer (Daten zu den Reisedokumenten);
c) Nummer der Visumvignette, Code des ausstellenden Staates (visumbezogene Daten);
d) Fingerabdrücke, Gesichtsbild (biometrische Daten).
Die Abfrage des EES zur Überprüfung des rechtmässigen Aufenthalts von Drittstaats-angehörigen im Hoheitsgebiet Liechtensteins erfolgt anhand einzelner oder mehrerer personenbezogener Daten oder Daten zu den Reisedokumenten.
Ergibt die Suche einen Treffer, so können die vor Ort erfassten biometrischen Daten der betreffenden Person mit deren gespeicherten biometrischen Daten verglichen werden.
Ergibt der Vergleich eine Übereinstimmung, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I, II, V und VI nach dem Anhang abfragen.
Ergibt die Suche keinen Treffer oder zweifelt die abfragende Stelle an der Identität der betreffenden Person, so erfolgt eine Abfrage zur Identifikation.
Ergibt die Abfrage des EES zur Überprüfung von Drittstaatsangehörigen nach Art. 5, dass zur betreffenden Person noch kein persönliches EES-Dossier erstellt wurde, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann ein solches Dossier erstellen.
Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person der Zeitpunkt der Einreise in den Schengen-Raum oder der Ausreise aus dem Schengen-Raum oder die Einreiseverweigerung im EES nicht erfasst wurde, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann den Zeitpunkt oder die Einreiseverweigerung erfassen.
Ergibt die Abfrage, dass zur betreffenden Person bereits Daten im EES erfasst wurden, so benachrichtigt die abfragende Stelle die zuständige Stelle beim Ausländer- und Passamt; letztere kann diese Daten aktualisieren.
Die Abfrage des EES zur Identifikation von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise bereits unter einer anderen Identität erfasst wurden oder die die Voraussetzungen für eine Einreise in den Schengen-Raum oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, erfolgt anhand der vor Ort erfassten biometrischen Daten. Ist eine Abfrage anhand der biometrischen Daten nicht möglich oder nicht erfolgreich, so hat die Abfrage nach Art. 27 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu erfolgen.
Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die zugangsberechtigte Stelle die Daten der Kategorien I, II und V nach dem Anhang abfragen.
Die zugangsberechtigten Stellen können das automatisierte Berechnungssystem online abfragen, um zu ermitteln, ob der betreffende Drittstaatsangehörige die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten hat.
Das Berechnungssystem liefert die Daten der Kategorie VI nach dem Anhang.
a) Abteilungen Asyl, Bewilligungen und Heimatschriften sowie Recht des Ausländer- und Passamtes; und
b) Abteilung Kriminalpolizei der Landespolizei.
Zentrale Zugangsstelle im Sinne von Art. 29 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist der Fachbereich Internationale Polizeikooperation (IPK) bei der Landespolizei, Abteilung Zentrale Polizeidienste. Dieser kann als zentrale Zugangsstelle im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben Daten des EES abfragen.
Die Abteilung Kriminalpolizei der Landespolizei ist im Sinne von Art. 71c Abs. 4 AuG berechtigt, zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der IPK als zentrale Zugangsstelle bestimmte Daten des EES zu beantragen.
Um Daten des EES zu erhalten, muss die Abteilung Kriminalpolizei bei der IPK ein begründetes Gesuch einreichen.
a) die beantragten Daten erforderlich sind: 1. zur Feststellung von bisherigen Reisen und Aufenthalten im Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten von bekannten Personen, die terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten begangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind; oder 2. zur Identifikation von unbekannten Personen, die terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten verdächtigt werden, solche Straftaten begangen haben oder mutmassliche Opfer solcher Straftaten sind;
b) die Datenbekanntgabe verhältnismässig ist; und
c) Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Datenbekanntgabe dazu beitragen wird, den damit verfolgten Zweck zu erfüllen.
Die IPK überprüft vor der Datenbekanntgabe, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind.
Der Erhalt von Daten zur Identifikation von unbekannten Personen nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 setzt zusätzlich voraus, dass die nationalen Informationssysteme abgefragt und die nationalen biometrischen Daten überprüft wurden.
Keine vorgängige Abfrage in Systemen nach Abs. 3 ist nötig in Fällen, in denen:
a) eine Abfrage von vornherein als aussichtslos erscheint; oder
b) eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht.
In dringenden Fällen, in denen eine unmittelbar drohende Lebensgefahr abgewendet werden muss, die im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat steht, bearbeitet die IPK das Gesuch unverzüglich und überprüft nachträglich, spätestens binnen sieben Arbeitstagen nach der Bearbeitung des Gesuchs, ob:
a) die Voraussetzungen nach Art. 12 erfüllt waren; und
b) es sich tatsächlich um einen dringenden Fall handelte.
Sind die Voraussetzungen für die Datenbekanntgabe erfüllt, so fragt die IPK die Daten des EES ab.
Für die Zwecke nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 erfolgt die Abfrage anhand der personenbezogenen Daten, der visumbezogenen Daten, der Daten zu den Reisedokumenten oder der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen oder mehrere Treffer, so kann die IPK die Daten der Kategorien I bis VI nach dem Anhang an die Abteilung Kriminalpolizei übermitteln.
Für den Zweck nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 erfolgt die Abfrage anhand der biometrischen Daten. Ergibt die Suche einen Treffer, so kann die IPK die Daten der Kategorie I nach dem Anhang an die Abteilung Kriminalpolizei übermitteln.
Die Mitgliedstaaten der EU nach Art. 71e AuG können ihre Anträge auf Datenzugang an die Abteilung Kriminalpolizei richten.
Das Verfahren, die Voraussetzungen für den Erhalt der Daten sowie die Abfrage und Übermittlung der Daten richten sich sinngemäss nach den Art. 11 bis 14.
Die Daten der Kategorien I bis VI nach dem Anhang von Drittstaatsangehörigen, die nicht mehr dem EES unterstehen, werden durch das Ausländer- und Passamt gelöscht, sobald die betroffene Person:
a) ein Asylgesuch in Liechtenstein eingereicht hat;
b) ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Liechtenstein erworben hat;
c) eine Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung in Liechtenstein besitzt; oder
d) das liechtensteinische Landesbürgerrecht erworben hat.
Das Ausländer- und Passamt berichtigt, ergänzt oder löscht Daten von Drittstaatsangehörigen, die vom Informationsmechanismus angezeigt werden, wenn die antragstellende Person nachweist, dass:
a) sie durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum zu überziehen; oder
b) sie zwischenzeitlich berechtigt ist, sich im Schengen-Raum aufzuhalten.
Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Datenschutzgesetzgebung.
Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Auskunftsgesuche.
Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten im EES richtet sich nach Art. 52 der Verordnung (EU) 2017/2226.
Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
Die Datensicherheit richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie der Datenschutzgesetzgebung.
Das Ausländer- und Passamt kann Statistiken zum EES erstellen.
Die Zugangsberechtigungen zu diesem Zweck sind im Anhang festgelegt.
Die Statistiken dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen.
Das Ausländer- und Passamt ist die nationale Behörde nach Art. 39 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226. Es ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Der Datenschutzstelle obliegt die Aufsicht über die Datenverarbeitung.
Die Datenschutzstelle arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist sie die nationale Ansprechstelle.
Die Datenschutzstelle ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2226. Sie ist für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben verantwortlich.
Diese Verordnung tritt am 12. Oktober 2025 in Kraft.
(Art. 3, 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und 3, Art. 16 sowie 21 Abs. 2)
Zeichenerklärung
Datenkatalog EES
Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20) ↩
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